Erläuterungen zum Export
Voraussetzungen für das Exportgeschäft
Grundsätzlich wird beim Auslandsgeschäft zwischen Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) und in Länder außerhalb der EU unterschieden.
Bei Lieferungen innerhalb der EU spricht man nicht von Ausfuhren oder Exporten, sondern von "innergemeinschaftlichen Lieferungen". Im EU-Binnenmarkt gibt es weder Zollgrenzen noch Zollkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass für die Abwicklung keine besonderen Papiere mehr erforderlich sind. (Ausnahme: verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabakwaren etc.).
Beim Handel mit Drittländern, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind dagegen einige Besonderheiten zu beachten:
- Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer/EORI-Nummer, die bei der Ausfuhranmeldung anzugeben ist.
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Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich, die nach dem jeweils gültigen "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" deklariert werden muss.
Anmeldung der Exportwaren zur Ausfuhr
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Bei jeder Ausfuhr ab 1.000 Euro Warenwert oder 1.000 kg muss der Exporteur eine elektronische "Ausfuhranmeldung" mit dem System ATLAS-Ausfuhr erstellen. Informationen zur Internetzollanmeldung finden Sie hier.
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Bei Ausfuhren über 3.000 Euro Warenwert muss der Exporteur die Waren zusätzlich beim örtlichen Zollamt anmelden und - sofern keine ausdrückliche Befreiung vorliegt - auch vorführen.
Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich.
Besondere Vorschriften, Abgaben, Dokumente
- Je nach Zielland sind zahlreiche länderspezifische Einfuhrbestimmungen zu beachten und die Beibringung verschiedener Papiere sicherzustellen. Ihre IHK stellt Ursprungszeugnisse aus und bescheinigt Ihnen Ihre Exportrechnungen sowie weitere Dokumente, welche für die Abwicklung Ihres Exportgeschäfts oder aufgrund der Importanforderungen des Bestimmungslandes benötigt werden.
- Je nach versendeter Ware müssen gegebenenfalls Exportkontrollvorschriften, personen- oder länderbezogene Embargos beachtet werden. Ausführliche Informationen stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereit.
- Ausländische Einfuhrabgaben sind von Land zu Land recht unterschiedlich. Neben Zöllen und Einfuhrsteuern können zusätzlich noch Sonder- oder Abfertigungssteuern anfallen. Detaillierte Informationen dazu bietet u.a. die Zolldatenbank der EU (Access2Markets (A2M)).
Vorübergehende Verwendung von Waren im Ausland (temporäre Ausfuhr)
- Bei vorübergehender Verwendung von Waren im Ausland (z.B. Berufsausrüstung, Warenmuster oder Ausstellungsgut) verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben - als Alternative kann für circa 60 Länder ein CARNET ATA/CPD beantragt werden, welches von der IHK ausgestellt wird.
Wenn Sie Fragen zu den genannten Themen haben, können Sie sich jederzeit gern an uns wenden. Wir beraten Sie gern!