Intrahandelsstatistik - innergemeinschaftlicher Handel
Intrastat
Mit den Intrastat-Meldungen wird der Warenverkehr zwischen den 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
Hinweis: 2024 sind eine Reihe von Änderungen bei der Abgabe der Intrahandelsstatistik zur Erfassung des Warenverkehrs im EU-Binnenmarkt in Kraft getreten. Den Leitfaden vom Statistischen Bundesamt finden Sie hier.
1. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt.
Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Die Meldungen erfolgen monatlich für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro und deren Eingänge aus anderen Mitgliedsstaaten 800.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben.
Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
2. Wie erfolgt die Meldung?
Die Intrastat-Meldungen erfolgen monatlich und können ausschließlich elektronisch über IDEV oder bei großen Datenmengen mit eStatistik.core abgegeben werden.
Das statistische Bundesamt gibt einen jährlich aktualisierten Leitfaden zur Intrahandelsstatistik heraus, in dem zahlreiche Fragestellungen, unter anderem zu Sonderfällen, behandelt werden. Den Link zum Online-Meldeportal finden Sie rechts unter "Mehr zu diesem Thema".
3. Meldeschwellen in allen EU-Staaten (Stand 2022)
Da in der EU keine einheitliche Erfassungsquote vorgeschrieben ist, kommt es zu unterschiedlichen Meldeschwellen in den einzelnen Mitgliedsstaaten.
So muss ein Unternehmen aus Estland eine Eingangsmeldung abgeben, wenn es im Jahr mehr als 230.000 Euro an Waren gewerblich aus anderen EU-Mitgliedsstaaten bezieht. Für deutsche Unternehmen liegt diese Schwelle bei 800.000 Euro. Eine Versendungsmeldung muss das estnische Unternehmen ab 130.000 Euro abgeben.
Mitgliedsstaat |
Währung
|
Meldeschwelle
(Eingang)
|
Meldeschwelle
(Versendung)
|
---|---|---|---|
Belgien
|
EUR
|
1.500.000
|
1.000.000
|
Bulgarien
|
BGN
|
520.000
|
780.000
|
Dänemark
|
DKK
|
13.000.000
|
10.000.000
|
Deutschland
|
EUR
|
800.000
|
500.000
|
Estland
|
EUR
|
230.000
|
130.000
|
Finnland
|
EUR
|
600.000
|
600.000
|
Frankreich
|
EUR
|
460.000
|
460.000
|
Griechenland
|
EUR
|
150.000
|
90.000
|
Irland
|
EUR
|
500.000
|
635.000
|
Italien
|
EUR
|
200.000
|
0
|
Kroatien
|
HRK
|
2.500.000
|
1.300.000
|
Lettland
|
EUR
|
230.000
|
120.000
|
Litauen
|
EUR
|
280.000
|
200.000
|
Luxemburg
|
EUR
|
200.000
|
150.000
|
Malta
|
EUR
|
700
|
700
|
Niederlande
|
EUR
|
5.000.000
|
1.000.000
|
Österreich
|
EUR
|
750.000
|
750.000
|
Polen
|
PLN
|
4.000.000
|
2.000.000
|
Portugal
|
EUR
|
350.000
|
250.000
|
Rumänien
|
RON
|
900.000
|
900.000
|
Schweden
|
SEK
|
9.000.000
|
4.500.000
|
Slowakei
|
EUR
|
1.000.000
|
1.000.000
|
Slowenien
|
EUR
|
140.000
|
200.000
|
Spanien
|
EUR
|
400.000
|
400.000
|
Tschechische Republik
|
CZK
|
12.000.000
|
12.000.000
|
Ungarn
|
HUF
|
170.000.000
|
100.000.000
|
Vereinigtes Königreich
(Nordirland)
|
GBP
|
500.000
|
250.000
|
Zypern
|
EUR
|
180.000
|
55.000
|