Bestätigung der Sozialversicherungspflicht
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Entsendung: A1-Bescheinigung
Hat ein Unternehmer einen Auftrag im Ausland erhalten und muss seine Mitarbeiter dafür ins Ausland schicken, nennt man das Entsendung. Aber auch bei kurzen Dienstreisen gelten bestimmte Bedingungen.
Bei der Entsendung von Mitarbeitern beziehungsweise Dienstreisen gibt es zwei wesentliche Aspekte zu beachten: Die Bestätigung über die Sozialversicherungspflicht (A1-Bescheinigung) und die Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung kommt zum Einsatz, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land, EWR-Land (Island, Liechtenstein, Norwegen) die Schweiz, ins Vereinigte Königreich und Nordirland entsendet wird, um dort für ihn eine Arbeit zu erledigen. Sie dient als Nachweis, dass der Arbeitnehmer weiterhin den Regelungen der Sozialversicherung im Herkunftsland unterliegt. Voraussetzung dafür ist, dass die Entsendung voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate dauert und keine andere Person abgelöst wird.
Wer braucht die A1-Bescheinigung?
Ob Angestellter oder Selbstständiger – jeder, der aus beruflichen Gründen in ein anderes Land reist, gilt sozialversicherungsrechtlich als entsendet und braucht eine A1-Bescheinigung. Bereits für die Entsendung von nur einem Tag wird eine A1-Bescheinigung benötigt. Maximal kann sie für 24 Monate ausgestellt werden. Auch wer eine Weiterbildung, eine Konferenz oder eine Messe besucht oder als Berufskraftfahrer im Ausland unterwegs ist, muss eine A1-Bescheinigung mitführen. Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, kurz DVKA, stehen Leitfäden zu diesem Thema für einzelne Länder zur Verfügung.
Wie wird die Bescheinigung beantragt?
Je nach Versicherung des Mitarbeiters müssen die Arbeitgeber die Bescheinigung bei der Krankenkasse oder beim Rentenversicherungsträger beantragen. Die Bescheinigungen können nur noch elektronisch beantragt werden. Krankenkassen und Rentenversicherungsträger haben drei Arbeitstage Zeit, die Bescheinigungen zu übermitteln. Bei sehr kurzfristigen Dienstreisen wird oftmals auch eine Kopie des Antrags anerkannt.
Für Drittstaatsangehörige, Staatenlose und Flüchtlinge kann eine A1-Bescheinigung nicht ausgestellt werden, in diesen Fällen müssten die Arbeitgeber/Selbstständigen eine Beurteilung nach § 4 SGB IV (Ausstrahlung) durch die zuständige Krankenkasse vornehmen lassen. Drittstaatsangehörige sind Personen, die keine EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit haben.
SV Meldeportal
Die Sozialversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zur Verfügung zu stellen. Am 4. Oktober 2023 wurde das neue SV-Meldeportal freigeschaltet.
Das SV-Meldeportal hat zum 1. Juli 2024 die Anwendung sv.net komplett abgelöst und ist eine komplette Neu-Entwicklung und reine Webanwendung, die ausschließlich mit einem Browser ausgeführt wird.
ITSG GmbH Die ITSG GmbH entwickelt und betreibt innovative IT-Anwendungen für die digitale Kommunikation im Gesundheits- und Sozialwesen.
Meldepflichten der einzelnen Länder
Welche bürokratischen Hürden es gibt und welche gesetzliche Lage im jeweiligen Land beachtet werden muss, erfahren Sie in unserem Dienstleistungskompass. Die Auflagen sind von Staat zu Staat unterschiedlich. So gibt es häufig Ausnahmen, beispielsweise für das Transportgewerbe. Auch wie eine Meldebescheinigung beantragt wird, ist je nach Land unterschiedlich.
Das Portal gliedert sich in zwei Teilbereiche. In "Grundlagen" und "Länder".
Bei den Grundlagen erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um einen Mitarbeiter ins Ausland entsenden zu können. Von der Auswirkung auf das Vertragsverhältnis über die soziale Absicherung bis hin zur Umsatzsteuer. So findet in der Regel bei kürzeren Entsendungen der Mitarbeiter das deutsche Arbeitnehmerrecht Anwendung, während ab einem gewissen Zeitraum das Arbeitsrecht des Landes gilt, in das der Mitarbeiter entsendet wurde.
Bei den Ländern finden Sie alle Informationen, die für Sie als Arbeitgeber relevant sind. Die Besonderheiten der einzelnen Länder werden dort aufgelistet. Haben Sie einen Auftrag in einem europäischen Land, lohnt es sich, die dortigen Informationen abzurufen.