Carnet ATA/CPD - die vorübergehende Ausfuhr

Was ist ein Carnet ATA/CPD ?

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Das Carnet ATA/CPD ist ein internationales Zollpapier, das der Vereinfachung der Zollförmlichkeiten bei der vorübergehenden Verwendung bestimmter Waren im Ausland dient – sozusagen ein Reisepass für Waren. Voraussetzung ist, dass diese nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden.
Carnet (französisch) bedeutet “Heft”. Die Abkürzung ATA steht hierbei für "Admission Temporaire / Temporary Admission" - also "vorübergehende Verwendung". Grundlage des Carnet ATA-Verfahrens ist ein internationales Abkommen, dem derzeit neben den 27 EU-Staaten 51 weitere Länder beigetreten sind. Einzelheiten zum Carnet-Verfahren ergeben sich aus dem Zollkodex der Union UZK (Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)
Das Carnet CPD ermöglicht es, Waren vorübergehend nach Taiwan zu verbringen. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet ATA zu verwenden.
Vom Prinzip her ist das Carnet ATA ein Bürgschein. Die ausgebende Institution bürgt damit gegenüber der ausländischen Zollverwaltung für die Zollschuld der zur vorübergehenden Verwendung (oder zum Transit) bestimmten Waren. Die Bürgschaft einer Organisation, die Mitglied einer internationalen Kette von Zollbürgen ist, tritt damit an die Stelle einer Hinterlegung von Sicherheiten.

Ohne diese Bürgenkette wäre das Verfahren nicht möglich. Die bürgende Organisation Deutschlands ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), der die Industrie- und Handelskammern (IHK) ermächtigt hat, in seinem Namen Carnets ATA auszugeben. Das damit verbundene Zahlungsrisiko wird von der Allianz Trade (ehem. Euler Hermes) rückverbürgt. Für die Haftungsübernahme bekommt Allianz Trade ein Versicherungsentgelt, das die IHK den Carnetinhabern berechnet und weiterleitet. Eine Diebstahl- oder Transportversicherung ist damit nicht verbunden.
Der Vorteil für den Verwender eines Carnets ATA/CPD besteht in einer deutlich zügigeren Grenzabfertigung, da er im Zielland sowie beim Transit durch Abkommensstaaten keine Sicherheiten für die auf seinen Waren lastende Abgabenschuld – Zoll und Steuern – hinterlegen muss. Das Ausfüllen der üblichen Ausfuhrdokumente wie Zollanmeldungen, Handelsrechnungen, Warenverkehrsbescheinigungen etc. entfällt in der Regel. Außerdem kann das Carnet während seiner Gültigkeitsdauer von einem Jahr beliebig oft genutzt werden.
Weitere Informationen zum Carnet ATA finden Sie auch auf der Internetseite des Zolls.

Wer stellt Carnets ATA aus ?

Ihre zuständige IHK. In Deutschland hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) die Funktion des Zollbürgen übernommen und die unter seinem Dach zusammengeschlossenen 80 Industrie- und Handelskammern zur Ausstellung von Carnets ATA/CPD ermächtigt.
Das nicht unbeträchtliche Risiko, das die DIHK in dieser Funktion trägt, ist durch einen Rückversicherungsvertrag bei der Euler Hermes Deutschland AG abgedeckt.

Wer kann ein Carnet ATA beantragen ?

Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen können Carnets ATA beantragen.
Die Kosten für die Ausstellung bei der IHK Chemnitz betragen 35,00 EUR für IHK-zugehörige Unternehmen und 45,00 EUR für alle anderen Antragsteller. Auf Wunsch kann die Endbearbeitung und der Ausdruck des Formulars von der IHK übernommen werden. Dann erhöht sich der Betrag auf 60,00 bzw. 75,00 EUR.
Zur Absicherung des Ausfallrisikos ist zudem der Abschluss einer Kautionsversicherung erforderlich, deren Höhe sich nach dem Wert der Carnet-Waren richtet (siehe Gliederungspunkt Versicherungsentgelte).

Welche Waren können mit einem Carnet ATA versandt werden ?

Mit dem Carnet ATA/CPD wird im Wesentlichen die vorübergehende Verbringung folgender Waren ins Ausland erleichtert:
  • Berufsausrüstung hierzu gehören u. a. Werkzeuge, Montageausrüstungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Computer und Zubehör.
    • Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die zur ausschließlichen Beförderung im Inland, der Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken dienen (Gabelstapler, Gerüste/teile)
    • Nicht einzutragen sind Montage- oder Verbrauchsmaterial (Ersatzteile, Schrauben, Nägel etc.), das im Ausland eingebaut oder verbraucht wird.
  • Messe- und Ausstellungsgüter sind Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Messestände samt Zubehör.
    • Nicht einzutragen sind Prospekte, Werbe-, Büro- oder Verbrauchsmaterialien, die während der Messe verteilt oder verbraucht werden sollen.
  • Warenmuster sind Gegenstände, die eine bestimme Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnetverfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.
    • Nicht einzutragen sind Waren, die gegen Entgelt vermietet oder gegen eine Aufwandpauschale überlassen werden.
Achtung: nicht alle Carnet-Abkommensstaaten akzeptieren Carnets für alle oben genannten Warengruppen! Informationen darüber, welche Waren mit einem Carnet ATA in welchem Land vorübergehend verwendet werden können, erhalten Sie im Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 782 KB) oder direkt bei Ihren IHK-Ansprechpartnern.

Carnet ATA – Anwenderstaaten

Eine Liste der Länder, die am Carnet-Programm teilnehmen sowie die zulässigen Verwendungszwecke finden Sie im Merkblatt Carnet ATA-Anwenderstaaten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 782 KB). Zu Besonderheiten bezüglich Ausfüllsprachen, Einlegeblättern und landesspezifischen Bestimmungen berät Sie Ihre IHK gern.

Carnet ATA – Beantragung

Zur Beantragung eines Carnets ATA ist die Verwendung besonderer Vordrucke durch das internationale Abkommen vorgeschrieben. Entsprechende Formulare bestehend aus verschiedenfarbigen zusammengehefteten Blättern sind bei Ihrer IHK erhältlich. Den detaillierten Aufbau finden Sie im Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 530 KB).
Zur Antragstellung ist je nach Antragsart und/oder Firmierung eine Unterschriftenhinterlegung der für ein Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen vorzulegen, unter Umständen auch eine Kopie der Gewerbeanmeldung. Privatpersonen müssen ggf. ihren Personalausweis vorlegen.
Waren, die mit einem Carnet ATA aus der EU ausgeführt werden, sind von weiteren Ausfuhrformalitäten grundsätzlich befreit, d.h. eine Zollanmeldung ist nicht notwendig. Ausgenommen hiervon sind Waren, deren Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Für diese Waren ist auch bei der vorübergehenden Ausfuhr unter Deckung eines Carnets ATA beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen und eine Ausfuhranmeldung zu erstellen.

eCarnet – die elektronische Antragstellung

Für die papierlose Beantragung von Carnets ATA steht Ihnen die Webanwendung eCarnet zur Verfügung. Nach Erstellung eines Benutzerkontos können auf der Plattform alle Eintragungen online vorgenommen und der Antrag elektronisch bei der IHK eingereicht werden. Der Ausdruck des Carnet-Formulars erfolgt in der IHK. Wahlweise kann das Carnet ATA anschließend bei der IHK abgeholt oder postalisch zugestellt werden.

Ausfüllvorlagen für Formularpapier oder Selbstdruck

Für die Erstellung eines Carnets ATA stehen Ihnen neben der Webanwendung weitere Möglichkeiten zur Verfügung:
  • Ausdruck auf vorgedrucktem Formularpapier. Die pdf-Ausfüllvorlagen und Druckhinweise dazu finden Sie im Downloadbereich. Die Formularvorlagen erhalten Sie bei der IHK.
    • Hinweis: sollte auf der Carnet-Rückseite nicht genügend Platz sein für Ihre Warenliste, können Sie für weitere Seiten die Zusatzblätter nutzen.
    • Alternativ können Sie auch eine Excel-Tabelle erstellen, in der Sie alle Ihre Waren auflisten; auf die Carnet-Rückseite schreiben Sie dann lediglich die Gesamtwerte mit Verweis auf die Excel-Tabelle.
    • Beides wird mit ins Carnet geheftet. Die Ausfüllvorlagen für beide Varianten stehen ebenfalls im Downloadbereich zur Verfügung.
  • Selbstausdruck auf farbigem Papier. Das benötigte Papier kann bei der IHK oder im Handel erworben werden.

Carnet-Abholung bei der IHK - und dann?

Was nach der Ausgabe des Carnets ATA bei der IHK zu tun und zu beachten ist, können Sie auf der Informationsseite der IHK Chemnitz nachlesen.

Kommt für meine Warenversendung ein Carnet ATA in Frage ?

Um zu erfahren, ob für Ihre vorübergehende Warenversendung grundsätzlich ein Carnet ATA in Frage kommt, können Sie auch unseren folgenden Kurztest nutzen:

Ausstellungsgebühr und Versicherungsentgelte

Die Kosten für die Ausstellung eines Carnet ATA bei der IHK Chemnitz betragen für IHK-zugehörige Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts 70,00 EUR, für alle anderen Antragsteller 85,00 EUR.
Hinzu kommt die ICC-Gebühr in Höhe von 12,00 EUR sowie ein Versicherungsentgelt, das von der Höhe des Carnet-Warenwerts abhängt.
Aktuelle Versicherungsentgelte (mit Wirkung vom 01.11.2015) – gültig bis 31.12.2024:
Warenwert Entgelt
0,01 EUR – 9.999,99 EUR
37,00 EUR
10.000,00 EUR – 24.999,99 EUR
63,00 EUR
25.000,00 EUR – 49.999,99 EUR
110,00 EUR
50.000,00 EUR – 149.999,99 EUR
210,00 EUR
150.000,00 EUR – 299.999,99 EUR
380,00 EUR
300.000,00 EUR – 499.999,99 EUR
630,00 EUR
+ für jede weitere
angefangenen 500.000,00 EUR:
420,00 EUR