Exportkontrolle / Compliance

Was bedeutet Exportkontrolle?

Die Europäische Union (EU) und die Bundesregierung haben Vorschriften zur Kontrolle von Ausfuhren erlassen, um ihre außen- und sicherheitspolitischen Interessen zu schützen. Deshalb sind Unternehmen bei Geschäften mit anderen Ländern dazu verpflichtet zu prüfen, ob Ausfuhrbeschränkungen bestehen und gegebenenfalls eine Genehmigung für ihren Export einzuholen. Für die Antragstellung und Ausfuhrgenehmigung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Da Verstöße gegen Exportkontrollbestimmungen strafrechtlich verfolgt werden, sollte dieses Thema höchste Priorität im Unternehmen haben.

Überblick Exportkontrolle: Deutschland, EU und weltweit

Deutschland
Bei Geschäften mit dem Ausland gilt der Grundsatz des freien Außenwirtschaftsverkehrs gemäß § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).
Eingeschränkt wird dieser Grundsatz jedoch, wenn:
  • die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wesentlich beeinträchtigt ist,
  • das friedliche Zusammenleben der Völker gestört wird,
  • die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland massiv beeinträchtigt werden.
Um dies zu verhindern enthält das Außenwirtschaftsrecht konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Das betrifft vor allem Waffen und Rüstungsgüter. Aber auch Waren mit doppeltem Verwendungszweck, sogenannte Dual-Use-Güter, die sowohl militärisch als auch zivil genutzt werden können, sind in den Güterlisten erfasst.
Eine Übersicht zu Internationalen Exportkontrollregimen, an denen Deutschland beteiligt ist, bietet u.a. das Auswärtige Amt.
Europa
Die EU verfügt über gemeinsame Regelungen, die auf der sogenannten EG-Dual-Use-Verordnung basieren. Hier geht es um die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Es geht also um die Frage, ob die Waren auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können. In Zweifelsfällen hilft eine Clearingstelle des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die unter der Hotline 06196-908868 erreichbar ist.
Weltweit
Auf internationaler Ebene wird die Ausfuhrkontrolle durch Sanktionsbeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE) oder der Europäischen Union (EU) bestimmt. Zur Kontrolle der Verbreitung von Technologien, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit konventionellen Rüstungsgütern, Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen (Raketentechnik) stehen, existieren darüber hinaus vier wichtige internationale Exportkontrollregime:

Was muss geprüft werden?

Liefern Sie Waren in Drittländer, müssen Sie im Rahmen der Exportkontrolle vier Bereiche überprüfen:
  • Welche Ware liefern Sie?
    • Handelt es sich um eine Ware mit doppeltem Verwendungszweck, ein sog. Dual-Use-Gut, das sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden kann? Dann besteht eine Genehmigungspflicht oder u.U. ein Ausfuhrverbot.
    • Waren, die in diese Kategorie fallen, sind in der Güterlisten der EG-Dual-Use-Verordnung und der nationalen Ausfuhrliste zu finden.
  • In welches Land liefern Sie?
    • Für einige Länder bestehen Embargomaßnahmen, die von Wirtschaftssanktionen, Waffenembargos über Teil- bis zu Totalembargos reichen. Das BAFA bietet einen Überblick zu den Embargovorschriften für die betreffenden Länder.
    • Die Europäische Kommission hat eine EU Sanctions Map veröffentlicht, anhand der man Embargos recherchieren kann.
    • Auch unkritische Güter können bei einer Lieferung in ein Embargoland genehmigungspflichtig sein! 
  • An welche Person bzw. an welches Unternehmen liefern Sie?
    • Embargos können auch personenbezogen sein und betreffen dann Lieferungen und Zahlungen an diese Personen unabhängig von deren Aufenthaltsort. Eine Prüfmöglichkeit bietet die Finanzsanktionsliste des Bundes und der Länder. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Anbieter von Prüfsoftware.
  • Welchem Zweck dient das gelieferte Gut?
    • Ein nicht gelistetes Gut kann auch dann ausfuhrgenehmigungspflichtig werden, wenn der Exporteur die Kenntnis oder den Verdacht hat, dass es einer militärischen Endverwendung zugeführt wird, z.B. zur Herstellung eines militärischen Gutes verwendet  oder in ein solches eingebaut wird. Die rechtliche Grundlage für diese “catch-all-Klausel” findet sich in Art. 4 der EG-Dual-Use-Verordnung sowie § 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Praxis-Tipp zur Prüfung der Güterlisten (für Dual-Use-Güter)

  • Suchen Sie die Waren- bzw. Zolltarifnummer Ihres Exportprodukts im Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA zur Ausfuhrliste. Das Umschlüsselungsverzeichnis ist in 9 Abschnitte gegliedert, die wiederum einzelne Warennummer-Kapitel enthalten.
  • Ist Ihre Warennummer in der Liste enthalten, könnte eine Ausfuhrgenehmigungspflicht bestehen. Notieren Sie sich zunächst die Güterlistennummer(n), die Ihrer Warennummer gegenübersteht.
    • Aufbau der Güterlistennummer:
      • EG-Dual-Use-Güter: 5-stellig mit einem Buchstaben an 2. Stelle  (z.B. 2A001)
      • nationale Dual-Use-Güter: 5-stellig mit einem Buchstaben an 2. Stelle und einer 9 an dritter Stelle (z.B. 2B993)
      • Rüstungsgüter: 4-stellig ohne Buchstabe (z.B. 0012)
  • Öffnen Sie auf derselben Internetseite die Anhänge EG-Dual-Use-Verordnung. Diese sind in 9 Kategorien unterteilt. Die erste Ziffer der Güterlistennummer ist die Kategorie. Suchen Sie in der entsprechenden Datei die notierte Güterlistennummer und vergleichen nun die technischen Eigenschaften Ihres Produkts mit den dort gelisteten Eigenschaften. Stimmen diese überein, ist Ihr Produkt ausfuhrgenehmigungspflichtig. Analog müssen Sie ggf. mit der Suche in der nationalen Ausfuhrliste vorgehen.
Für diese Prüfung benötigen Sie in jedem Fall umfangreiche Informationen zu technischen Einzelheiten zur Leistungsfähigkeit Ihres Produktes. Bitte beachten Sie: Auch wenn Ihre Ware nicht von der Ausfuhrliste erfasst ist, kann eine Ausfuhrgenehmigungspflicht bestehen, wenn in Embargoländer oder an bestimmte Personen geliefert wird oder die Endverwendung der Ware militärischer Natur ist (siehe oben).
Zur Recherche von Exportkontrollmaßnahmen kann auch der Elektronische Zolltarif EZT-Online (unter Eingabe der Warennummer und des Ziellands im Menü zur Ausfuhr) behilflich sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen deutsche Exporteure ebenso die Export- bzw. Re-Exportkontrollbestimmungen der USA berücksichtigen.

Sonstige Verbote und Beschränkungen

Neben sicherheitspolitisch begründeten Exportkontrollen können Ausfuhrgeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen auch auf Basis anderer Überlegungen verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Eine Beispiel für so eine sonstige Beschränkung ist das Washingtoner Artenschutzabkommen, das dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt dient.
Den internationalen Rahmen für die Kontrolle der Verbringung von Abfällen stellt die so genannte Basler Konvention dar; das ins deutsche Recht mit dem Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (AbfVerbrG) transformiert wurde.

Compliance

International agierende Unternehmen stehen vor komplexen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Ordnungsmäßigkeit ihrer ausländischen Geschäftsbeziehungen zu gewährleisten. Hohe Geld- oder sogar Freiheitsstrafen drohen bei Missachtung dieser Vorschriften. Unzureichende Compliance kann aber auch über die strafrechtliche Verfolgung hinaus weitreichende Folgen haben.
Praktische Hinweise zur Umsetzung von Compliance im Unternehmen finden Sie hier.

Weiterführende Informationen und Links zur Exportkontrolle