Außenhandel

Brexit und Warenverkehr / Zoll

1. Neue Einfuhrbestimmungen für Lebensmittel ab Januar 2024

Großbritannien setzt das neue Zollregime für Einfuhren aus der EU schrittweise um. Ab Januar 2024 ändert das Vereinigte Königreich weitere Vorschriften für EU-Waren, speziell SPS-Waren (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs). Das Border Target Operating Model (TOM) bringt ein einheitliches System mit verschiedenen Risikokategorien: gering, mittel, und hoch. Die britischen Behörden bieten Listen für EU-Produkte sowie überarbeitete Gesundheitszeugnisse an.
Die Vorabanmeldung ist seit Januar 2022 über das Onlineportal IPAFFS verpflichtend, und die Umstellung auf digitale Dokumente ist für 2024 geplant. Dies betrifft den Warenverkehr nach Großbritannien, während für Nordirland weiterhin EU-Binnenmarktregeln gelten.
Die zuständigen britischen Behörden stellen Übersichtslisten für Produkte aus der EU zur Verfügung:

Verschiebung von Zollmaßnahmen auf Ende 2023

Die britische Regierung hatte am 28.04.2022 die erneute Verschiebung von noch ausstehenden Zollmaßnahmen bei der Einfuhr bekannt gegeben. Die bislang noch nicht umgesetzten Maßnahmen sollten danach Ende 2023 in Kraft treten.
Bei den auf Ende 2023 verschobenen Maßnahmen handelt es sich um folgende Dokumentations- und Kontrollanforderungen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Großbritannien:
  • Sicherheitserklärungen (ESumA) für sämtliche Einfuhren
  • Bescheinigungs- und Warenkontrollen für:
    - alle verbleibenden regulierten tierischen Nebenprodukte
    - alle regulierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
    - sämtliches Fleisch und Fleischerzeugnisse
    - alle übrigen risikobehafteten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
  • Verlagerung der Einfuhrkontrollen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit hoher Priorität vom Bestimmungsort auf ausgewiesene Grenzkontrollstellen (Border Control Posts, BCP)
  • Einfuhrkontrollen von lebenden Tieren an ausgewiesenen Grenzkontrollstellen (Border Control Post, BCP)
  • Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle Molkereiprodukte
  • Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle übrigen regulierten Produkte tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzter Produkte und Fischprodukte.

2. Brexit und Zoll- Welche Unternehmen sind betroffen?

Unternehmen in Deutschland sind zollrechtlich und in Bezug auf Präferenzen insbesondere vom Brexit betroffen, wenn sie
  • Waren in das VK liefern;
  • Waren aus dem VK beziehen;
  • Vormaterialien aus dem VK in ihren eigenen Waren verarbeiten, also Vorprodukte aus VK in Ihrer Lieferkette haben und Freihandelsabkommen mit anderen Drittstaaten nutzen möchten.

3. Brexit: Was gilt?

VK ist aus der Zollunion der Europäischen Union (EU) ausgeschieden - es ist seit Januar 2021 ein Drittland. Somit gibt es eine Zollgrenze zwischen der EU und dem VK. Mit Nordirland gibt es Sonderregelungen, sodass Nordirland weiterhin wie ein EU-Mitglied behandelt wird.
Somit fallen Zollformalitäten an, ebenso wie ggf. Genehmigungspflichten in der Exportkontrolle und Änderungen im Präferenzrecht.
Das Handelsabkommen Trade and Cooperation Agreement (TCA) regelt den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union.

4. Brexit und Zollformalitäten

Seit 1. Januar 2021 besteht – trotz Freihandelsabkommen – eine normale Zollgrenze zwischen dem Vereinigten Königreich (GB) und der Europäischen Union. Für den Warenverkehr mit Großbritannien (ohne Nordirland) müssen Zollformalitäten für Exporte in oder Importe aus Drittländern beachtet werden. Für Nordirland gilt das nicht.
Die praktischen Auswirkungen des Brexits für den Warenverkehr haben wir in den Häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Warenverkehr zwischen der EU und GB zusammengestellt. 
Die häufigsten Abfertigungsprobleme der letzten Monate in abnehmender Häufigkeit:
1. offene Ausfuhrvorgänge: Auch nach Monaten werden zahlreiche Ausfuhrverfahren nach GB nicht von den EU-Grenzzollstellen erledigt. Auch KEP-Sendungen sind deutlich betroffen. Hinweise zur Erledigung offener Ausgangsvermerke finden Sie in unserem Artikel.
2. Forderung nach Angabe des Warenursprungs oder von EORI-Nummern in Rechnungen; Keine Akzeptanz von QU: Dies liegt nun an der Einführung von CDS (siehe 2.). Bei unbekanntem Ursprung: Sitz des Lieferanten.
3. Keine Zollvorteile beim Import in die EU trotz Ursprungsnachweis:
  • (Wieder)Einfuhr von EU-Ursprungsware in die EU: Hier fällt der normale Zollsatz an
  • Nutzung von sogenannten Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen, wobei das Ausstellungsdatum der Erklärung nach dem Beginn des Gültigkeitsdatums liegt: Wird aus schwer nachvollziehbaren Gründen nicht anerkannt. Diese formalistische Auffassung hat die EU-Kommission im Januar 2023 korrigiert, die IHK-Organisation hatte sich dafür eingesetzt: Nun kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden.

5. Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (TCA)

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und das Vereinigte Königreich auf ein umfassendes Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) geeinigt.
Es trat zum 1. Mai 2021 in Kraft, nachdem es bereits seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 1 vom 1. Januar 2021) und regelt den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union.
Mit dem Zustandekommen des Handelsabkommens TCA können nicht automatisch alle Waren zollfrei zwischen der EU und dem VK gehandelt werden. Nur für Ursprungserzeugnisse im Sinne des TCAs mit entsprechenden Präferenznachweisen können Zollbefreiungen beantragt werden. Im Folgenden und in einem Merkblatt der Generalzolldirektion zum TCA finden Sie wichtige Informationen zur Nutzung des Abkommens.
Unabhängig vom geltenden Freihandelsabkommen ist, dass es eine Zollabfertigung für den Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien (England, Schottland, Wales) gibt. Lieferungen nach Nordirland werden weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.
Das bedeutet für Lieferungen zwischen der EU und Nordirland
  • keine Zollanmeldungen
  • normale umsatzsteuerliche Handhabung (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
  • Intrastatmeldungen (Code XI)
In einem Zoll-Leitfaden informiert die Generaldirektion Zoll und Steuern Unternehmen über die Auswirkungen der Grenze für den Warenverkehr.

Lieferbedingungen überprüfen

Im Binnenmarkt ist das Risiko einer Lieferbedingung „frei Haus” oder DDP überschaubar. Im Warenverkehr mit einem Drittland bedeutet es, dass der Lieferant Kosten und Risiko der Zollabfertigung trägt und sich ggf. im Empfängerland steuerlich registrieren muss. Die Kosten sind mit dem vereinbarten „frei Haus”-Preis abgegolten. Dies sollte bei Vereinbarungen mit britischen Unternehmen berücksichtigt werden.

Alle Warenverkehre betroffen

Seit GB ein Drittland ist, sind alle Warenverkehre davon betroffen, nicht nur endgültige Ausfuhren oder Einfuhren. Zollabfertigung auf beiden Seiten des Ärmelkanals und auf der irischen Insel gibt es für:
  • Reparaturen
  • Berufsausrüstung
  • Messegüter
  • Lagerbewegungen
  • ...
Beispiel: Falls Wartungsarbeiten an einer Maschine in GB durchgeführt werden sollen, muss die mitgeführte Berufsausrüstung vier Mal zollrechtlich abgefertigt werden: Ausfuhr EU, Einfuhr GB, Wiederausfuhr GB, Wiedereinfuhr EU. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der zollrechtlichen Abfertigung mit Carnet ATA oder auch ohne. GB ist seit 2021 nach der Schweiz das zweithäufigste Carnet-Zielland aus Deutschland.

Rückwaren

Im Warenverkehr zwischen GB und der EU gilt jetzt die übliche Rückwarenregelung (kein Zoll, keine Steuer bei der nachweislichen Wiedereinfuhr). Für Waren, die vor dem 1. Januar 2020 aus der EU nach GB geliefert wurden, gilt: Wenn solche Waren aus GB in die EU27 zurückkommen, ist eine analoge Anwendung der Rückwarenregelung möglich. Als Nachweis der Lieferung nach GB dient beispielsweise ein Lieferschein oder eine Gelangensbestätigung.
Die für GB geltenden Zollsätze und Einfuhrbestimmungen lassen sich in der EU-Datenbank Access2Markets recherchieren. 

Zolldienstleister

Die britische Verwaltung hält im Internet eine Liste mit Zolldienstleistern vor. Die List of custom agents and fast parcel operators soll helfen, geeignete Zolldienstleister und spezialisierte Zollagenten im VK zu finden. Denn: EU-Exporteure sollten rechtzeitig klären, wer im VK die Verzollung übernimmt.

Zolltarif – Wie hoch sind die Zölle?

Der Zolltarif des Vereinigten Königreichs entspricht in weiten Teilen dem EU-Zolltarif, sieht jedoch Vereinfachungen sowie Zollreduzierungen für einige Waren vor.
Aufgrund des Handelsabkommens gilt für Waren mit präferenziellem Ursprung EU Zollfreiheit bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt. Details zum Abkommen, den geltenden Ursprungsregeln und -nachweisen  finden sie in unserem IHK Artikel  Zolldatebanken

Zollformalitäten, Einfuhrbestimmungen – Wie funktioniert die Verzollung in GB?

Das von der britischen Regierung veröffentlichte Dokument The Border with the European Union. Importing and Exporting Goods geht detailliert auf Import- und Exportvorgänge ein, beschreibt Zollformalitäten, Zollverfahren und Abgabenerhebung in GB und weist auf die Regularien und Einfuhrbestimmungen besonderer Warengruppen hin.

Zollsystem CDS ersetzt CHIEF

Das alte Abfertigungssystem CHIEF (die deutsche Entsprechung ist ATLAS) wird durch CDS ersetzt, für die Einfuhrabfertigung in GB seit Oktober 2022, für Ausfuhren aus GB seit April 2023. CHIEF basiert auf dem EG-Zollkodex. CDS basiert, trotz Brexit, auf dem EU-Unionszollkodex. Daher sind der Aufbau der Anmeldungen und die Datenanforderungen in CDS weitgehend identisch mit denen in der EU bzw. in ATLAS. Beispielsweise gibt es die Unterlagencodierung Y901. Die Anforderung, den Ursprung beim Import anzugeben, resultiert aus dieser Datengleichheit: Beim Import in die EU muss der nicht-präferenzielle Ursprung ebenfalls angegeben werden. Wenn dieser unbekannt ist, kann in der EU der Sitz des Lieferanten verwendet werden.

6. Präferenzieller Ursprung und Lieferantenerklärungen

Der Brexit hat auch Konsequenzen für präferenzielle Ursprungsregelungen. Bei diesem Thema wird – im Gegensatz zu Zollverfahren und Exportkontrolle – nicht zwischen GB und Nordirland unterschieden. Es gibt nur einen gemeinsamen Ursprung für das Vereinigte Königreich, die Kennung ist GB.
Seit 1. Januar 2021 sind GB-Waren keine EU-Waren mehr und folglich nicht mehr präferenzberechtigt. Das gilt nach Ansicht der EU auch für GB-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU27 befunden haben. Das hat Auswirkungen auf die Präferenzkalkulation. Vormaterialien aus GB gelten damit als Vormaterialien ohne Ursprung. Die Aufhebung des präferenziellen Ursprungs führt dazu, dass in der EU27 Lagerware und verbaute Altware ihren präferenziellen Ursprung verliert. Gegebenenfalls hätte die Präferenzkalkulation neu durchgeführt werden müssen. Das Thema wird inzwischen weitgehend erledigt sein.  

Lieferantenerklärungen bis 2020

Lieferantenerklärungen aus GB (hier einschließlich Nordirland) sind nach dem Brexit und dem Ablauf der Übergangsfrist grundsätzlich ungültig, es sei denn, der Lieferant aus GB versichert, dass es sich bei der Ware um EU27-Ware gehandelt hat. Dies ist eher eine theoretische Möglichkeit.  
Lieferantenerklärungen aus der EU27 gelten normal weiter. Sollte in der Erklärung allerdings neben dem präferenziellen Ursprung „Europäische Union” auch ein Hinweis auf den nationalen/nicht-präferenziellen Ursprung GB enthalten sein, hätte der Empfänger der Lieferantenerklärung Kenntnis über den „GB-Ursprung”.  Folge: Diese Ware verliert ihre Präferenzeigenschaft. Falls eine Lieferantenerklärung aus der EU27 nur die Ursprungsangabe Europäische Union enthält, gibt es keinen Anlass nachzuforschen, ob es sich vielleicht um GB-Ware handeln könnte. Der Lieferant wäre in der Pflicht, darüber gegebenenfalls zu informieren.

Seit 2021: Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Es handelt sich um ein bilaterales Abkommen. EU-Ursprungsware ist im Vereinigten Königreich zollfrei, GB-Ware in der EU. Eine zollfreie Weiterlieferung der GB-Ware beispielsweise in die Schweiz ist nicht möglich. Als grenzüberschreitender Nachweis dient die Ursprungserklärung auf einem Handelspapier. Bei Warenwerten über 6.000 Euro muss der Nachweis aus der EU in Richtung GB eine REX-Nummer enthalten. Bei Nachweisen aus GB muss hingegen die GB-EORI des Lieferanten angegeben sein. Details zum Abkommen, den Ursprungsregeln und -nachweisen finden Sie in unserem Artikel EU-UK Abkommen.

Handelsabkommen GBs mit anderen Staaten

Die britische Regierung hat eine Übersicht über die Handelsabkommen veröffentlicht, die GB verhandelt hat. Insbesondere für deutsche Unternehmen mit Produktionsstätten in GB ist es wichtig zu wissen, ob und welche Zollvorteile aus Handelsabkommen seit dem Brexit genutzt werden können. Faktisch wurden die bestehenden Abkommen der EU mit diesen Staaten einfach kopiert. EU-Ursprungsware kann in diesen Abkommen kumuliert, also angerechnet werden. 
Beispiel Abkommen GB-Schweiz
Im Abkommen GB-Schweiz kann EU-Ware als präferenzberechtigt angerechnet werden. Damit kann beispielsweise EU-Vormaterial in GB verbaut und auf die Ursprungsregel angerechnet werden, wenn diese Ware in die Schweiz geliefert wird. Andersherum gilt dies ebenso. Quelle: Schweizer Zirkular No. 071-13-GB-001 BREXIT 06

7. CE-Kennzeichnung

In GB wird eine UKCA-Kennzeichnung eingeführt. Die CE-Kennzeichnung bleibt weiterhin gültig, die mehrmals verlängerte Übergangsfrist wurde im Juli 2023 gestrichen. Für Nordirland war dies ohnehin immer der Fall, weil Nordirland weiterhin Teil des EU-Binnenmarktes ist.

Einfuhr von GB-zertifizierten Produkten in die EU 

Zertifikate von britischen Zertifizierern haben ihr Gültigkeit in den 27 übrigen EU-Mitgliedsstaaten verloren. Demnach können betroffene Produkte nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. In folgender Liste finden Sie die betroffenen Produktkategorien.
Laut Germany Trade and Invest (GTAI) haben Unternehmen mit im VK zertifizierten Produkten nun zwei Optionen:
  • Sie können zum einen eine neue Konformitätsbewertung bei einem Zertifizierungsinstitut, einer „benannten Stelle”, in einem der verbleibenden Mitgliedstaaten beantragen. „Benannte Stelle” meint, dass die Prüfstellen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannt wurden.
  • Zum anderen gibt es die Option, das bestehende Dossier in einen anderen EU-Mitgliedstaat übertragen zu lassen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, der britischen sowie der neuen „benannten Stelle” notwendig.
Die IHK Ulm berät Sie zu Fragen rund um die CE-Kennzeichnungspflicht

Einfuhr von CE-gekennzeichneten Produkten nach GB

In GB wurde das neue Konformitätszeichen UKCA (United Kingdom Conformity Assessed) eingeführt. Die britische Regierung informiert auf ihrer Internetseite Using the UKCA marking über die neue Markierung. Wichtig: Entgegen den bisherigen Planungen können mit dem CE-Zeichen markierte Produkte ohne zeitliche Befristung weiterhin nach GB geliefert werden. Das CE-Zeichen bleibt parallel zum UKCA-Zeichen gültig.

8. Exportkontrolle

Lieferungen nach Großbritannien (England, Schottland, Wales) werden als Ausfuhren betrachtet und unterliegen den entsprechenden exportkontrollrechtlichen Bestimmungen. Gelistete Güter dürfen nur mit Ausfuhrgenehmigung exportiert werden. Für Lieferungen nach Nordirland, die als innergemeinschaftliche Lieferungen gelten, ist unter Umständen eine Verbringungsgenehmigung erforderlich, wie vor dem Brexit auch. Als Verfahrenserleichterung wurde die Allgemeine Genehmigung EU001 um das Bestimmungsland Vereinigtes Königreich erweitert. Außerdem greift eine nationale Allgemeine Genehmigung, die AGG Nr. 15, für bestimmte Geschäfte mit Großbritannien.
Nähere Informationen finden Sie im IHK-Artikel Allgemeine Genehmigungen (AGG). Das BAFA informiert ausführlich auf seiner Website zum Thema Brexit.
Stand: 25.03.2024