Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

Umsatzsteuerfreie Lieferungen zwischen Unternehmen

Lieferungen von deutschen Unternehmen in andere Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.

Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Für Unternehmer, die Waren von der Bundesrepublik Deutschland aus an steuerpflichtige Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat innerhalb der Europäischen Union liefern, besteht die Möglichkeit, diese steuerfrei, das heißt netto, abzurechnen.
Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
  • die Ware gelangt physisch in einen anderen Mitgliedsstaat
  • der Abnehmer verfügt über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Die USt-IdNr. gilt dabei als Nachweis der Unternehmertätigkeit des Abnehmers
  • der Abnehmer erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen
  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, das heißt der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert)
Die gesetzliche Grundlage für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht findet sich in Paragraf 4 Nummer 1b und 6a UStG.
Hinweis: Kann nur eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, darf die Rechnung nicht netto ausgestellt werden. Verfügt der Abnehmer zum Beispiel nicht über eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer USt-IdNr., so muss mit deutscher Umsatzsteuer umgerechnet werden.

Rechnungstellung bei Steuerbefreiung

Sind die oben genannten Punkte erfüllt, gilt es rein formale Kriterien zu beachten. Folgende Angaben müssen dazu zusätzlich auf der Rechnung aufgeführt werden:
  • Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung, zum Beispiel "steuerfrei nach Paragraf 4 Nummer 1b in Verbindung mit Paragraf 6 a UStG" oder "steuerfreie inngergemeinschaftliche Lieferung
  • eigene USt-IdNr.
  • USt-IdNr. des Abnehmers
Die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten USt-IdNrn. müssen von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein.

Erteilung einer USt-IdNr.

Eine USt-IdNr. kann sowohl schriftlich per Post als auch online auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) beantragt werden.
Schriftliche Anträge sind zu stellen an:
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Telefax: +49-(0)228-406-3801
Genauere Informationen zur Antragsstellung finden Sie auf dem Internetauftritt des Bundeszentralamts für Steuern.

Nachweispflichten

Wird die Steuerbefreiung in Anspruch genommen muss dies nachgewiesen werden können. Dabei wird zwischen Beleg- und Buchnachweis unterschieden.

Belegnachweis

Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist. Dabei wird zwischen der Beförderung/Abholung und der Versendung unterschieden. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sich auch die Nachweise unterscheiden können.

(1) Beförderung

Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer die Ware selbst oder durch eigene Mitarbeiter transportiert. Der Nachweis kann geführt werden durch
  • Doppel der Rechnung
  • Gelangensbestätigung

(2) Versendung

Der Versendungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand durch einen selbständigen Dritten, zum Beispiel Spediteur, ins übrige EU-Gebiet transportieren lässt. Der Nachweis kann geführt werden durch
  • Doppel der Rechnung
  • Gelangensbestätigung
Alternativ zur Gelangensbestätigung sind im Versendungsfall auch folgende Belege zulässig:
  • Versendungsbelege, wie zum Beispiel Frachtbriefe, Konnossements
  • Spediteursbescheinigung
  • Track&Trace-Protokoll in Verbindung mit der Auftragserteilung bei Kurierdiensten
  • Emfpangsbescheinigung der Post

Buchnachweis

Zusätzlich zum Belegnachweis muss der Lieferer die buchmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweisen. Dazu ist Folgendes aufzuzeichnen:
  • ausländische USt-IdNr. des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes, inklusive der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
  • Tag der Lieferung
  • vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang der Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung/Versendung
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten

a) Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung

Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen jeweils gesondert anführen.

b) Zusammenfassende Meldung

Für jeden Kunden separat muss er zudem die Bemessungsgrundlagen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in der zusammenfassenden Meldung angeben. Informationen dazu, sowie die Vordrucke zum Download finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern. Den Weg dorthin finden Sie über die seitliche Servicespalte.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind grundsätzlich monatlich bis 25. Tag des Folgemonats der Lieferung zu melden. Eine quartalsweise Abgabe der zusammenfassenden Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals ist möglich, soweit die Bagatellgrenze von 50.000 Euro nicht überschritten wird. Dies ist der Fall, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reihengeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre 50.000 Euro beträgt. Natürlich ist unter diesem Betrag auch eine freiwillige monatliche Meldung möglich.
Hinweis: Die verspätete Meldung der Umsätze beim Bundeszentralamt für Steuern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar!

c) Intrastat

Zusätzlich muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen im Vorjahr 500.000 Euro und der Erwerbe im Vorjahr 800.000 Euro überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreiten dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein. Die Intrstat-Meldung muss dann ab dem Monat, der auf die Überschreitung der Schwelle folgt, abgegeben werden.
In unserer seitlichen Servicespalte finden Sie mehr zu diesem Thema.

Prüfung der USt-IdNr.

Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht ist der Lieferant verpflichtet, die Angaben seines Abnehmers mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ zu prüfen.
Um sich so weit wie möglich vor Haftungsrisiken zu sichern muss der Unternehmer die Angaben des Erwerbers prüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr.. Im Rahmen der qualifizierten Abfrage kann dann geprüft werden, ob die USt-IdNr. auch dem Abnehmer zugeordnet ist. Das Prüfverfahren ist kostenlos und kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen. Den Link zur Online-Überprüfung findet sich in unserer Servicespalte auf der linken Seite.
Hinweis: Die Prüfung sollte regelmäßig durchgeführt und sorgfältig dokumentiert werden! Vertrauensschutz nach Paragraf 6a Absatz 4 UStG kann nur über die qualifizierte Bestätigungsabfrage gewahrt werden.

Rechnungshinweis in Landessprachen

Land
Hinweis für innergemeinschaftliche Lieferungen
Bezeichnung
USt-IdNr
Abkürzung
USt-IdNr
Belgien:
livraison intracommunautaire exonérée TVA
Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée BTW - identificatienummer
No. TVA
BTW-Nr.
Bulgarien:
Neoblagaema vatreshnoobshtnostna dostavka
Dank dobawena stoinost
DDS
Dänemark:
skattefri indenrigs leverance
Momsregistreringsnummer
SE-Nr.
Deutschland:
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
USt-IdNr.
Estland:
käibemaksuvaba ühendusesisene kättetoimetamine
Käibemaksukohustuslase registreeri-misnumber
KMKR-number
Finnland:
veroton yhteisömyynti
Arvonnlisâvero-nummer
ALV-NRO
Frankreich:
livraison intracommunautaire exonérée TVA
Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée
ID. TVA
Griechenland:
tax free intracommunity delivery
Arithmos Forologikou Mitroou FPA
A.?.M.
Irland:
tax free intracommunity despatch
Value added tax identification number
VAT No
Italien:
cessioni intracomunitarie esenti
Il numero di registrazione IVA
P.IVA
Kroatien:
pdv nije obracunat sukladno clanku 41. zakona o pdv-u te se porezna obveza prenosi na primatelja
Porez na dodanu vrijednost hrvatskog identifikacijski broj
HR PDV ID broj
Lettland:
Ar 0% apliekamas precu piegades ES ietvaros, PVN likuma 28. pants*)
Pievienotasvertibas nodokla registracijas numurs
PVN registracijas numurs
Litauen:
pridetines vertes mokesciu neapmokestinamas tiekimas Europos Sajungos viduje
Pridetines vertes mo-kescio moketojo kodas
PVM moketojo kodas
Luxemburg:
livraison intracommunautaire exonérée TVA
Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée
ID. TVA
Malta:
tax free intracommunity delivery
numru ta'l-identifikazzjoni tat-taxxa fuq il-valur miújud
VAT Reg.No.
Niederlande:
BTW-Registratiennummer leverancier en afnemer
BTW-identificatienummer
OB-Nummer
Österreich:
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Umsatzsteueridentifikationsnummer
UID-Nr.
Polen:
wewnatrzwspólnotowa dostawa towarów opodatkowana wg. stawki podatku 0% - Art.42 Ust. O pod. od tow.iI usl. *)
Numer identyfikacji podatkowej
NIP
Portugal:
fornecimento inter-comunitário isento de IVA
O número de identificacao para efeitos do imposto sobre o valor acrescentado
NIPC
Rumänien:
Livrare intracomunitara scutita de TVA
cod de inregistrare in scopuri de TVA
I? DPH
Schweden:
skattefri gemenskapsintern leverans
Registringsnummer för mervärdesskatt (Momsnummer)
MomsNr.
Slowakei:
od dane oslobodené intrakomunitárne dodávky
Dan z pridanej hodnoty
DPH
Slowenien:
oproscena dobava znotraj skupnosti
Dacna stevilka
DDV
Spanien:
entrega intracomunitaria libre de impuesto
el número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Anadido
N.IVA
Tschechische Republik:
dodání zbo–í do jiného clenského státu, osvobozené od DPH
Danové identifikacní císlo
DIC
Ungarn:
forgalmiadó-mentes, Közösségenbelülrol történo áruszállítás
Közösségi adószám
Zypern:
tax free intracommunity delivery
Arithmos Egrafis
FPA
Quelle: unter anderem statistisches Bundesamt
Stand: Februar 2024