Prüfpflicht für Baubetreuer und Bauträger
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) – Prüfberichte und Negativerklärungen
Mit der Makler– und Bauträgerverordnung (MaBV) hat der Gesetzgeber Immobilienmakler und verwandte Berufszweige besonderen Berufsausübungsregeln unterworfen. Dazu gehören u. a. Anzeige-, Buchführungs-, Informations- und Aufbewahrungspflichten. Wer zur Ausführung des Auftrags Gelder oder andere Vermögenswerte des Auftraggebers erhält, also insbesondere Bauträger und Baubetreuer, hat dafür besondere Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.
Als Gewerbetreibender mit einer Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung und einer Tätigkeit als Bauträger und/oder Baubetreuer sind Sie zur Abgabe von Prüfungsberichten oder Negativerklärungen nach § 16 Makler- und Bauträger-verordnung (MaBV) verpflichtet.
Diese Pflicht besteht für jedes Kalenderjahr und ist jeweils bis zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu erfüllen. Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung ist jeweils unaufgefordert und schriftlich bei der für Sie zuständigen Erlaubnisbehörde, in Niedersachsen bei Ihrer jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer, einzureichen.
Den Prüfungsbericht haben Sie auf eigene Kosten durch einen geeigneten Prüfer zu erstellen. Hierbei sollte der Prüfer rechtzeitig beauftragt werden, so dass der Prüfungsbericht jeweils bis zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres eingereicht werden kann. Sämtliche Berichte können von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und bestimmten Prüfungsverbänden geprüft werden.
Haben Sie in einem kompletten Kalenderjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt, ist dies Ihrer Erlaubnisbehörde durch eine sogenannte Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 262 KB) schriftlich mitzuteilen.
Legen Sie Ihre Prüfungsberichte oder die Negativerklärungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden. Wiederholte Verstöße gegen die Prüfungspflicht können Auswirkungen auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit haben und damit letztlich zum Widerruf der Erlaubnis führen. Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen § 9 MaBV Anzeigepflicht verstößt. Ebenso handelt ordnungswidrig wer, obwohl ein formeller Prüfungsbericht erforderlich wäre, nur eine Negativerklärung abgibt.
Um dies zu vermeiden, senden Sie Ihrer zuständigen IHK Ihre Prüfungsberichte oder die Negativerklärungen bitte rechtzeitig bis zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgende Kalenderjahr.