Prüfungsberichte nach § 24 FinVermV

Jeder Gewerbetreibende, der Inhaber einer Erlaubnis nach §34 f GewO oder §34h GewO ist, hat nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen und diesen bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres im Original an die zuständige Erlaubnisbehörde zu übermitteln.
Sofern im Prüfungszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist ebenfalls bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine so genannte
Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 47 KB) abzugeben. Auch diese senden Sie bitte im Original per Post an uns.
Wichtig: Schon eine einzige Beratung und/oder Vermittlung löst die Prüfungspflicht aus und eine Negativerklärung ist dann nicht ausreichend!
Bitte beachten Sie, dass eine solche Negativerklärung auch diejenigen abzugeben haben, die keine Geschäfte im Sinne des §34f GewO ausgeübt haben, da sie als vertraglich gebundene Vermittler unter einem Haftungsdach tätig sind. Sofern Sie neben der Registrierung im BaFin-Register zusätzlich über eine Erlaubnis nach §34f GewO (so genannte Schubladenerlaubnis) verfügen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Systemprüfungsberichte nach § 24 Abs. 1 S. 4 FinVermV
Für Ausschließlichkeitsvertreter von Vertriebsgesellschaften besteht die Möglichkeit, statt eines Einzelprüfungsberichts einen Systemprüfbericht einzureichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertriebsgesellschaft über ein angemessenes und wirksames Kontrollsystem (IKS) die Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 12 bis 23 FinvermV durch die angeschlossenen Vermittler sicherstellt und darüber hinaus eine Zusatzerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 45 KB) der Vermittler eingereicht wird, in der bestätigt wird, dass sie im Prüfungszeitraum lediglich für die geprüfte Vertriebsgesellschaft tätig waren.
Darüber hinaus muss im Rahmen eines Rotationsprinzips gewährleistet werden, dass mindestens alle vier Jahre jeder Gewerbetreibende einen Einzelprüfungsbericht nach § 24 Abs. 1 S. 1 FinVermV vorlegt.
Gewerbetreibende, die seit dem Berichtsjahr 2013 für jedes Jahr einen Systemprüfungsbericht vorgelegt haben, müssen also für das Berichtsjahr 2016 zwingend einen Einzelprüfungsbericht abgeben, sofern 2016 eine Tätigkeit im Sinn des § 34f GewO ausgeübt wurde. Entscheidend ist, dass innerhalb von vier Jahren alle Ausschließlichkeitsvermittler mindestens einmal einer Einzelprüfung unterzogen werden. Dies gilt auch, wenn z. B. für 2014 und 2015 Negativerklärungen eingereicht wurden. Wenn bei Vorlage eines Systemprüfungsberichts für das Prüfungsjahr 2013 in den folgenden drei oder mehr Jahren Negativerklärungen abgegeben wurden, so wäre dann für das erste Jahr, in dem wieder vermittelt oder beraten wurde, ein Einzelprüfungsbericht abzugeben.
Wichtig: Die Erstellung des Systemprüfungsberichts kann nur durch einen Prüfer im Sinne des § 24 Abs. 3 FinVermV erfolgen (z.B. durch einen Wirtschaftsprüfer) und nicht durch einen anderen Prüfer nach Abs. 4 (beispielsweise einen Steuerberater).
Nähere Angaben zu dem Aufbau und dem Inhalt der Prüfungsberichte finden sich in der Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des §34f GewO und der FinVermV, die auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums abrufbar ist.
Daneben gibt Ihnen auch unser „Merkblatt Prüfungsbericht nach §24 FinVermV“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 156 KB) einen Überblick über die Anforderungen an den Einzelprüfungsbericht sowie den Systemprüfungsbericht.
Pflicht zur Abgabe von Prüfungsberichten bzw. Negativerklärungen für Bauträger und Baubetreuer
Bauträger und Baubetreuer i. S. v. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 a) und b) GewO müssen ihren Pflichten aus § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) weiterhin gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachkommen.
Keine Pflicht zur Abgabe von Prüfungsberichten bzw. Negativerklärungen für Immobilienmakler, Darlehensvermittler oder Versicherungsvermittler/-berater
Immobilienmakler i. S. v. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO , Darlehensvermittler i. S. v. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO bzw. Versicherungsvermittler/-berater i. S. v. §§ 34 d/e GewO unterliegen keiner jährlichen Prüfungspflicht. Die zuständige Stelle ist jedoch aus besonderem Anlass befugt, eine außerordentliche Prüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden vornehmen zu lassen.

Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.