Export in Drittländer - Kurzinformation

Im Handel mit Drittländern, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind Besonderheiten zu beachten. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

1. Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bezeihungsweise immer bei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH) oder Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft OHG)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

2. Was ist besonders zu beachten?

Selbstverständlich muss nach einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.

2.1. Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Transport-, Zoll- und Versicherungskosten an, deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden müssen. Dafür werden nicht nur im internationalen Handel die Incoterms® 2010 angewandt. Die Incoterms regeln den Kosten und Gefahrenübergang im international Güterverkehr und Handel. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links.

2.2. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen werden zwischen den beteiligten Parteien ausgehandelt und reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Es empfiehlt sich aber gerade bei Neukunden oder Kunden aus sogenannten „schwierigen” Ländern auf eine besonders sichere Zahlungsart zu achten. Oft kann ein unwiderrufliches, (von der Bank des Exporteurs) bestätigtes Dokumentenakkreditiv, das vom Importeur bei seiner Bank zugunsten des Exporteurs eröffnet wird, den Interessen beider Parteien gerecht werden, auch wenn dieses Verfahren aufwenig und teuer ist. Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

2.3. UN-Kaufrecht

Speziell für den Internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

3. Deutsche Ausfuhrbestimmungen

  • Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Indentification), die sie auf dem Ausfuhrbegleitdokumt (ABD) angeben. Die EORI-Nummer wird kostenlos von der Generalzolldirektion in Dresden vergeben.
    Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
  • Grundsätzlich können Päckchen und Pakete auch ohne eine Ausfuhranmeldung verladen werden. Dafür müssen aber diverse Voraussetzungen erfüllt werden unter anderem darf der Wert 1.000 Euro nicht Überschreiten.
    Weitere Informationen zur Ausfuhr ohne Ausfuhranmeldung erhalten Sie unter folgendem Link.
  • Bei der Ausfuhr ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm muss ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt werden. Diese Aufgabe kann an einen Dienstleister, beispielsweise einen Spediteur, übertragen werden. Das ABD ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) zu erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlsoe Schnittstelle der Zollverwaltung zu ATLAS nutzen.
    Das Merkblatt zur Zollanmeldung mit einer Ausfüllanleitung finden Sie über folgenden Link.
  • Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich. Die Abfertigung findet nur beim Grenzzollamt statt. Nachteil hierbei ist, dass die Abfertigung nur an einer deutschen EU-Grenzzollstelle stattfinden kann und diese in der Zollanmeldung genannt sein muss. Eine nachträgliche Änderung der Grenzzollstelle ist nicht möglich.
  • Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (Warennummer) erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“ nötig. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
    Die aktuelle Ausgabe finden Sie unter folgendem Link.

4. Ausländische Bestimmungen

  • Im Ausland müssen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Teilweise müssen diese vom Exporteur erstellt werden. Diese Verpflichtungen werden durch die vereinbarten Lieferbedingungen festgelegt
  • Zollersparnisse für den Empfänger durch Präferenzen und die damit verbundenen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / Ursprungserklärung, A.TR) sind bei vorliegenden Abkommen möglich.
  • Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung und die Markierung.
  • Hilfestellung geben Datenbanken der EU sowie Nachschlagewerke. Verbreitet ist unter anderen: „Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)“ , herausgegeben von der Handelskammer Hamburg; Bezug durch den Mendel Verlag. Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Gegebenenfalls sind diesbezügliche Anforderungen im Akkreditiv zu beachten. Es empfiehlt sich im Falle eines Akkreditivs vor dessen Annahme diese Punkte vorab auf Erfüllbarkeit hin zu überprüfen.
  • Auch die EU-Datenbank “Market Access Database” liefert Informationen zu Transportdokumenten, aber auch zu weiteren notwendigen Zertifizierungs- oder Genehmigungspflichten im Bestimmungsland.
Zu den gängigen Exportbegleitdokumenten gehören:
  • Handelsrechnungen (gegebenenfalls mit Bescheinigungen durch die Industrie- und Handelskammer beziehungsweise konsularischen Legalisierungen)
  • Lieferscheine, Packlisten
  • Ursprungszeugnisse (gegebenenfalls mit Bescheinigungen durch die Industrie- und Handelskammer beziehungsweise konsularischen Legalisierungen)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, A.TR) Nachweis für Zollersparnisse im Empfangsland, hierzu müssen bestehende Handelsabkommen vorliegen
  • Analysezertifikate, Gesundheitszeugnisse

5. Ausländische Einfuhrabgaben

Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden. Die ausländischen Einfuhrzollsätze können anhand einer Zolldatenbank abgefragt werden. Die im Ausland anfallenden Abgaben sind abhängig von den getroffenen Absprachen und Vereinbarungen der Parteien und den angewandten Incoterms. Unter folgendem Link gelangen Sie zur Datenbank.

6. Vorübergehende Verwendung im Ausland

Falls Sie Waren nicht auf Dauer exportieren, sondern nur vorübergehend aus dem gemeinsamen Zollgebiet der Europäischen Union ausführen und wiedereinführen möchten, müssen Sie der Zollverwaltung des jeweiligen Einfuhr- beziehungsweise Durchfuhrlandes eine Sicherheit dafür bieten, dass Sie die Einfuhrabgaben zahlen, wenn Sie die eingeführten Waren doch nicht wieder komplett innerhalb der vorgegebenen Fristen ausführen.
Diese Sicherheit können Sie durch ein Carnet A.T.A. leisten. Alternativ zu dem Carnet A.T.A. Verfahren ist das INF.3 Verfahren. Da es auch für dieses Verfahren Länderbegrenzungen und Einschränkungen, der Gültigkeit gibt, empfehlen wir eine Beratung durch die örtliche IHK.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter folgenden Links.