Straßenpersonenverkehr

Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder mit Personenkraftwagen Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen bzw. Linienverkehr durchführen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unterscheidet Verkehrsformen und Genehmigungsarten.

Verkehrsformen und Genehmigungsarten

  • § 42 Linienverkehr
    • eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können
  • § 43 Sonderformen des Linienverkehrs
    • regelmäßige Beförderungen bestimmter Personenkreise unter Ausschluss anderer Fahrgäste (Berufsverkehr, Schülerverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten)
  • § 48 Absatz 1 Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw
    • Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt
  • § 48 Absatz 2 Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw
    • Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt
  • § 49 Verkehr mit Mietomnibussen
    • Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

Voraussetzung für eine Genehmigung

Voraussetzung für die Erlaubnis ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der so genannte Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens nachweist. Verkehrsleiter ist der Unternehmer selbst oder eine von ihm dazu gegenüber der Genehmigungsbehörde benannte natürliche Person.
Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens ist in der Regel durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen.

Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung

Der Nachweis der fachlichen Eignung kann aufgrund leitender Tätigkeiten in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs (Kraftomnibusse) gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) auch ohne Prüfung nachgewiesen werden. Keine Eignungsprüfung ist abzulegen,
  • wenn eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen nachgewiesen wird, das Straßenpersonenverkehr betreibt, wenn eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachgewiesen wird. Die Tätigkeit muss vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung erfolgt sein.
  • wenn der Abschluss einer der folgenden Ausbildungen/Studiengänge nachgewiesen wird, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist:
    • Kaufmann im Eisenbahn-/Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
    • Verkehrsfachwirt,
    • Betriebswirt (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
    • Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
    • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsfach Personenverkehr der Hochschule Heilbronn,
    • Diplom-Verkehrswirtschaftler der Technischen Universität Dresden,
  • wenn der Abschluss von Ausbildungen/Studiengängen nachgewiesen wird, sofern das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung diese im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat.
  • wenn Sie der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen können, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III der VO (EG) Nrummer 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurde (Artikel 21 VO (EG) Nummer 1071/09).

Fachkundeprüfung

Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt.
  1. Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus Multiple-Choice-Fragen und offenen, schriftlichen Fragen sowie aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden.
  2. Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:
    • schriftliche Fragen zu 40 Prozent
    • schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent
    • mündliche Prüfung zu 25 Prozent
  3. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
  4. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der schriftliche Teil nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn die teilnehmende Person bereits in den schriftlichen Teilprüfungen die erforderlichen 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl aller drei Teile erreicht hat.
  5. Die Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund der jeweils geltenden Prüfungsordnung unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere vom Teil II des Anhangs I dieser VO.

Prüfungsvorbereitung

Die Art der Vorbereitung auf die Prüfung ist Ihnen grundsätzlich freigestellt. Literatur zur Vorbereitung auf die Prüfung ist bei einschlägigen Fachverlagen erhältlich. Uns sind folgende Veranstalter bekannt, die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung durchführen.
Hinweis: Die Anmeldung zur Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ersetzt nicht die Anmeldung zur Prüfung bei der IHK Dresden.

Prüfungsschwerpunkte

Mobilitätsdatenverordnung

Im August 2021 trat eine Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Kraft. In dieser Änderung wurden in § 3a Pflichten für Unternehmer zur Datenübertragung an den nationalen Zugangspunkt gesetzlich verankert. Die Mobilitätsdatenverordnung (MDV) regelt Näheres zu diesem Paragrafen. Ziel davon ist zum einem eine Kontrollmöglichkeit und zum anderen die Ermöglichung einer Plattformen für die Bündelung multimodaler Angebote.
Seit dem 01.01.2022 sind Unternehmer und Vermittler dazu verpflichtet, statische und seit dem 01.07.2022 auch dynamische Daten an den nationalen Zugangspunkt zu senden. Die anzugebenen Daten können in der Anlage der MDV (https://www.gesetze-im-internet.de/mdv/anlage.html) eingesehen werden. Diese müssen an den nationalen Zugangspunkt geleitet werden, der durch das Bundesamt für Straßenbau auf der Webseite https://mobilithek.info betrieben wird. Die Daten können auch durch einen Erfüllungsgehilfen übermittelt werden, im Falle von Unternehmen im Linienbetrieb beispielsweise Verkehrsverbünde und bei Taxiunternehmen die entsprechende Zentrale. Zu beachten ist, dass zunächst keine zusätzlichen Daten ermittelt, sondern nur vorliegende gegebenenfalls digitalisiert und gesendet werden müssen.
Von dieser Pflicht sind alle Unternehmer betroffen, die im freizugänglichen Personenverkehr (Öffentlicher Personenverkehr, Taxi, Mietwagen) tätig sind. Ausnahmen bilden jene, die keine Mitarbeitenden im Unternehmen haben oder ausschließlich Verkehre, die nicht jeder Person offenstehen, wie zum Beispiel Schülerverkehre oder Krankentransporte. Eine freiwillige Angabe ist aber möglich.

weitere Informationen

Hilfestellungen und weitere Informationen finden Sie in der VDV-Mitteilung 7054 beziehungsweise in den folgenden Videos, die durch das Bundesamt für Straßenbau zur Verfügung gestellt wurden:
oder in den FAQs des Mobilitätsdaten Marktplatz und der Mobilithek: