Bescheinigungswesen
Carnet A.T.A.
- 1. Was heißt Carnet A.T.A.?
- 2. Wer erhält ein Carnet A.T.A.?
- 3. Welche Vorteile bietet das Carnet A.T.A.?
- 4. In welchen Ländern kann ein Carnet A.T.A. verwendet werden?
- 5. Für welche Waren kann ein Carnet A.T.A. ausgestellt werden?
- 6. Wie hoch darf der Warenwert sein?
- 7. Voraussetzungen
- 8. Informationen und Vollmacht für Reisende und Speditionen
- 9. Ausfüllhinweise und Ausfüllmasken
- 10. Rückgabe eines Carnet A.T.A.
1. Was heißt Carnet A.T.A.?
Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr und Ausfuhr von Waren.
Falls Sie Waren nicht auf Dauer exportieren, sondern nur vorübergehend aus dem gemeinsamen Zollgebiet der Europäischen Union ausführen möchten, müssen Sie der Zollverwaltung des jeweiligen Einfuhr- beziehungsweise Durchfuhrlandes eine Sicherheit dafür bieten, dass Sie die Einfuhrabgaben zahlen, wenn Sie die eingeführten Waren doch nicht wieder komplett innerhalb der vorgegebenen Fristen ausführen.
Diese Sicherheit können Sie durch ein Carnet A.T.A. leisten.
Carnet ist französisch und bedeutet „Heft“, A.T.A. steht für „vorübergehende Verwendung“. Ein Carnet A.T.A. ist also frei übersetzt ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren - quasi ein Reisepass für Waren.
Die Rechtsgrundlage bildet das internationale „Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren" vom 6. Dezember 1961.
In jedem Anwederstaat des Übereinkommens/der Konvention ist ein Zollbürge benannt. Der deutsche Zollbürge ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Er hat sich bei der Euer Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg, gegen Ausfälle versichert und garantiert damit gegenüber allen anderen Gleidern der Zollbürgenkette für finanzielle Schäden aufzukommen, die aus in Deutschland ausgegebenen Carnets entstehen.
2. Wer erhält ein Carnet A.T.A.?
Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bezirk der IHK Aschaffenburg haben.
- Carnet A.T.A. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 647 KB) (Nr. 4335174)
3. Welche Vorteile bietet das Carnet A.T.A.?
- Sie müssen nicht - möglicherweise hohe - Bargeldbeträge mitführen, in ausländische Währung umtauschen und an der Grenze hinterlegen. Sie vermeiden dadurch Bankspesen, Kurs- und Zinsverluste.
- Sie können das Carnet während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr, beliebig oft benutzen.
- Es sind keine weiteren Ausfuhr-/Einfuhrdokumente erforderlich.
- Die Abfertigung beim Zoll ist wesentlich schneller.
Kurzum: Sie sparen Zeit und Geld!
Achtung: Das Carnet-Verfahren befreit nicht von der Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)!
4. In welchen Ländern kann ein Carnet A.T.A. verwendet werden?
Das Carnet ist in mehr als 70 Ländern (mit Staaten der Europäischen Union) möglich. Die dem Verfahren angeschlossenen Länder sind auf dem grünen Deckblatt aufgeführt. Auch im Exportnachschlagewerk „Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)” finden Sie unter der Rubrik „Wichtige allgemeine Hinweise” eine Übersicht der Staaten, die dem Verfahren beigetreten sind, oder direkt unter einem Land.
Für Reisen innerhalb des gemeinsamen Zollgebiets, der jetzt 28 Staaten umfassenden Europäischen Union, benötigen Sie kein Carnet.
Ausnahmen hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:
- Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
- Ceuta und Melilla
- Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion)
Für Reisen in die Republik China (Taiwan) erhalten Sie bei Ihrer IHK ein spezielles Zollpapier, das Carnet C.P.D.
5. Für welche Waren kann ein Carnet A.T.A. ausgestellt werden?
Die Verwendung von Carnet ist nur auf bestimmte Waren und Gegenstände oder für bestimmte Zwecke festgelegt.
- Berufsausrüstung
- Warenmuster
- Ausstellungen und Messen
Daneben gibt es weitere nationale und internationale Verwendungen. Nähere Auskünfte zu allen Abkommen und zu einzelnen länderspezifischen Besonderheiten erhalten Sie bei ihrer IHK.
Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Unionswaren sein. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlichen freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein.
Bitte beachten Sie:
Das Carnet kann nicht ausgestellt werden für
- Verbrauchsmaterialien zum Beispiel wie Kabelbinder, Lebensmittel, Verbandsmaterial,
- Waren aus Leih-, Miet- und Leasingverträgen,
- Waren, die im Ausland gegen Entgelt vermietet werden,
- Waren, die im Ausland verändert werden sollen (zum Beispiel Veredelung, Reparatur),
- Waren, die im Ausland verbleiben sollen.
Ergibt sich erst nach der Ausfuhr der Waren, dass sie im Ausland bleiben sollen, muss dies der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden. Die Waren müssen nachträglich verzollt werden. Für die Verzollung sind die landesspezifischen Exportdokumente sowie eine Ausfuhranmeldung auszustellen. Die Verzollung muss im Carnet eingetragen werden, um das Carnetverfahren förmlich zu beenden.
6. Wie hoch darf der Warenwert sein?
Im Grunde gibt es keine Begrenzungen hinsichtlich der Höhe des Wertes. Doch gibt es auch hier Besonderheiten. Carnets dürfen nicht über unbegrenzte Werte ausgestellt werden, hier sind die Industrie- und Handelskammern (IHKs) an die Vorgaben der Versicherung gebunden. Es existieren so genannte Selbstprüfungsgrenzen, in deren Rahmen die IHKs für gewerberechtlich gemeldete und/oder im Handelsregister eingetragene Firmen das Dokument ausstellen dürfen. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.
Wenn auch Sie in Zukunft planen, Waren temporär (vorübergehend) in ein Drittland einzuführen und wollen erfahren, ob hierfür die Teilnahme am Carnet-Verfahren möglich ist, dann setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.
Wenn auch Sie in Zukunft planen, Waren temporär (vorübergehend) in ein Drittland einzuführen und wollen erfahren, ob hierfür die Teilnahme am Carnet-Verfahren möglich ist, dann setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.
7. Voraussetzungen
Für die Bescheinigung von Außenhandelsdokumenten durch die IHK Aschaffenburg sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Hierzu stehen folgende Formulare zur Verfügung:
- Erklärung für die Beantragung von Ursprungszeugnissen, Handelsrechnungen usw. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 71 KB) (Nr. 4184212)
- Formular Zeichnungsbefugnis (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 124 KB) (Nr. 4306654)
- Carnet ATA (CPD), Ursprungszeugnisse und sonstige dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 115 KB) (Nr. 4306708)
Diese Dokumente benötigt die IHK Aschaffenburg spätestens am Tag der ersten Ausstellung eines Carnets im Original zurück.
Hinweis zur rechtsverbindlichen Unterschrift:
Die Formulare unter „Voraussetzungen” müssen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Eine rechtsverbindliche Unterschrift kann der/die Geschäftsführer/in oder Prokurist/in leisten.
Die Formulare unter „Voraussetzungen” müssen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Eine rechtsverbindliche Unterschrift kann der/die Geschäftsführer/in oder Prokurist/in leisten.
8. Informationen und Vollmacht für Reisende und Speditionen
Die Personen, die mit der Ware reist und die Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr beim Zoll anmeldet, kann im Feld B bevollmächtigt werden. Komfortabler ist die Nutzung einer Vollmacht. Im Feld B steht dann nur der Verweis auf diese Vollmacht („siehe Vollmacht/authority”), die Person beziehungsweise die Personen werden dann in der Vollmacht aufgelistet. Hier können auch zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit Ergänzungen vorgenommen werden, wogegen im Carnet nach Ausstellung durch die IHK beziehungsweise der Nämlichkeitssicherung durch den Zoll nichts mehr geändert werden darf. Auch Speditionen können auf diesem Formular bevollmächtigt werden (der Fahrer sollte ergänzt werden, sobald dieser bekannt ist).
9. Ausfüllhinweise und Ausfüllmasken
Um Ware vorübergehend in die Vertragsstaaten des Carnet-Abkommens verbringen zu können, benötigen Sie ein mehrfarbiges Originaldokument in Papierform, das Sie über Ihre IHK oder über Formularverlage beziehen können.
Um die Formulare ordnungsgemäß ausfüllen zu können, finden Sie untenstehend pdf-Vorlagen. Mit diesen Dateien können Sie die Formulare ausfüllen, ausdrucken und speichern. Gerne können Sie diese auch vorab zur Prüfung an uns schicken.
Handschriftlich ausgefüllte Carnets können vom Zoll abgelehnt werden.
Die Ausfüllmasken funktionieren leider nicht mit Apple-Computern.
Handschriftlich ausgefüllte Carnets können vom Zoll abgelehnt werden.
Die Ausfüllmasken funktionieren leider nicht mit Apple-Computern.
Die ausgefüllten Vordrucke müssen dann zunächst der IHK zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Carnet und die darin aufgeführten Waren müssen dann dem nächsten Binnenzollamt vorgeführt werden. Das Zollamt unterzieht die Waren der Beschau und sichert die Nämlichkeit und vermerkt das Geschehene im Carnet.
Bitte lesen Sie sich, bevor Sie mit dem Ausfüllen beginnen, die jeweiligen Erläuterungen zu den einzelen Dateien durch. Diese beantworten Ihnen vielleicht schon vorab Fragen zum Ausfüllen oder drucken.
Vorlagen für die Formulare mit der Nummer 700
10. Rückgabe eines Carnet A.T.A.
Carnets haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Die Carnets sind der IHK unaufgefordert, sobald sie nicht mehr benötigt werden – spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer, zurückzugeben.
Die ordnungsmäßige und fristgerechte Rückgabe der abgelaufenen Carnets wird von der IHK überwacht.
Bei offensichtlich nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets oder anderen Unregelmäßigkeiten bitte sofortige Rückgabe an die IHK.
Wird ein Carnet nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht erledigt zurückgegeben, übergibt die IHK den Vorgang sofort der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA zur weiteren Bearbeitung.