International
Softwarelieferungen ins Ausland
Wird Software ins Ausland verkauft, gilt es neben Vorschriften aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht auch Besonderheiten bei der Besteuerung und die Meldepflichten zu beachten.
Bewertung von Software / Zollrecht
Das Zollrecht unterscheidet zwischen Software, die auf Datenträgern geliefet wird und Software, die auf elektronischem Weg übertragen wird.
Software an sich (ohne Datenträger) gilt zollrechtlich nicht als Ware und unterliegt daher auch keinen Zöllen, wenn sie elektronisch übertragen wird.
Wird die Software allerdings auf einem Datenträger in die EU importiert oder in ein Land außerhalb der EU exportiert, ist die Lieferung grundsätzlich zollrechtlich zu behandeln. Als Bemessungsgrundlage für den Zollwert wird sowohl der Wert des Datenträgers als auch der Wert der Software herangezogen. Dementsprechend muss ab einem Warenwert von 1.000 Euro eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden.
Die Höhe der Einfuhrzölle kann unter Angabe der Zolltarifnummer (in der Regel Tarifposition 8523 im harmonisierten System) in der Market Access Database abgefragt werden.
Exportkontrolle
Der Export von Software kann unter Umständen genehmigungspflichtig sein. In diesem Fall ist die Software von der Ausfuhrliste oder der EU-Dual-Use-Verordnung in der jeweiligen Kategorie unter "D Datenverarbeitungsprogramme (Software)" erfasst. Die Art der Übermittlung der Software (auf Datenträger oder elektronisch) spielt dabei keine Rolle für die Überwachungsvorschriften.
Auch hier gilt es, genau zu prüfen. Ist zum Beispiel eine Werkzeugmaschine aufgrund ihrer technischen Merkmale ausfuhrgenehmigungspflichtig, so gilt dies auch für die dazugehörige Steuerungssoftware, sowie für nachträglich gelieferte Softwareanpassungen.
Frei erhältliche und allgemein zugängliche Software (Standardsoftware) ist von Kontrollen frei gestellt (vergleich Ausfuhrliste, Allgemeine Software-Anmerkung ASA).
Für Software mit Verschlüsselungstechnologien gelten besondere Regeln.
Neben den normalen Exportkontrollvorschriften sind auch Embargos zu beachten. Die Rechtsgrundlagen und die Ausfuhrliste in der jeweils aktuellen Fassung können Sie im Internet beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter http://bafa.de abrufen.
Intrahandelsstatistik
Eine Intrastatmeldung muss dann abgegeben werden, wenn Standardsoftware auf einem physischen Datenträger geliefert wird. Der Gesamtwert beinhaltet den Wert des Datenträgers und den Wert der Software inklusive der Kosten für Lizenzen.
Individual-Software, die auf einem Datenträger geliefert wird, ist von der Intrahandelsmeldung befreit. Ebenso ist keine Meldung für Software abzugeben, die auf elektronischem Wege vertrieben wird.
Auslandszahlungsverkehr
Für Software, die auf elektronischem Weg übertragen wird, ist ab einem Gesamtwert von 12.500 Euro Zahlungseingang eine Meldung im Auslandszahlungsverkehr zu erstellen.
Da Ausfuhrerlöse von der Meldepflicht im Auslandszahlungsverkehr befreit sind, muss für Software, die auf einem Datenträger geliefert wird keine Meldung abgegeben werden, auch wenn ihr Wert 12.500 Euro überschreitet.
Die Meldeerfordernisse sind in der Außenwirtschaftsverordnung geregelt.
Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Softwarelieferung ins Ausland hängt sowohl vom Vertriebsweg als auch der Art der Software ab. Dabei ist zwischen Individual- und Standardsoftware und der Art der Übertragung zu unterscheiden.
Standardsoftware, die auf einem Datenträger (zum Beispiel CD, Memory-Stick oder ähnliche) zur Verfügung gestellt wird, wird umsatzsteuerlich als Lieferung behandelt.
Wird dahingegen individualisierte Software auf einem Datenträger überlassen, handelt es sich dabei um eine sogenannte sonstige Leistung. Ebenfalls als sonstige Leistung wird die elektronische Übertragung von Software behandelt, unabhängig davon, ob es sich um Standard- oder Individualsoftware handelt.
Vetriebsweg | Standardsoftware | Individualsoftware |
---|---|---|
Datenträger |
Lieferung
|
Sonstige Leistung
|
Elektronisch |
Sonstige Leistung
|
Sonstige Leistung
|
Es ergibt sich somit Folgendes für die umsatzsteuerliche Behandlung von Softwarelieferungen ins Ausland:
I) Lieferung
a) Lieferung an Unternehmen innerhalb der EU
Wird Standardsoftware auf einem Datenträger innerhalb der EU geliefert, sind die hierbei geltenden allgemeinen Grundsätze für eine innergemeinschaftliche Lieferung anzuwenden. Dementsprechend kann die Lieferung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung abgerechnet werden.
b) Lieferung an Unternehmen im Drittlandgebiet
Wird die Ware an einen Unternehmer im Drittland geliefert, erfolgt die Abrechnung steuerfrei als Ausfuhrlieferung mit entsprechendem Rechnungsvermerk, sofern die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung erfüllt sind.
c) Lieferung an Privatpersonen innerhalb der EU
Wird der Datenträger an eine Privatperson innerhalb der EU geliefert, ist die Lieferung mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen, sofern die Lieferschwelle für dieses Land noch nicht erreicht ist. Ab Erreichen der Lieferschwelle verlagert sich der Ort der Lieferung in den EU-Mitgliedsstaat, in den die Software geliefert wird. Dort ist dann mit der entsprechenden Umsatzsteuer abzurechnen. In der Regel muss sich das liefernde Unternehmen dort zu umsatzsteuerlichen Zwecken registrieren und die entsprechenden Meldepflichten erbringen.
d) Kunde holt Software vor Ort ab / kauf Software im Laden
Holt bzw. kauft der private Abnehmer die Software mit dem Datenträger in Deutschland, ist der Umsatz in Deutschland steuerbar und mit deutscher Umsatzsteuer zu berechnen. Eine Steuerbefreiung kann nicht in Anspruch genommen werden.
e) Lieferung an Privatperson im Drittlandgebiet
Wird die Software an eine Privatperson im Drittlandgebiet geliefert, gelten die allgemeinen Regeln zur Ausfuhrlieferung. Das heißt, die Lieferung kann als steuerfreie Ausfuhrlieferung abgerechnet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.
II) Sonstige Leistung
a) Sonstige Leistung an Unternehmen innerhalb der EU
Grundsätzlich gilt für für sonstige Leistungen im B2B-Bereich, dass der umsatzsteuerliche Ort beim unternehmerischen Leistungsempfänger liegt. Durch das Reverse Charge Verfahren innerhalb der EU liegt die Steuerschuld beim unternehmersichen Leistungsempfänger.
Das bedeutet für Softwarelieferungen, die als sonstige Leistung gelten, dass eine Rechnungsstellung regelmäßig ohne deutsche Umsatzsteuer erfolgen kann. Auf der Rechnung ist dabei auf das Reverse Charge-Verfahren hinzuweisen.
b) Sonstige Leistung an Unternehmen im Drittlandgebiet
Sonstige Leistungen mit einem im Drittlandgebiet ansässigen Emfpänger sind in Deutschland grundsätzlich nicht steuerbar, da der Ort der Leistung im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers liegt.
Gegebenenfalls ist die Leistung allerdings im Drittland zu besteuern, was eine Registrierung zu steuerlichen Zwecken nach sich ziehen würde. Ob die Möglichkeit des Reverse-Charge-Verfahrens in Anspruch genommen werden kann ist für das jeweilige Empfangsland zu prüfen.
c) Sonstige Leistung an Privatperson innerhalb der EU
Seit Januar 2015 liegt der Ort für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die an einen privaten Abnehmer erbracht werden, dort, wo die Leistung erbracht werden.
Da dies bedeuten würde, dass sich der leistende Unternehmer im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat, in dem die Leistung erbracht wird, registrieren müsste, wurde das sogenannte MOSS-Verfahren eingeführt. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
d) Sonstige Leistung an Privatperson im Drittlandgebiet
Für sonstige Leistungen, die an einen privaten Abnehmer im Drittland erbracht werden gilt ebenfalls, dass sie grundsätzlich nicht in Deutschland steuerbar sind. Es fällt somit keine deutsche Umsatzsteuer an.
Allerdings ist die Leistung gegebenenfalls im Empfängerland steuerbar. Eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist dabei nicht möglich. Der Leistungserbringer ist im Drittland Steuerschuldner und muss sich daher unter Umständen für umsatzsteuerliche Zwecke im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers registrieren lassen.
Kurzübersicht
Wo
|
Standardsoftware | Individualsoftware |
---|---|---|
Datenträger
in EU
|
x innergemeinschaftliche Lieferung
x Intrastatmeldung
x keine Meldung Zahlungsverkehr
|
x sonstige Leistung
x keine Intrastatmeldung
x Meldung Zahlungsverkehr
|
Datenträger in Drittland |
x steuerfrei Ausfuhrlieferung
x Zollanmeldung (ATLAS)
x Keine Meldung Zahlungsverkehr
|
x sonstige Leistung
x Zollanmeldung (ATLAS)
x Meldung Zahlungsverkehr
|
Elekronische Übertragung in EU |
x sonstige Leistung
x keine Intrastatmeldung
x Meldung Zahlungsverkehr
|
x sonstige Leistung
x keine Intrastatmeldung
x Meldung Zahlungsverkehr
|
Elektronische Übertragung in Drittland |
x sonstige Leistung
x Keine Zollanmeldung
x Meldung Zahlungsverkehr
|
x sonstige Leistung
x keine Zollanmeldung
x Meldung Zahlungsverkehr
|
- Intrastatmeldung: ab 1.000 Euro Warenwert für meldepflichtige Unternehmen
- Zollanmeldung: ab 1.000 Euro Wert (Datenträger + Software) im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS
- Auslandszahlungsverkehr: Zahlungen ab 12.500 Euro
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise zur Thematik geben und berücksichtigt somit nur einen Teil der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Es wird keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise zur Thematik geben und berücksichtigt somit nur einen Teil der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Es wird keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
Stand: Februar 2024