Innergemeinschaftlicher Warenverkehr
Umsatzsteuerfreie Lieferungen zwischen Unternehmen
Lieferungen von deutschen Unternehmen in andere Mitgliedsstaaten in der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.
Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Für Unternehmer, die Waren von der Bundesrepublik Deutschland aus an steuerpflichtige Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat innerhalb der Europäischen Union liefern, besteht die Möglichkeit, diese steuerfrei, das heißt netto, abzurechnen.
Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
- die Ware gelangt physisch in einen anderen Mitgliedsstaat
- der Abnehmer verfügt über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Die USt-IdNr. gilt dabei als Nachweis der Unternehmertätigkeit des Abnehmers
- der Abnehmer erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen
- der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, das heißt der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert)
Die gesetzliche Grundlage für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht findet sich in Paragraf 4 Nummer 1b und 6a UStG.
Hinweis: Kann nur eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, darf die Rechnung nicht netto ausgestellt werden. Verfügt der Abnehmer zum Beispiel nicht über eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer USt-IdNr., so muss mit deutscher Umsatzsteuer umgerechnet werden.
Rechnungstellung bei Steuerbefreiung
Sind die oben genannten Punkte erfüllt, gilt es rein formale Kriterien zu beachten. Folgende Angaben müssen dazu zusätzlich auf der Rechnung aufgeführt werden:
- Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung, zum Beispiel "steuerfrei nach Paragraf 4 Nummer 1b in Verbindung mit Paragraf 6 a UStG" oder "steuerfreie inngergemeinschaftliche Lieferung
- eigene USt-IdNr.
- USt-IdNr. des Abnehmers
Die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten USt-IdNrn. müssen von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein.
Erteilung einer USt-IdNr.
Eine USt-IdNr. kann sowohl schriftlich per Post als auch online auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) beantragt werden.
Schriftliche Anträge sind zu stellen an:
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Telefax: +49-(0)228-406-3801
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Telefax: +49-(0)228-406-3801
Genauere Informationen zur Antragsstellung finden Sie auf dem Internetauftritt des Bundeszentralamts für Steuern.
Nachweispflichten
Wird die Steuerbefreiung in Anspruch genommen muss dies nachgewiesen werden können. Dabei wird zwischen Beleg- und Buchnachweis unterschieden.
Belegnachweis
Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist. Dabei wird zwischen der Beförderung/Abholung und der Versendung unterschieden. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sich auch die Nachweise unterscheiden können.
(1) Beförderung
Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer die Ware selbst oder durch eigene Mitarbeiter transportiert. Der Nachweis kann geführt werden durch
- Doppel der Rechnung
- Gelangensbestätigung
(2) Versendung
Der Versendungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand durch einen selbständigen Dritten, zum Beispiel Spediteur, ins übrige EU-Gebiet transportieren lässt. Der Nachweis kann geführt werden durch
- Doppel der Rechnung
- Gelangensbestätigung
Alternativ zur Gelangensbestätigung sind im Versendungsfall auch folgende Belege zulässig:
- Versendungsbelege, wie zum Beispiel Frachtbriefe, Konnossements
- Spediteursbescheinigung
- Track&Trace-Protokoll in Verbindung mit der Auftragserteilung bei Kurierdiensten
- Emfpangsbescheinigung der Post
Buchnachweis
Zusätzlich zum Belegnachweis muss der Lieferer die buchmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweisen. Dazu ist Folgendes aufzuzeichnen:
- ausländische USt-IdNr. des Abnehmers
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
- Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes, inklusive der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
- Tag der Lieferung
- vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
- Art und Umfang der Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung/Versendung
- Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten
a) Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung
Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen jeweils gesondert anführen.
b) Zusammenfassende Meldung
Für jeden Kunden separat muss er zudem die Bemessungsgrundlagen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in der zusammenfassenden Meldung angeben. Informationen dazu, sowie die Vordrucke zum Download finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern. Den Weg dorthin finden Sie über die seitliche Servicespalte.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind grundsätzlich monatlich bis 25. Tag des Folgemonats der Lieferung zu melden. Eine quartalsweise Abgabe der zusammenfassenden Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals ist möglich, soweit die Bagatellgrenze von 50.000 Euro nicht überschritten wird. Dies ist der Fall, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reihengeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre 50.000 Euro beträgt. Natürlich ist unter diesem Betrag auch eine freiwillige monatliche Meldung möglich.
Hinweis: Die verspätete Meldung der Umsätze beim Bundeszentralamt für Steuern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar!
c) Intrastat
Zusätzlich muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen im Vorjahr 500.000 Euro und der Erwerbe im Vorjahr 800.000 Euro überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreiten dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein. Die Intrstat-Meldung muss dann ab dem Monat, der auf die Überschreitung der Schwelle folgt, abgegeben werden.
In unserer seitlichen Servicespalte finden Sie mehr zu diesem Thema.
In unserer seitlichen Servicespalte finden Sie mehr zu diesem Thema.
Prüfung der USt-IdNr.
Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht ist der Lieferant verpflichtet, die Angaben seines Abnehmers mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ zu prüfen.
Um sich so weit wie möglich vor Haftungsrisiken zu sichern muss der Unternehmer die Angaben des Erwerbers prüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr.. Im Rahmen der qualifizierten Abfrage kann dann geprüft werden, ob die USt-IdNr. auch dem Abnehmer zugeordnet ist. Das Prüfverfahren ist kostenlos und kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen. Den Link zur Online-Überprüfung findet sich in unserer Servicespalte auf der linken Seite.
Hinweis: Die Prüfung sollte regelmäßig durchgeführt und sorgfältig dokumentiert werden! Vertrauensschutz nach Paragraf 6a Absatz 4 UStG kann nur über die qualifizierte Bestätigungsabfrage gewahrt werden.
Rechnungshinweis in Landessprachen
Land
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Hinweis für innergemeinschaftliche Lieferungen
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Bezeichnung USt-IdNr |
Abkürzung USt-IdNr |
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Belgien:
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livraison intracommunautaire exonérée TVA
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Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée BTW - identificatienummer
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No. TVA
BTW-Nr. |
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Bulgarien:
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Neoblagaema vatreshnoobshtnostna dostavka
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Dank dobawena stoinost
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DDS
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Dänemark:
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skattefri indenrigs leverance
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Momsregistreringsnummer
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SE-Nr.
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Deutschland:
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steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
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USt-IdNr.
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Estland:
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käibemaksuvaba ühendusesisene kättetoimetamine
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Käibemaksukohustuslase registreeri-misnumber
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KMKR-number
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Finnland:
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veroton yhteisömyynti
|
Arvonnlisâvero-nummer
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ALV-NRO
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Frankreich:
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livraison intracommunautaire exonérée TVA
|
Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée
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ID. TVA
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Griechenland:
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tax free intracommunity delivery
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Arithmos Forologikou Mitroou FPA
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A.?.M.
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Irland:
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tax free intracommunity despatch
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Value added tax identification number
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VAT No
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Italien:
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cessioni intracomunitarie esenti
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Il numero di registrazione IVA
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P.IVA
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Kroatien:
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pdv nije obracunat sukladno clanku 41. zakona o pdv-u te se porezna obveza prenosi na primatelja
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Porez na dodanu vrijednost hrvatskog identifikacijski broj
|
HR PDV ID broj
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Lettland:
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Ar 0% apliekamas precu piegades ES ietvaros, PVN likuma 28. pants*)
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Pievienotasvertibas nodokla registracijas numurs
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PVN registracijas numurs
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Litauen:
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pridetines vertes mokesciu neapmokestinamas tiekimas Europos Sajungos viduje
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Pridetines vertes mo-kescio moketojo kodas
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PVM moketojo kodas
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Luxemburg:
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livraison intracommunautaire exonérée TVA
|
Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée
|
ID. TVA
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Malta:
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tax free intracommunity delivery
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numru ta'l-identifikazzjoni tat-taxxa fuq il-valur miújud
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VAT Reg.No.
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Niederlande:
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BTW-Registratiennummer leverancier en afnemer
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BTW-identificatienummer
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OB-Nummer
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Österreich:
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steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
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Umsatzsteueridentifikationsnummer
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UID-Nr.
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Polen:
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wewnatrzwspólnotowa dostawa towarów opodatkowana wg. stawki podatku 0% - Art.42 Ust. O pod. od tow.iI usl. *)
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Numer identyfikacji podatkowej
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NIP
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Portugal:
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fornecimento inter-comunitário isento de IVA
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O número de identificacao para efeitos do imposto sobre o valor acrescentado
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NIPC
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Rumänien:
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Livrare intracomunitara scutita de TVA
|
cod de inregistrare in scopuri de TVA
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I? DPH
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Schweden:
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skattefri gemenskapsintern leverans
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Registringsnummer för mervärdesskatt (Momsnummer)
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MomsNr.
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Slowakei:
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od dane oslobodené intrakomunitárne dodávky
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Dan z pridanej hodnoty
|
DPH
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Slowenien:
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oproscena dobava znotraj skupnosti
|
Dacna stevilka
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DDV
|
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Spanien:
|
entrega intracomunitaria libre de impuesto
|
el número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Anadido
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N.IVA
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Tschechische Republik:
|
dodání zbo–í do jiného clenského státu, osvobozené od DPH
|
Danové identifikacní císlo
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DIC
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Ungarn:
|
forgalmiadó-mentes, Közösségenbelülrol történo áruszállítás
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Közösségi adószám
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Zypern:
|
tax free intracommunity delivery
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Arithmos Egrafis
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FPA
|
Quelle: unter anderem statistisches Bundesamt
Stand: Februar 2024