Erlaubnisverfahren
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde
Seit dem 01.04.2017 liegt die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit für § 34 c GewO bei den Industrie- und Handelskammern.
Erlaubnisverfahren
Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen. Das Formular für die Antragstellung finden Sie unter Anträge und Formulare § 34 c GewO Maklererlaubnis.
Sollten Sie bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 c GewO und möchten die Erlaubnis um einen weiteren Tätigkeitspunkt erweitern, kreuzen Sie bitte auf der ersten Seite „Erweiterung der Erlaubnis…“ an und kreuzen Sie auf Seite 4 des Antrages nur die Tätigkeiten an, um die ihre bisherige Erlaubnis erweitert werden. Bitte füllen Sie den Antrag entsprechend weiter aus.
Wenn Sie noch keine Erlaubnis nach §34 c GewO besitzen, kreuzen Sie bitte im Antrag „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis….“ an und füllen den Antrag entsprechend weiter aus.
Erweitern Sie den Tätigkeitsumfang Ihrer Erlaubnis nach § 34 c GewO innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung der Erlaubnis findet das vereinfachte Verfahren seine Anwendung und es müssen nicht mehr alle benötigen Unterlagen eingereicht werden. Das gleiche gilt, wenn Ihnen eine Erlaubnis nach §§ 34 d, f oder i Gewerbeordnung in diesem Zeitraum erteilt ist.
Allerdings müssen 3 Monate nach Ausstellung der Erlaubnis alle benötigen Unterlagen noch einmal für eine Erweiterung eingereicht werden.
Wer ist Antragssteller?
Antragsteller kann eine natürliche (z.B. nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelunternehmer/in oder eingetragener/r Kaufmann/Kauffrau) oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, UG (haftungsbeschränkt)) sein.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z .B. GbR, BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. Die entsprechenden Unterlagen sind für alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder einzureichen. Ein Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person sowie bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter ist der IHK unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 9 MaBV).
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Erforderliche Anlagen: | Ausgestellt durch: |
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Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde: Anschrift: Industrie- und Handelskammer Braunschweig, Postfach 32 69, 38022 Braunschweig, Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34 c GewO” |
Bei dem jeweiligen Bürgeramt bzw. Gemeinde
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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde: Anschrift: Industrie- und Handelskammer Braunschweig, Postfach 32 69, 38022 Braunschweig, Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34 c GewO” Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst |
Bei dem jeweiligen Bürgeramt bzw. Gemeinde
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Bescheinigung in Steuersachen. Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst |
Finanzamt
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Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts nach § 26 Abs. 2 InsO einschließlich einer Mitteilung über eröffnete Verfahren. |
Insolvenzgericht (Beim Amtsgericht)
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Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichtes Für die Auskunft aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder legen Sie sich bitte über Internetadresse www.vollstreckungsportal.de -> „Registrierung Auskunft“ einen Zugang an. Im Anschluss bekommen Sie postalisch Zugangsdaten zugesandt, mit denen Sie bitte eine Selbstauskunft tätigen und von dem Abfrageergebnis einen Ausdruck machen. Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst. |
www.vollstreckungsportal.de
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Nur Wohnimmobilienverwalter: Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung gemäß Makler- und Bauträgerverordnung |
Versicherungsunternehmen
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Auszug aus dem Handelsregister:
Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, UG, Genossenschaft): Auszug aus dem Handelsregister (max. 3 Monate alt), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, Gesellschaftsvertrag (Kopie). Hinweis: Eine GmbH in Gründung gilt nicht als Rechtsperson und kann erst nach der HR-Eintragung in das Vermittlerregister eingehen.
Bei natürlichen Personen - Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft (GbR), OHG, KG, GmbH & Co. KG): Auszug aus dem Handelsregister (max. 3 Monate alt) einreichen. Falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, bitte Kopie des Gesellschaftsvertrages einreichen. |
Handelsregister
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Keine Registrierung im Vermittlerregister nach § 11 a GewO:
Für die Erlaubnisinhaber des § 34 c GewO gibt es, anders als z. B. beim §§ 34 d, f, i GewO kein Register (siehe Gesetz Gewerbeordnung § 11 a Vermittlerregister)
Für die Erlaubnisinhaber des § 34 c GewO gibt es, anders als z. B. beim §§ 34 d, f, i GewO kein Register (siehe Gesetz Gewerbeordnung § 11 a Vermittlerregister)
Tätigkeitsumfang § 34 c GewO
- Immobilienmakler/-in (Nr. 4183594)
- Darlehensvermittler/-in (Nr. 4183646)
- Bauträger/-in (Nr. 4183678)
- Baubetreuer/-in (Nr. 4183686)
- Prüfpflicht für Baubetreuer und Bauträger (Nr. 4608994)
- Wohnimmobilienverwalter/-in (Nr. 4183714)