Programm zur Energiekostendämpfung

EKDP: Antragsfrist verlängert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verlängert die Antragsfrist für das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP). Unternehmen aus handels- und energieintensiven Industrien haben jetzt bis 30. September Zeit, einen Antrag zu stellen.
29. August 2022
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat unter anderem spürbare Auswirkungen auf die Energiepreise und damit auch auf deutsche Unternehmen. Das Energiekostendämpfungsprogramm ist Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung, um in diesem Zusammenhang besonders betroffene Unternehmen zu unterstützen.
Mit dem Programm können antragsberechtigte energie- und handelsintensive Unternehmen einen Zuschuss zu ihren gestiegenen Erdgas- und Stromkosten von bis zu 50 Millionen Euro erhalten. Das Hilfsprogramm hat ein geplantes Volumen von ingesamt bis zu fünf Milliarden Euro.
Nach Rückmeldungen aus der Industrie und nach den ersten Erfahrungen in der Umsetzung unter anderem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird das Programm nun angepasst. Damit antragsberechtigte Unternehmen mehr Zeit für ihre Anträge haben, wird die Antragsfrist bis zum 30. September 2022 verlängert. Anträge können weiterhin über das elektronische Antragsportal beim BAFA gestellt werden.
Zahlreiche Klarstellungen und Anpassungen der Informationsmaterialien beim BAFA erleichtern zudem die Antragsstellung. Beispielsweise wird die Verwendung von Gas in Produktionsprozessen als Verwendung für “Heizzwecke” und damit für die Berechnung der Drei-Prozent-Hürde der Energiekosten anerkannt, wenn die thermische Energie von Erdgas genutzt wird. Dies gilt unabhängig vom Verwendungszweck der thermischen Energie. Auch werden redaktionelle Lücken geschlossen, wie zum Beispiel die Anerkennung von EMAS-Zertifikaten.
Zudem wird das Programm an den “Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen” (Temporary Crisis Framework -TCF) der europäischen Kommission angepasst, der am 20. Juli 2022 geändert wurde. Damit kann ab dem 1. September 2022 maximal 70 Prozent derjenigen Menge Erdgas und Strom berücksichtigt werden, die das Unternehmen in demselben Monat des Jahres 2021 verbraucht hat.

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Martin Proba
Geschäftsbereichsleiter
Bereich: Unternehmen und Standort