Frankreich
Mitarbeiterentsendung nach Frankreich
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Mitarbeiterentsendung nach Frankreich
Allgemeine Informationen zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland finden Sie in unserer Rechtsinformation Mitarbeiterentsendung ins Ausland.
Bei der Vorbereitung der Auslandsentsendung und der Betreuung vor Ort sind eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Aspekte und insbesondere auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
Entsendeerklärung "SIPSI"
Unternehmen, die ihre Mitarbeiter vorübergehend zur Ausführung von Dienstleistungen nach Frankreich entsenden, müssen diese vor dem Arbeitseinsatz anmelden.
Die Entsendeerklärung (“Déclaration préalable de détachement“) erfolgt zentral über das Online-Portal “SIPSI“ bei der zuständigen Arbeitsinspektion.
Die IHK Südlicher Oberrhein bietet dazu eine Ausfüllhilfe an.
Mehrfach ist uns von technischen Problemen bei der Dateneingabe berichtet worden. Empfohlen wird für die Eingabe der Webbrowser Mozilla Firefox.
Für deutsche Besucher und Aussteller auf Messen gilt die Anmeldepflicht bei SIPSI nicht.
Am 4. Juni 2019 wurde in Frankreich ein Erlass verabschiedet, der einige Bestimmungen bezüglich der Entsendung von Arbeitnehmern modifiziert und lockert. Dazu gehört zum Beispiel:
- die Befreiung von der Verpflichtung zur vorherigen Entsendeerklärung und zur Bestellung eines Vertreters für einen sehr begrenzten Anwendungsbereich,
- Änderungen bei der Sorgfaltspflicht des Auftraggebers sowie
- die Festsetzung einer Frist für die Übermittlung von Dokumenten bei einer Kontrolle.
Die IHK Südlicher Oberrhein bietet auf ihrer Webseite unter anderem:
Auch für reine Warenabholungen in Frankreich und reine Warenlieferungen nach Frankreich werden keine Entsendemitteilungen mehr benötigt, wenn der Transport als eine Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurde.
Vertreter in Frankreich
Für die Dauer der Entsendung muss ein Vertreter (“Représentant“) mit Sitz in Frankreich benannt werden, dem die Entsendeerklärung und Informationen zu den Entsendevorgängen zur Verfügung gestellt werden muss. Der Vertreter verwahrt die Unterlagen und legt diese den Behörden bei Kontrollen auf Verlangen vor.
Die Benennung des Vertreters durch den Arbeitgeber erfolgt schriftlich und in französischer Sprache. Bei der Benennung sind folgende Angaben erforderlich:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort
- E-Mail- und Postadresse in Frankreich
- Einverständniserklärung des Vertreters
- Dauer der Benennung
- Ort, an dem die Unterlagen aufbewahrt werden.
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer in Paris bietet Unterstützung bei den Formalitäten und übernimmt auf Honorarbasis die Rolle des Vertreters.
Eine Aufstellung deutschsprachiger Vertreter für Mitarbeiterentsendungen bietet die IHK Südlicher Oberrhein an.
Sozialversicherung / A1-Bescheinigung
Mitarbeiter müssen bei Entsendungen einen Sozialversicherungsausweis mit sich führen. In Deutschland dient dazu die Bescheinigung A1, die von der jeweiligen Krankenkasse ausgestellt wird. Liegt die A1-Bescheinigung zum Zeitpunkt des Frankreich-Einsatzes noch nicht vor, ist ein Nachweis erforderlich, dass diese beantragt wurde. Im Fall einer Kontrolle kann diese innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden. Bei fehlender A1-Bescheinigung droht ein empfindliches Bußgeld.
Berufsidentifikationskarte für den Bausektor
Unternehmen, die Mitarbeiter zu Bauleistungen nach Frankreich entsenden, sind seit dem 22. März 2017 verpflichtet, eine Berufsidentifikationskarte “Carte d’identification professionnelle BTP“ zu beantragen. Die Karte ist personenbezogen und muss vor der Entsendung sowohl für Angestellte als auch für Zeitarbeiter, ergänzend zur Entsendeerklärung SIPSI, beantragt werden. Die Berufsidentifikationskarte enthält personenbezogene Informationen zum Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Staatsangehörigkeit, Adresse der Baustelle, Dauer der Bautätigkeit etcetera.
Die Anmeldung der Mitarbeiter erfolgt durch den Arbeitgeber hier über eine Online-Plattform. Eine Ausfüllhilfe in deutscher Sprache bietet die IHK Südlicher Oberrhein hier an.
Meldepflichten im Transportgewerbe
Besondere Vorschriften gelten seit 2016 auch für ausländische Transport- und Schifffahrtunternehmen, die Mitarbeiter auf französischem Staatsgebiet einsetzen, unabhängig von der Dauer. Betroffen sind grenzüberschreitende Gütertransporte mit Bestimmungs- oder Ausgangsort in Frankreich, ausgenommen Transit.
Berücksichtigt werden müssen die Regelungen zu:
- Entsendebescheinigung (“Attestation de détachement“ auf dem Portal SIPSI)
- Benennung eines Vertreters in Frankreich (“Représentant“)
- Einhaltung des französischen Mindestlohns (“SMIC“)
Weitere Informationen für Transportunternehmen hat dazu hier die IHK Rhein-Neckar zusammengestellt.
Transitfahrten durch Frankreich fallen nicht unter die Meldepflichten. Auch Einzelunternehmer im Transportgewerbe, die selbst nach Frankreich fahren, sind nicht von den Regelungen betroffen, müssen aber einen Nachweis ihrer Selbständigkeit mit sich führen. Dazu dient eine Gewerbeanmeldung oder IHK-Mitgliedsbescheinigung.
Diese Informationen wurden mit Unterstützung der IHK Südlicher Oberrhein und der IHK Rhein-Neckar zusammengestellt.