Rechnungsstellung bei Dienstleistungen

Dienstleistungen an EU-Unternehmen

Wie werden Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland abgerechnet und welche Sonderregeln gilt es zu beachten? Dieses Merkblatt gibt Antworten.

Grundregel

Werden Dienstleistungen an Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU erbracht, sind vor allem zwei Fragen zu beantworten:
  • Wo ist die sonstige Leistung steuerbar?
  • Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer?
Der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers erfolgt wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr). Grundsätzlich gilt das Empfängerortprinzip, außer es gibt eine Sonderregel. Das bedeutet:
Grundregel: Sonstige Leistungen, die an einen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmer erbracht werden sind dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.
Wird die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt, ist die Dienstleistung an dem Ort steuerbar, wo diese ihren Sitz hat (Siehe Paragraf 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz).
Da dies bedeuten würde, dass der Unternehmer sich dort steuerlich registrieren lassen müsste, um die steuerlich korrekt abzurechnen, wurde EU-weit das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren eingeführt, das verpflichtend für Leistungen gilt, die der Grundregel unterliegen. Darunter fallen unter anderem:
  • Sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechten
  • Güterbeförderungsleistungen
  • Vermittlungsleistungen (ohne Grundstücksbezug)
  • Beratungs- und Gutachterleistungen
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
  • uvm.
Bitte beachten Sie:
Diese Regelung greift nicht, wenn
  • die sonstigen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals oder des Unternehmers bestimmt sind
  • der Leistungsempfänger seine USt-IdNummer nicht mitteilen möchte
  • das Bundeszentralamt für Steuern BZSt keine Bestätigung für die USt-IdNummer erteilt
Werden Leistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch des Unternehmers oder seines Personals erworben, reicht der Nachweis der Unternehmereigenschaft über die USt-IdNummer allein nicht aus, um die B2B-Regeln anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss dafür über ausreichende Informationen verfügen, die die Verwendung spezifisch für das Unternehmen bestätigen (Siehe Abschnitt 3a.3 Absatz 11a Umsatzsteueranwendungserlass UStAE). Ansonsten sind die Regeln anzuwenden, die für die Leistungserbringung an private Abnehmer in der EU gelten.

Ausnahmen

Für einige Leistungen sind vom Gesetzgeber von der Grundregel abweichende Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes vorgesehen. Einige dieser Ausnahmen werden im Folgenden erläutert.

I) Grundstücksdienstleistungen

Grundstücksleistungen sind am Ort der Belegenheit des Grundstücks steuerbar (Siehe Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 1 UStG). Wichtig ist dabei, dass das Grundstück selbst Gegenstand der sonstigen Leistung ist und einen zentralen und unverzichtbaren Teil der Leistung darstellt.Der enge Zusammenhang der Leistung mit dem Grundstück liegt vor bei der Bebauung, Verwertung, Nutzung und Unterhaltung des Grundstücks. Zudem fallen unter anderem auch Vermietungs- und Verpachtungsleistungen, das Erstellen  von Bauplänen, Maklertätigkeiten sowie die Leistungen von Grundstückssachverständigen unter diese Regel. In Abschnitt 3a.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses werden diese Tätigkeiten abgegrenzt.

II) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Für die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln liegt der Ort der Leistung dort, wo das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu 30 Tagen (beziehungsweise 90 Tage bei Wasserfahrzeugen) ununterbrochenem Besitz. Werden Beförderungsmittel längerfristig vermietet, gilt die Grundregel und der Ort der Leistung ist somit dort, von wo aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. (Siehe Paragraf 3a Absatz 2 Nummer 2 UStG)

III) Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden, außer sie finden an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeugs oder in der Eisenbahn während der Beförderung statt.  (Siehe Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 3b UStG)

IV) Einräumen von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, wie Ausstellungen und Messen, auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnlichem

Diese Dienstleistungen sind am Ort der Tätigkeit steuerbar (Siehe Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG). In Abschnitt 3a.4 des Umsatzsteueranwendungserlasses werden die einzelnen Leistungen, die unter diese Regel fallen, konkretisiert.

V) Grenzüberschreitende Personenbeförderungen

Personenbeförderungen sind steuerbar am „Ort des Bewirkens“. Sie werden generell nach der zurück gelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Das bedeutet, dass gegebenenfalls eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist. (Siehe Paragraf 3b Absatz 1 UStG)

Rechnungsstellung

Ist der leistende Unternehmer nicht in dem Land ansässig, in dem er die Leistung erbringt, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, wenn diese Leistungen unter die Grundregel fallen.  Dieses sogenannte „Reverse Charge Verfahren“ basiert auf der europäische Mehrwertsteuer-Richtlinie. Der leistende Unternehmer hat auf seiner Rechnung die USt-IdNummer des Emfpängers, seine eigene USt-IdNummer und den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufzuführen.
Hinweis: Einige Mitgliedsstaaten haben die Reverse-Charge-Regelungen auch auf sonstige Leistungen außerhalb der Grundregel erweitert. Erbringen Sie sonstige Leistungen, die nicht unter die Grundregel fallen, kann es vorteilhaft sein, wenn Sie sich erkundigen, ob diese Regel im Emfpängerland auch auf Ihre Leistung angewendet werden kann.

Meldepflichten

Zusammenfassende Meldung

Zu melden sind sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Sonstige Leistungen haben die Kennzeichnung 1. 

Umsatzsteuer-Voranmeldung

In der Umsatzsteuervoranmeldung müssen Leistungen gesondert gemeldet werden. Alle Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind müssen in Zeile 41 mit Kennziffer 21 angegeben werden.

Dienstleistungen von EU-Unternehmen in Deutschland

Werden Dienstleistungen von einem in der EU-ansässigen Unternehmer an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbracht, greift in Deutschland die Steuerschuldumkehr (Siehe Paragraf 13b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 UStG) für fast alle sonstigen Leistungen. Ausgenommen sind bestimmte Personenbeförderungsleistungen, das Einräumen von Eintrittsberechtigungen für Messen im Inland, Leistungen von Durchführungsgesellschaften, sofern sie im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen sowie Restaurationsleistungen, die an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn erfolgen.
Stand: Februar 2024