Verkehrswirtschaft
Beförderung von Abfall
Wer als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen aktiv ist, muss diverse rechtliche Vorgaben beachten. Verkürzt ausgedrückt müssen alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle befördern (also für Dritte gegen Entgelt), eine Erlaubnis für diese Tätigkeit vorweisen können. Werden Abfälle nur im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit befördert, genügt in aller Regel eine Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde.
Die Vorschriften sind im Detail von großer Komplexität gekennzeichnet. Insbesondere bei Unternehmen, die zum Beispiel als „Entrümpler“ tätig sind oder bei denen die Abfallbeförderungen im Sinne einer Serviceleistung neben der Erbringung anderer Dienstleistungen nicht sonderlich ins Gewicht fällt, ist die Abgrenzung, ob eine Erlaubnis notwendig ist oder eine Anzeige genügt, nur unter Würdigung aller Einzelfallumstände möglich.
Der Deutsche Speditions- und Logistikverband e.V. hat für derartige Fragestellungen den sehr informativen Leitfaden „Die Beförderung von Abfällen“ erstellt, den Sie über die Verknüpfung unter 'Weitere Informationen' herunterladen können.
Unter den folgenden Links finden Sie die Lehrgangsträger mit Sitz in Baden-Württemberg für anerkannte Fachkundelehrgänge nach EfbV und AbfAEV und die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).
Über die Verknüpfung „Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport“ gelangen Sie zu den wesentlichen Gesetzen und Verordnungen, die rund um den Abfalltransport beachtet werden müssen.
Bei weiterführenden Fragen sollten Sie sich direkt an die örtlich zuständige Genehmigungsbehörde wenden:
Stadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz
Untere Immissionsschutz- und Abfallrechtsbehörde, Schornsteinfegerwesen, allgemeine Umweltangelegenheiten
Gaisburgstraße 4, 70182 Stuttgart
Telefon 0711 216-88621
Telefax 0711 216-88620
E-Mail christina.wagner@stuttgart.de
Untere Immissionsschutz- und Abfallrechtsbehörde, Schornsteinfegerwesen, allgemeine Umweltangelegenheiten
Gaisburgstraße 4, 70182 Stuttgart
Telefon 0711 216-88621
Telefax 0711 216-88620
E-Mail christina.wagner@stuttgart.de
Landratsamt Böblingen
Parkstraße 16, 71034 Böblingen
Telefon 07031 663-1339
Telefax 07031 663-1782
E-Mail wasserwirtschaft@lrabb.de
Parkstraße 16, 71034 Böblingen
Telefon 07031 663-1339
Telefax 07031 663-1782
E-Mail wasserwirtschaft@lrabb.de
Landratsamt Esslingen
Pulverwiesen 11, 73726 Esslingen
Telefon 0711 3902-3423
Telefax 0711 3963-1065
E-Mail umweltschutz@lra-es.de
Pulverwiesen 11, 73726 Esslingen
Telefon 0711 3902-3423
Telefax 0711 3963-1065
E-Mail umweltschutz@lra-es.de
Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen
Telefon 07161 202-487
Telefax 07161 202-273
E-Mail umweltschutzamt@landkreis-goeppingen.de
Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen
Telefon 07161 202-487
Telefax 07161 202-273
E-Mail umweltschutzamt@landkreis-goeppingen.de
Landratsamt Ludwigsburg
Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg
Telefon 07141 144-42606
Telefax 07141 144-375
E-Mail umwelt@landkreis-ludwigsburg.de
Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg
Telefon 07141 144-42606
Telefax 07141 144-375
E-Mail umwelt@landkreis-ludwigsburg.de
Landratsamt Waiblingen
Postanschrift: Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen
Dienstsitz: Stuttgarter Straße 110
Telefon 07151 501-2254
Telefax 07151 501-2789
E-Mail: umweltschutz@rems-murr-kreis.de
Postanschrift: Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen
Dienstsitz: Stuttgarter Straße 110
Telefon 07151 501-2254
Telefax 07151 501-2789
E-Mail: umweltschutz@rems-murr-kreis.de
Zusätzliche Genehmigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Unternehmen, die Abfälle nicht für eigene Zwecke des Unternehmens im Werkverkehr, sondern für Dritte gegen Entgelt befördern, benötigen zusätzlich zu einer abfallrechtlichen Genehmigungen auch eine Genhmigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Werden die Beförderungen ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt, besteht die Genehmigungspflicht nur beim Einsatz von Fahrzeugen oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Werden die Beförderungen (auch) grenzüberschreitend durchgeführt ist zu beachten, dass die Tonnagegrenze durch das sogenannte „Mobilitätspaket I” seit dem 21. Mai 2022 auf „mehr als 2,5 Tonnen” abgesenkt wurde. Seit diesem Stichtag müssen die betroffenen Unternehmen also auch Genehmigungsabschriften für im grenzüberschreitenden Einsatz befindliche leichte Nutzfahrzeuge beschaffen.
Stand: Juli 2022