Entsendung

Länderinformationen

Bei der Mitarbeiterentsendung ins Ausland stellen sich arbeits-, sozialversicherungs- sowie steuerrechtliche Fragen. Außerdem erfordern Mitarbeitereinsätze in verschiedenen europäischen Ländern eine vorherige Anmeldung bei den Behörden. Die IHK Aachen hat für ausgewählte europäische Länder Informationen zusammengestellt:

Belgien

Meldepflicht

Grundsätzlich sind Arbeitgeber, die Mitarbeiter zur Erfüllung eines Auftrages nach Belgien schicken, verpflichtet, eine sogenannte Meldebescheinigung Limosa-1 auszufüllen. Eine Meldepflicht besteht auch für Selbständige, die vorübergehend eine Aktivität in Belgien ausüben. Weitere Informationen sowie eine Auflistung der erforderlichen Dokumente und Nachweise weise finden Sie auf dem Limosa-Portal Für Personen, die regelmäßig im Ausland arbeiten, kann eine vereinfachte Limosa-Meldung für zwölf Monate vorgenommen werden, jedoch nicht für Tätigkeiten im Bau- und Zeitarbeitssektor.

Frankreich

Meldepflicht

Unternehmen, die ihre Mitarbeiter vorübergehend zur Ausführung von Dienstleistungen nach Frankreich entsenden, müssen diese vor dem Arbeitseinsatz anmelden.
Die Entsendeerklärung (“Déclaration préalable de détachement“) erfolgt zentral über das Online-Portal “SIPSI“ bei der zuständigen Arbeitsinspektion.
Die IHK Südlicher Oberrhein bietet dazu eine Ausfüllhilfe an.
Die Auswertung der Umfrage der IHK Südlicher Oberrhein zum Thema “Arbeitseinsatz in Frankreich 2022” steht als Download zur Verfügung.

Mexiko

Bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Mexiko sind sowohl einreise-, sozialversicherungsrechtliche als auch steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Ein Visum ist für Staatsangehörige eines EU-Landes auch bei einer Geschäftsreise nicht notwendig, sofern diese weniger als 180 Tage dauert. Hier finden Sie eine Gesamtübersicht der Länder, deren Staatsangehörige kein Visum bei einem Aufenthalt unter 180 Tagen benötigen.

Niederlande

Meldepflicht

Seit dem 1. März 2020 muss vor der Verrichtung einer vorübergehenden Dienstleistung in den Niederlanden eine Meldung abgegeben werden.
Die Meldung hat elektronisch über die Webseite Posted Worker zu erfolgen, die teilweise auch in deutscher Sprache zur Verfügung steht.
Von der Meldepflicht sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen. Es handelt sich dabei zum Beispiel um die Installation einer Maschine durch Fachkräfte, wenn diese Installation wesentlicher Teil des Kaufvertrags über die Maschine war und die Installation nicht länger als acht Tage dauert. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für das Baugewerbe.

Arbeitsbedingungen

Ausländische Entsender sind verpflichtet, die in den Niederlanden geltenden Mindest- oder Tariflöhne, wie auch Arbeitszeit und Urlaubsbedingungen einzuhalten. Diese können, wie auch eine Reihe anderer relevanter Aspekte, dem ”Guide for posting employees tot the Netherlands” auf einem Behördenportal in englischer Sprache entnommen werden.
Die Deutsch-Niederländische Handelskammer hat zu Arbeitnehmerentsendungen in die Niederlande ein Merkblatt verfasst.

Ungarn

Unternehmen, die vorübergehend in Ungarn tätig sind, müssen ihre dorthin entsandten Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn bei den entsprechenden Arbeitsbehörden melden, sofern diese Dienstleistungen erbringen. Die Meldung kann über das Online-Portal erfolgen; eine Ausfüllanleitung in deutscher Sprache findet sich dort ebenfalls.
Die Meldung soll vor Beginn des Arbeitseinsatzes erfolgen, sollten sich Änderungen ergeben, sind diese nachzumelden.
Weitere Informationen finden Sie bei der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer.