Neue Abmahnwelle

Vorsicht bei der Nutzung von Google-Schriftarten auf der eigenen Website

Google stellt eine Vielzahl von kostenfreien Schriftarten, die sogenannten Google-Fonts, zur Verfügung, die Unternehmen auf ihrer Website einsetzen können. Wer dieses Angebot nutzt, muss aber darauf achten, die Schrift datenschutzkonform einzubinden.
26. September 2022
Derzeit erhalten viele Unternehmen Abmahnungen, die sich auf ein Urteil des Landgerichts München vom 20. Januar, Aktenzeichen: 3 0 17493/20, stützen. Hintergrund der Abmahnungen ist ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), der bei einer dynamischen Einbindung von Google Fonts auf der eigenen Homepage auftritt. Bei einem Besuch der Seite wird dabei die IP-Adresse des Nutzers ohne dessen Zustimmung an Google weitergegeben.
lm Gegensatz zu vorherigen Abmahnwellen besteht bei dieser regelmäßig Handlungsbedarf. lnsbesondere ist das der Fall, wenn das Schreiben ein Auskunftsverlangen nach der DSGVO beinhaltet. Ein solches muss spätestens einen Monat nach Eingang der Abmahnung beantwortet werden.
Wer eine Abmahnung erhält sollte zunächst prüfen, ob seine Homepage Google Fonts dynamisch oder lokal einbindet - letzteres ist unproblematisch, da hier keine Daten weitergegeben werden. Erfolgte die Einbindung bislang dynamisch, dann sollte zügig auf die lokale Variante umgestellt werden, um weitere Verstöße zu vermeiden.
Danach sollte eine Reaktion auf das Schreiben erfolgen. Hier empfiehlt es sich, einen Nachweis des Verstoßes anzufordern, insbesondere einen Nachweis, dass sich hinter der angegebenen IP-Adresse tatsächlich und ausschließlich der Abmahnende „verbirgt" und zu welchem Zeitpunkt der Verstoß stattgefunden haben soll. Bis zur Klärung dieser Fragen sollte keinesfalls eine Zahlung geleistet werden.
Sollten Sie Adressat einer Google-Fonts-Abmahnung geworden sein, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Rainer Lotis
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Vertragsrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht