Niederlande
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Mitarbeiterentsendung in die Niederlande
Mitarbeiterentsendung in die Niederlande
Allgemeine Informationen zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland finden Sie in unserer Rechtsinformation Mitarbeiterentsendung ins Ausland.
Bei der Vorbereitung der Auslandsentsendung und der Betreuung vor Ort sind eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Aspekte und insbesondere auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
Meldepflicht
Seit dem 1. März 2020 gibt es in den Niederlanden das Meldeportal “posted workers” für Mitarbeiterentsendungen. Ab diesem Datum sind Mitarbeitereinsätze für die Dienstleistungserbringung über das System elektronisch zu melden. Einsätze, die vor dem 1. März 2020 angefangen haben, müssen nicht nachgemeldet werden.
Auch Selbstständige sind in bestimmten Fällen zur digitalen Meldung verpflichtet. So erfordern folgenden Wirtschaftszweige immer eine Meldung:
- Baugewerbe
- Reinigung
- Nahrungsmittelindustrie
- Metallsektor
- Gesundheitswesen
- Glasreinigung
- Landwirtschaft und Gartenbau
Hier finden Sie eine vollständige Übersicht der Wirtschaftszweige, in denen eine Meldung erfolderlich ist. Sind Sie in keinem dieser Wirtschaftszweige tätig, ist eine Meldung der Tätigkeit in den Niederlanden nicht erforderlich.
Wie wird die Meldung durchgeführt und welche Daten sind zu melden?
Registrieren Sie sich über das Portal www.postedworkers.nl mit Ihrer E-Mail-Adresse und einem Passwort. Danach sind die erforderlichen Angaben für die geplante Dienstleistung in den Niederlanden einzugeben. Der Auftraggeber in den Niederlanden wird über Ihre Meldung informiert und muss die Dienstleistung bestätigen beziehungsweise, falls nicht alle Daten korrekt sind, ablehnen. Sind alle Daten korrekt, ist der Meldevorgang abgeschlossen. Änderungen, wie zum Beispiel bei den vor Ort tätigen Mitarbeitern, müssen im Meldeportal angegeben und erneut durch den Auftraggeber bestätigt werden.
Die Meldung muss unter anderem folgende Daten enthalten:
- die Identität
- Ihre Unternehmensdaten
- Ihre Kontaktperson in den Niederlanden, wie in Artikel 7 des WagwEU umschrieben, es sei denn, Sie sind Selbstständiger
- die Daten des niederländischen Kunden oder Auftraggebers
- den Wirtschaftszweig, in dem Sie in den Niederlanden tätig sein werden
- die Anschrift des Arbeitsplatzes
- die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit
- die Identität der Person, die für die Auszahlung des Lohns zuständig ist
- die Identität Ihrer eventuellen Arbeitnehmer
- das Vorhandensein einer Entsendungsbescheinigung A1 oder eines sonstigen Nachweises, aus dem hervorgeht, wo die Sozialversicherungsbeiträge für Sie oder Ihre(n) Arbeitnehmer bezahlt werden, im Hinblick auf den Beitrag für die anwendbare Sozialversicherungsregelung
Weitere Informationen zu den Daten die zum Ausfüllen einer Meldung im digitalen Meldesystem erforderlich sind, finden Sie in der
Wer kann die Kontaktperson in den Niederlanden sein und was sind Ihre Aufgaben?
Die Kontaktperson vertritt das entsendende Unternehmen während des gesamten Einsatzes in den Niederlanden (Anwesenheit erforderlich) gegenüber der niederländischen Aufsichtsbehörde für Soziales und Arbeit. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln. Dies kann zum Beispiel ein entsandter Arbeitnehmer sein.
Welche Ausnahmen oder Vereinfachungen gibt es?
- Es ist keine Meldung notwendig, wenn:
- das entsendende Unternehmen seinen Geschäftssitz in den Niederlanden hat und die Mitarbeiter auf Grund eines niederländischen Arbeitsvertrags angestellt sind.
- die Mitarbeiter innerhalb der Niederlande entsendet werden.
- die entsendeten Arbeitnehmer in den Bereichen “Öffentliche Verwaltung”, “Öffentliche Dienstleistungen” oder ”Exterritoriale Organisationen” aktiv sind.
- die Mitarbeiter bestimmte gelegentliche Tätigkeiten in den Niederlanden erbringen, wie zum Beispiel geschäftliche Besprechungen, dringende Wartungsarbeiten oder Reparaturen sowie die Teilnahme an Tagungen. Eine genaue Übersicht finden Sie hier.
Die Ausnahmen gelten nicht für Drittstaatenangehörige.
Eine Jahresmeldung ist möglich für Kleinbetriebe (bis neun Mitarbeiter) und meldepflichtige Selbstständige, deren Geschäftssitz weniger als 100 Kilometer von der niederländischen Grenze entfernt ist. Zusätzlich müssen im vorangegangenen Jahr mindestens drei grenzüberschreitende Dienstleistungen erbracht oder eine Entsendemeldung vorgenommen worden sein. Eine detaillierte Übersicht finden Sie hier.
Welche Unterlagen sind während der Entsendung in den Niederlanden vorzuhalten?
Die Deutsch-Niederländische Handelskammer (DNHK beziehungsweise AHK Niederlande) hat zu den Nachweisen sowie den weiteren relevanten Rahmenbedingungen einer Entsendung in die Niederlande ein detailliertes Merkblatt erstellt.
Während der Entsendung sind die folgenden Unterlagen am Einsatzort in Papierform oder elektronisch vorzuhalten:
- Arbeitsverträge der entsandten Arbeitnehmer
- Gehaltsabrechnungen
- Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen nach Artikel 7:655 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek)
- Arbeitszeitnachweise
- Nachweise zu den folgenden Punkten:
Sozialversicherungsbeiträgen, Identität des entsendenden Unternehmens, Identität des in den Niederlanden ansässigen Auftraggebers, Identität der entsandten Arbeitskraft, Identität der Person, die für die Auszahlung des Lohns zuständig ist - Nachweis aus dem sich ergibt, dass der Lohn gezahlt worden ist
Arbeitsbedingungen
Arbeitnehmer haben für die Dauer der Entsendung in den Niederlanden Anspruch auf die Mindestarbeitsbedingungen des niederländischen Arbeitsrechts. Dies ergibt sich unter anderem aus dem niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetz (Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie). Soweit ihre arbeitsvertraglichen Regelungen günstiger sind und diese für die Zeit der Entsendung nicht außer Kraft treten, gelten die günstigen Regelungen naturgemäß zu Gunsten der Arbeitnehmer weiter. Zu den Mindestarbeitsbedingungen nach niederländischem Recht gehören:
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
- bezahlter Mindesturlaub
- Mindestlohn, einschließlich Überstundenvergütung, aber ausschließlich ergänzende betriebliche Altersvorsorge;
- Bedingungen zur Überlassung von Arbeitskräften
- Gesundheit, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz
- Schützende Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und Arbeitsumstände von Kindern, Jugendlichen, Schwangeren oder Wöchnerinnen
- Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Bestimmungen zur Gleichbehandlung
Zu beachten ist, dass diese Arbeitsbedingungen auch in Tarifverträgen geregelt sein können. Soweit diese Tarifverträge allgemein verbindlich erklärt worden sind, sind die tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten. Diese Verpflichtung ist, anders als nach deutschem Recht, nicht beschränkt auf bestimmte Betriebszweige.
Diese können, wie auch eine Reihe anderer relevanter Aspekte, dem Guide for posting employees tot the Netherlands auf einem Behördenportal in englischer Sprache entnommen werden.
Beschäftigung von Ausländern
Falls ein deutsches Unternehmen Mitarbeiter in die Niederlande entsendet, die keine Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, ist deren Einsatz bei der niederländischen Arbeitsagentur untern nachfolgendem Link in englischer Sprache anzumelden.
Die Anzeige soll per Post erfolgen. Eine Übermittlung der Anzeige per E-Mail ist nicht möglich. Ab dem 1. März 2020 wird diese Anzeige jedoch von der elektronischen Anzeige über das Portal https://postedworkers.nl (deutschsprachig: https://deutsch.postedworkers.nl) ersetzt werden.