Recht

Versammlungsstätten: Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Wenn Sie Betreiber/-in von Versammlungsstätten, Veranstalter/-in, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens tätig sind, können die Regelungen des Teils 1 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten des Landes NRW (SBauVO) für Sie bzw. Ihr Unternehmen von Bedeutung sein. Darüber hinaus ist die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten - Prüfverordnung - (PrüfVO NRW) zu beachten.

Versammlungsstätten

Bei Kongress- und Veranstaltungsräumen handelt es sich in der Regel um Räumlichkeiten, die unter die Sonderbauverordnung fallen. Die Vorschriften des Teils 1 gelten nach § 1 Abs. 1 SBauVO für den Bau und Betrieb von
  1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
  2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und
  3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind.
Nach § 2 Abs. 3 SBauVO sind Versammlungsräume Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Dazu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios. Definiert werden Versammlungsstätten gemäß § 2 Abs. 1 SBauVO als bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.

Betreiber von Versammlungsstätten und Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

Neben den baulichen Regelungen zu Bauteilen, Rettungswegen, Bestuhlung, technischen Einrichtungen, insbesondere zu Großbühnen und Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen enthält die SBauVO Vorschriften zum Betrieb der Versammlungsstätte und zu den dafür verantwortlichen Personen. Dabei kommt dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik eine bedeutende Rolle zu.

Betreiber (§ 38 SBauVO)

Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss er oder ein beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. Er ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Der Betreiber kann die genannten Verpflichtungen durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen. Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
Um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte sicher zu stellen, benötigt er in der Regel einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik.

Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

Wer Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik ist, regelt § 39 Abs. 1 Satz 1 SBauVO. Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind danach
  1. die „Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüften Meisterinnen für Veranstaltungstechnik",
  2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,
  3. Hochschulabsolventen und Hochschulabsolventinnen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle zuständige Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 der SBauVO ausgestellt hat,
  4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach der bis einschließlich 8. Oktober 2002 geltenden Verordnung über technische Fachkräfte vom 9. Dezember 1983 erworben haben.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SBauVO stellt die nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle zuständige Stelle auf Antrag auch den Personen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 der SBauVO aus. Dies soll der Erleichterung des Nachweises bei behördlichen Kontrollen dienen.

Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik

Nach § 40 Abs. 1 SBauVO müssen die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.

Großbühnen, Szenenflächen mit mehr als 200 qm Grundfläche und Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen

Bei Großbühnen, Szenenflächen mit mehr als 200 qm Grundfläche und Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen Auf- und Abbau der technischen Einrichtungen sowie wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den technischen Einrichtungen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden, § 40 Abs. 2 SBauVO. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von solchen Veranstaltungen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein, § 40 Abs. 3 SBauVO. Außerdem muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein (§ 41 SBauVO).

Kleinere Szenenflächen und Mehrzweckhallen

Bei Szenenflächen mit mehr als 50 qm und maximal 200 qm Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit weniger als 5.000 Besucherplätzen sieht § 40 Abs. 4 SBauVO Erleichterungen vor. Hier müssen die zuvor genannten Aufgaben, d.h. die Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtung, die Leitung und Beaufsichtigung des Auf-und Abbaus und der Wartungsarbeiten an den technischen Einrichtungen sowie die Anwesenheit während des technischen Betriebs, zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung wahrgenommen werden. Ist die bühnen- und beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang, genügt es, wenn während der Vorstellungen bzw. des sonstigen technischen Betriebs ein erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist.

Erleichterungen

Die Sonderbauverordnung sieht zudem Erleichterungen sowohl für größere als auch für kleinere Versammlungsstätten vor.
Bei größeren Versammlungsstätten ermöglicht § 40 Abs. 5 Satz 1 SBauVO einen Verzicht auf die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik in Fällen des § 40 Abs. 3 SBauVO.. Danach ist seine Anwesenheit nicht erforderlich, wenn
  1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurde,
  2. diese Einrichtungen nach der Überprüfung bzw. während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
  3. von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
  4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Eine weitere Erleichterung für kleinere Versammlungsstätten im Sinne von § 40 Abs. 4 SBauVO enthält § 40 Abs. 5 Satz 2 SBauVO. Danach können die Sicherstellung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit sowie die Leitung und Beaufsichtigung des Auf- und Abbaus und der Wartung der technischen Einrichtungen von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn
  1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind,
  2. von Art und Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
  3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Damit ermöglicht § 40 Abs. 5 SBauVO einen völligen Verzicht auf die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Die Einschätzung, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 Satz 2 SBauVO vorliegen, und die Verantwortung darüber liegen beim Betreiber. Es empfiehlt sich daher für ihn, die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Gefahrenlage in geeigneter Form zu dokumentieren. Eine andere Möglichkeit ist, sich zur Klärung, ob das Schutzziel des § 40 SBauVO auch ohne einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik erreicht wird, mit den Ordnungsbehörden in Verbindung zu setzen.

Qualifikation und Ausbildung

In punkto Qualifikation wird an die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle anerkannten Abschlüsse angeknüpft.
Grundsätzlich sind Verantwortliche für Veranstaltungstechnik daher „Geprüfte Meister für Veranstal­tungstechnik“, § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBauVO. Entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen bietet unter anderem auch die Industrie- und Handelskammer zu Köln an. Für die Wahrnehmung der Aufgaben reicht bei technischen Fach­kräften eine Prüfung des fachrichtungsspezifischen Teils der Meisterprüfung aus, § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBauVO.
Darüber hinaus steht der Zugang auch Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik offen, § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBauVO. Sie haben zum Erhalt des Befähigungszeugnisses nach Anlage 1 der SBauVO nach Abschluss der Diplomprüfung den Nachweis einer einschlägigen Berufserfahrung unter Anleitung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu erbringen. Eine bloße Bescheinigung über die Dauer der Berufserfahrung reicht nicht aus. Es sind durch den Arbeitgeber (zum Beispiel Betriebsleiter oder Technischer Direktor) auch die berufsspezifischen Inhalte der Tätigkeit anzugeben.
Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen (zum Beispiel im Theaterwesen, insbesondere aus Österreich oder der Schweiz) können nur dann die Aufgaben eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik wahrnehmen, wenn sie über einen ausländischen Berufsabschluss als Bühnenmeisterin oder Bühnenmeister verfügen, der vom zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als dem "Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in der jeweiligen Fachrichtung gleichwertig anerkannt ist.
Ein ausländischer Studienabschluss muss vom für das Hochschulwesen zuständigen Landesminister gegenüber dem Studienabschluss der Fach­richtung Theater- und Veranstaltungstechnik als gleichwertig anerkannt sein. Zudem muss der Absolvent entsprechend die für Absolventen deutscher Hochschulen geforderte einschlägige Berufserfahrung nachweisen. Personen mit anderen ausländischen Berufsabschlüssen müssen sich der fachspezifischen Prüfung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBauVO unterziehen.
Wollen Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik tätig werden, so müssen sie neben der anerkannten fachlich gleichwertigen Berufsausbildung auch ausrei­chende Kenntnisse der für Versammlungsstätten einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts und der Unfallverhütungsvorschriften nachweisen.
Die einzelnen bau- und betriebstechnischen Anforderungen finden Sie in der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen).
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Zu rechtlichen Fragen:
Annette Schwirten und Birgit Wirtz
Zu Fragen der Weiterbildung:
Andrea Kasemann