MiFID II - Auswirkungen auf §34f GewO
Am 3. Januar 2018 ist in Deutschland das Umsetzungsgesetz zur MiFID II (kurz für Markets in Financial Instruments Directive) in Kraft getreten.
Die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente ist das regulatorische Rahenwerk für Wertpapiergeschäfte in Europa, harmonisiert den Wertpapierhandel und setzt hohe Standards für den Anlegerschutz.
Eine Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) lässt allerdings noch auf sich warten. Da nicht einmal ein entsprechender Entwurf vorliegt, steht auch noch nicht fest, wann mit einer Änderung zu rechnen ist und welche Vorschriften dann tatsächlich betroffen sein werden.
Die neuen Regeln der MiFID II gelten für den Vertrieb von Finanzprodukten, also insbesondere für Bankinstitute, aber auch für Fondsgesellschaften, sofern sie Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung, Anlagevermittlung oder Depotführung anbieten.
- Zum Schutz der Anleger müssen Vermittler von Finanzprodukten künftig offenlegen, ob sie unabhängig beraten oder auf Provisionsbasis tätig sind. Ein Nebeneinander von Provision und Honorar ist also auch weiterhin möglich. Für Inhaber einer Erlaubnis nach §34f GewO gilt darüber hinaus auch weiterhin, dass sie aus den Provisionseinkünften auch noch Gewinne erzielen dürfen. Eine Zusatzvereinbarung von Depotbanken, die die §34f-Vermittler zur Einhaltung der für sie nicht geltenden WpHG-Vorschriften verpflichten soll, hat in manchen Fällen zu Verwirrung geführt.
- Im Beratungsgespräch müssen die Finanzdienstleistungsinstitute zukünftig in jedem Fall, über die genauen Kosten eines Produkts und einer Wertpapierdienstleistung informieren. Darüber hinaus muss dem Kunden einmal im Jahr die konkrete für das jeweilige Produkt erhaltene Provision mitgeteilt werden.
- Telefongespräche mit Kunden müssen dann mitgeschnitten und 5 Jahre aufbewahrt werden, wenn Order- oder Beratungsinhalte zu einem konkreten Finanzinstrument besprochen werden. Für den §34f-Vermittler gilt diese Aufzeichnungspflicht bisher nicht, eine solche wird aber wohl in der neuen FinVermV aufgenommen werden. Die konkrete Ausgestaltung bleibt auch hier abzuwarten.
Wann und wie genau also auch die §34f-Vermittler von den neuen Regelungen, die sich durch die MiFID II ergeben, betroffen sein werden, kann noch nicht abgeschätzt werden. Sich aber bereits jetzt mit den Angeboten im Bereich der Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzdienstleistungsinstitute vertraut zu machen, kann aber natürlich nicht schaden. Bis dahin gelten für Vermittler und Berater nach der Gewerbeordnung auch weiterhin die aktuellen Regeln der FinVermV.