Wer als Betreiber/-in von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens tätig ist, sollte die Regelungen des Teils 1 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten des Landes NRW (SBauVO) für sein Unternehmen prüfen.