Immobilienmakler/-in
Immobilienmakler/-in § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO
Selbständige Immobilienmakler/-innen benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, die sogenannte Maklererlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO).
Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will
(§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO).
(§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO).
Für Immobilienmakler gibt es seit dem 01.08.2018 eine Pflicht zur Weiterbildung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB) (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren). Diese Pflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Personen.