Belgien
Mitarbeiterentsendung nach Belgien
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Mitarbeiterentsendung ins Ausland
Allgemeine Informationen zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland finden Sie in unserer Rechtsinformation Mitarbeiterentsendung ins Ausland.
Bei der Vorbereitung der Auslandsentsendung und der Betreuung vor Ort sind eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Aspekte und insbesondere auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
LIMOSA-Meldepflicht
Ausländische Arbeitnehmer, die vorübergehend in Belgien tätig werden, müssen über das sogenannte “Limosa“-Portal im Voraus bei den belgischen Sozialversicherungsbehörden gemeldet werden. Der Limosa-Meldenachweis ist dem Auftraggeber vorzulegen und vom Mitarbeiter auf der belgischen Baustelle mitzuführen. Verstöße werden mit Strafen belegt.
Limosa ist für Arbeitnehmer deutscher Unternehmen bestimmt, die vorübergehend oder teilzeitlich in Belgien arbeiten.Die Limosa-Meldepflicht gilt auch für Selbständige, die vorübergehend eine Aktivität in Belgien ausüben.
Ausnahmen von der Meldepflicht (“Wer ist von Limosa befreit?”) gelten unter anderem für qualifizierte Mitarbeiter:
- Die für die Erstmontage einer Güterlieferung für maximal 8 Tage nach Belgien entsandt werden. Die Ausnahme gilt jedoch nicht für Aktivitäten im Bausektor.
- Die zu dringenden Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Maschinen oder Geräten für maximal fünf Tage pro Monat nach Belgien kommen. Es muss sich dabei um Maschinen oder Geräte handeln, die vom Arbeitgeber an das Unternehmen geliefert wurden, in dem die Reparatur- oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Die Techniker dürfen nicht länger als 5 Tage pro Monat in Belgien verbleiben.
Als Nachweis für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland dient die Bescheinigung A1 der zuständigen Krankenkasse. Diese hat jeder Arbeitnehmer während der gesamten Tätigkeiten auf der Baustelle mit sich führen.
Berufsqualifikation - EU-Bescheinigung
Für in Belgien reglementierte Berufe ist ein berufsspezifischer Qualifikationsnachweis erforderlich. Der Nachweis der Berufsqualifikation für die ausgeübte Tätigkeit kann über eine EU-Bescheinigung erfolgen. Diese kann von der IHK Rhein-Neckar ausgestellt werden.
Eine Aufstellung der in Belgien reglementierten Berufe bietet Business.Belgium (in deutscher Sprache bereitgestellt).
Umsatzsteuerliche Registrierung
Grundsätzlich sind grundstücksbezogene Leistungen in Belgien steuerpflichtig. Fraglich ist jedoch, wer der Steuerschuldner ist:
- Ist der Leistungserbringer Steuerschuldner, so muss sich dieser in Belgien umsatzsteuerlich registrieren lassen und seine Rechnungen mit belgischer Mehrwertsteuer (21 Prozent) fakturieren. Die Beantragung einer belgischen Umsatzsteuernummer dauert circa 3 Wochen.
- Die Steuerschuld wird auf den Leistungsempfänger übertragen, wenn es sich bei diesem um ein belgisches Unternehmen handelt oder um ein ausländisches Unternehmen, das im Rahmen einer Fiskalvertretung eine belgische Umsatzsteuer-Id-Nr. besitzt. Im Falle dieser Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft ist die umsatzsteuerliche Registrierung des Leistungserbringers im Ausland nicht notwendig.
Baustellenanmeldung
Bei Bauarbeiten an Immobilien müssen deutsche Werkunternehmer, die Vertragspartner des Bauherrn sind, für das Bauvorhaben eine “Arbeitsmeldung“ und eine “Anwesenheitsregistrierung“ durchführen.
Arbeitsmeldung und Anwesenheitsregistrierung
Sie sind ein ausländischer Bauunternehmer und schließen einen Vertrag auf dem belgischen Staatsgebiet direkt mit einem Auftraggeber (Bauherr) ab? Betrifft dieser Vertrag Bauleistungen oder Tätigkeiten im Fleischsektor? Dann ist eine Arbeitsmeldung und Anwesenheitsregistrierung verpflichtet. Die Meldung erfolgt über das Online-Portal Checkinatwork.
Baustellenausweis "ConstruBadge"
Unabhängig von der oben genannten Anwesenheitsregistrierung auf Baustellen ist der Baustellenausweis ConstruBadge ein persönliches Identifikationsmittel für Bauarbeiter. Die Registrierung erfolgt online.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Grundsätzlich sind die belgischen Mindestlöhne sowie Arbeits- und Sicherheitsbedingungen einzuhalten. Ist ein entsandter Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Jahr in Belgien tätig, so sind Löhne und Gehälter in Belgien als Quellenstaat des Einkommens zu versteuern.
Treuemarken- und Schlechtwettermarkenregime
Unternehmen, die Personal zur Durchführung von Bauarbeiten nach Belgien entsenden, müssen das belgische Treuemarken- und Schlechtwettermarkensystem beachten. Es ist Bestandteil der belgischen Mindestarbeitsbedingungen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen mit Sitz in der EU, wenn sie in ihrem Heimatstaat einem vergleichbaren System unterliegen (Beispiel ULAK, 13. Monatsgehalt etcetera). Auch wenn dies zutrifft, müssen die ausländischen Unternehmen ihre Tätigkeiten bei der Arbeitgeberorganisation OPOC (Office patronal d'organisation et de contrôle des régimes de sécurité d'existence) melden (deutsche Version EIC Trier)