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Verteilung und Platzierung von Werbung
Werbung ist in unterschiedlichsten Formen möglich. Unternehmen greifen dabei häufig auf die Verteilung von Werbematerialien zurück oder platzieren Werbung im öffentlichen Raum. Unternehmen müssen bei der Verteilung und Platzierung von Werbung zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten: Auf welche Weise soll geworben werden? Ist die gewählte Form - unabhängig vom Inhalt der Werbung – zulässig?
Werbung per Briefpost
Grundsätzlich zulässig ist die sogenannte Briefkastenwerbung. Darunter wird der Einwurf von nicht adressiertem Werbematerial (z.B. in Form von Flyern, Prospekten und Katalogen) in Hausbriefkästen verstanden. Auch Postwurfsendungen und teiladressierte Massendrucksachen (z. B. mit der Aufschrift „An alle Bewohner der Straße x“) fallen darunter. Sofern der Briefkasteninhaber seine Ablehnung gegenüber solcher Werbung zum Ausdruck bringt, beispielsweise durch Anbringung eines Sperrvermerks („Keine Werbung einwerfen“) oder durch Benachrichtigung des jeweiligen Werbenden, ist dessen Wille zu beachten. Ansonsten kann die Verteilung als belästigende Werbung unzulässig sein.
Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Briefwerbung, welche persönlich an den Empfänger adressiert ist. Dazu zählt auch die Briefbeilagenwerbung, bei der einem Geschäftsbrief (z. B. Gebührenabrechnung, Rechnung, Kontoauszug) ein Werbeprospekt oder Ähnliches beigelegt ist. Briefwerbung ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Der Werbebrief muss aber als solcher sofort und unmissverständlich erkennbar sein, eine Tarnung als Privatbrief ist unzulässig. Ausreichend ist, dass der werbliche Charakter erst aus dem Schreiben (dort aber sofort und unmissverständlich) und nicht bereits aus dem Briefumschlag erkennbar ist.
Auch im Bereich Briefwerbung muss der Widerspruch des Empfängers bezüglich des Erhalts solcher Werbung beachtet werden (z.B. der Eintrag in eine Robinson-Liste)Ein auf dem Briefkasten angebrachter allgemeiner Sperrvermerk ist bei der Zustellung von Werbebriefen allerdings nur dann erheblich, wenn der Brief von einem beauftragten Verteiler ausgetragen wird, der Kenntnis von werblichen Inhalt hat. Bei einer Zustellung mit der Post gilt der Sperrvermerk nicht, denn der Briefträger kann nicht erkennen, dass es sich um einen unerwünschten Werbebrief handelt.
Werbung per Telefon, Fax, E-Mail und elektronische Post
Werbung durch Telekommunikationsmittel ist bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Einzelheiten finden Sie in unserem Artikel zur Werbung per Telefon, Brief und E-Mail.
Werbung in sozialen Netzwerken
Werbung in sozialen Netzwerken ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss sie als solche gekennzeichnet werden, unabhängig davon, ob es sich um Schleichwerbung oder offensichtliche Werbung handelt. Wird die Kennzeichnung, drohen Sanktionen in Form von Unterlassungs- und Beseitigungsverfügungen, sowie Schadensersatzansprüche.
Werbung durch Verteilung von Werbematerial
Die Befestigung von Werbematerial an Scheibenwischern von Pkws stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Zum einen muss der Pkw-Fahrer die Werbung entsorgen, zum anderen stellt ein Scheibenwischer – im Gegensatz zu einem Briefkasten – keine Empfangsvorrichtung für Werbung dar.
Die Befestigung von Visitenkarten mit Werbeaufdruck zu gewerblichen Zwecken an parkenden Autos ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Der Werbende muss dafür eine kostenpflichtige Erlaubnis bei der jeweiligen Behörde beantragen.
Wird das Werbematerial im öffentlichen Straßenraum verteilt, ist dies ebenfalls eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.
Die Verteilung von Werbematerialien vor dem Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers kann unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung unlauter sein.
Die Verteilung von Werbung auf fremden Grundstücken, beispielsweise in Einkaufszentren oder auf Parkplätzen von Unternehmen, ist nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig. Andernfalls kann der Grundstückseigentümer von seinem Hausrecht Gebrauch machen und darüber hinaus Reinigungskosten für die Beseitigung von weggeworfenen Wurfzetteln in Rechnung stellen.
Werbung am Unfallort, gleichgültig für welche Waren oder Dienstleistungen, ist stets unzulässig. Insbesondere kann sich der Werbende auch nicht darauf berufen, dass der Beworbene seiner Hilfe bedarf.
Informationsstände und Ansprechen von Passanten
Für die Werbung durch Informationsstände im öffentlichen Straßenraum ist eine Sondernutzungserlaubnis zwingend erforderlich. Eine solche Erlaubnis wird nur zeitlich und räumlich begrenzt erteilt. Dabei sind abhängig vom jeweiligen Ort Einschränkungen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder möglicher Beeinträchtigungen denkbar.
Das Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist grundsätzlich zulässig, solange es nicht aufdringlich geschieht und der Ansprechende als Werbender erkennbar ist Das Ansprechen in der Öffentlichkeit umfasst neben der Ansprache auf der Straße und auf Plätzen auch Warenhäuser, Einkaufszentren, Geschäftspassagen und Märkte. Die Direktansprache von Passanten ist aber dann unzulässig, wenn es nach den gegebenen Verhältnissen (z.B. in einer engen Straße) gar nicht möglich ist, dem Werbenden auszuweichen oder der Werbende einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Angesprochenen missachtet, indem er diesen beispielsweise am Weitergehen hindert oder ihm folgt.
Auch die Verteilung von Werbematerialien vor dem Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers kann unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung unlauter sein.
Plakate und Aufkleber
Werbeplakate und Aufkleber dürfen nur mit Einwilligung des Eigentümers der jeweiligen Werbefläche befestigt werden. Werden Flächen ohne Einverständnis beklebt („wildes Plakatieren"), hat der Eigentümer einen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten. Dabei ist es unerheblich, ob Plakate oder Werbezettel fest mit dem Untergrund verklebt oder lediglich mit Klebestreifen befestigt werden. Das gilt auch, wenn der Untergrund als „öffentlich" (z.B. Straßenlaternen, Wartehäuschen) oder „ungenutzt" (z.B. Schaufenster von leerstehenden Ladenlokalen) angesehen wird.
Das Überkleben fremder Plakate ist immer wettbewerbswidrig. Dies gilt auch, wenn mit den überklebten Plakaten vorher eigene überklebt wurden.
Die Anbringung von Aufklebern an Haustüren oder Briefkästen, wie sie manchmal von Schlüsseldiensten, Rohrreinigungen oder anderen Notdiensten praktiziert wird, ist als belästigende Werbung unzulässig. Niemand muss es gegen seinen Willen dulden, dass sein Eigentum als Werbeträger genutzt wird. In solchen Fällen kann das werbende Unternehmen nicht nur abgemahnt werden, sondern muss auch als Schadenersatz die Kosten der Beseitigung und ggf. der Reparatur tragen.
Werbefahrzeuge und Anhänger
Das Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zu Werbezwecken ist grundsätzlich unzulässig. Erfolgt dies im öffentlichen Straßenraum, ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde erforderlich, soweit die Fahrzeuge und Anhänger zu gewerblichen Werbezwecken abgestellt worden sind und die Reklame der alleinige oder überwiegende Zweck bildet. Die Erlaubnis wird üblicherweise nicht erteilt, da durch diese Art der Werbung das Stadt- bzw. Landschaftsbild übermäßig beeinträchtigt wird. Hier gilt auch nicht die sonst übliche Regel, dass Anhänger bis zu zwei Wochen an derselben Stelle geparkt werden dürfen - denn das Abstellen zu Werbezwecken gilt nicht als Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Insbesondere ist das Abstellen von Werbefahrzeugen (ebenso wie die Errichtung anderer Werbeanlagen) auf Brücken über Autobahnen und Bundes-, Landes- und Kreisstraßen verboten.
Werden Werbeanhänger oder andere Fahrzeuge zu Werbezwecken ohne Genehmigung aufgestellt, muss das werbende Unternehmen mit dem Abschleppen des Fahrzeugs und einem Bußgeldverfahren rechnen.
Auf privatem Grund und Boden aufgestellte Werbeanhänger und -fahrzeuge werden wie feste Werbeanlagen behandelt (s. u.).
Feste Werbeanlagen
Feste Werbeanlagen, die vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind, dürfen nur mit einer Baugenehmigung errichtet werden. „Fest" bedeutet dabei nicht zwingend, dass ein Werbeträger wie ein Gebäude fest mit dem Erdboden verbunden sein muss. Es reicht aus, dass die Werbeanlage schon durch ihr eigenes Gewicht auf dem Erdboden ruht, an einem Gebäude befestigt ist oder dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Damit zählen auch „bewegliche" Werbeträger wie Anhänger oder Plakatständer als „feste" Werbeanlagen. Nicht nötig ist es, dass eine solche Anlage für eine längere Zeit nicht bewegt wird.
Es ist die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Eine Baugenehmigung ist in einigen Bundesländern (z.B. NRW) ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Werbeanlage bis zu 1 m² groß ist oder sich unmittelbar am Unternehmen befindet und nicht fest mit dem Erdboden verbunden ist, wie Plakatständer oder Automaten.
Innerstädtisch sind Werbeanlagen grundsätzlich zulässig, sodass Baugenehmigungen in der Regel erteilt werden, da Werbeträger auf privaten Grundstücken zum Stadtbild gehören. Sie dürfen allerdings weder das Stadtbild verunstalten noch gehäuft angebracht werden. In reinen Wohngebieten dürfen darf nur mit Hinweisschildern Werbeanlagen nur am Unternehmen selbst angebracht sowie mit Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kulturelle, kirchliche, sportliche oder ähnliche Veranstaltungen geworben werden.
Außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile sind Werbeanlagen dagegen unzulässig. Eine Baugenehmigung wird nicht erteilt. Ausnahmen gelten nur für Anlagen unmittelbar an dem Unternehmen selbst, Hinweistafeln und Wegweiser zur Orientierung im Verkehr sowie Werbeanlagen an Flugplätzen, Sportanlagen, Versammlungsstätten sowie Ausstellungs- und Messegeländen.
Wird eine Werbeanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung auf einem privaten Grundstück errichtet, müssen der Grundstückseigentümer und das werbende Unternehmen mit einem Bußgeld rechnen. Außerdem gilt die Werbeanlage als „Schwarzbau" und muss entfernt werden.
Hinweis: Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.