Muster

Ehevertrag / Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Rechtlicher Hintergrund

Auch güterrechtliche Aspekte müssen bei der Notfallplanung beachtet werden. Hat der verheiratete Unternehmer keinen individuellen Ehevertrag abgeschlossen, dann greift die gesetzliche Regelung der Zugewinngemeinschaft.
Diese Regelung sieht vor, dass das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen im Falle einer Scheidung oder im Todesfall zu gleichen Hälften aufgeteilt wird. Ist das Unternehmen also während der Ehezeit gegründet oder erworben worden, steht dem Ehepartner zum Zeitpunkt einer möglichen Ehescheidung die Hälfte des Unternehmenswertes zu. Dieser Anspruch besteht in bar und sofort. Für die meisten bedeutet das einen Aderlass, den der Betrieb kaum verkraften kann.
Um dieser Gefahr zu entgehen, kann der Unternehmer in der so genannten „modifizierten Zugewinngemeinschaft“ die Nachteile der gesetzlichen Regelung ausschließen. Bei dieser Güterstandsregelung können einzelne Vermögensgegenstände (zum Beispiel das Unternehmen) per Vertrag aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen werden. Auch kann für die Beendigung der Ehe durch Scheidung eine Gütertrennung vereinbart werden. Auf diese Weise kann das Unternehmen vor Liquiditätsproblemen geschützt werden. Beim Ehegattenunterhalt - ein häufiger Streitpunkt getrennter und geschiedener Paare - können die Eheleute als Vertragspartner sowohl die Höhe als auch die Dauer des Unterhaltes regeln, der zunächst während der Trennung und dann ab Scheidung zu zahlen wäre.
Weiterhin empfiehlt es sich festzulegen, aus welchem Grunde und zu welchem Anlass Unterhalt gezahlt werden soll. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Frau das gemeinsame Kind betreut oder krank ist. Es ist aber auch denkbar, dass beide Seiten ihren Verzicht auf Unterhalt erklären, weil jeder sein eigenes Geld verdient. Auch der Versorgungsausgleich sollte, soweit möglich, geregelt werden. Häufig vereinbaren Paare den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, so dass jede Partei ihre eigene Altersversorgung erarbeiten muss. Treffen Mann und Frau keine individuelle Regelung, schreibt der Gesetzgeber vor, dass im Fall der Scheidung alle Rentenansprüche gegeneinander aufgerechnet und hälftig geteilt werden.

Muster für einen Ehevertrag mit einem gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht

URNr. ../..
Heute, den ... erschienen gleichzeitig vor mir, ... Notar in ....
1. Herr ...,geboren am ...,wohnhaft ...,
2. Frau ...,geboren am ...,wohnhaft ...,
zur Person je ausgewiesen durch Vorlage ihres Personalausweises.
Die Erschienenen erklärten:
Wir haben am ... vor dem Standesbeamten in ... die Ehe geschlossen.
Wir sind deutsche Staatsangehörige.
Wir haben ein gemeinsames Kind.
Wir schließen folgenden Ehevertrag:

§ 1 Modifizierte Zugewinngemeinschaft

1. Für den Fall, dass unser Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines von uns beendet wird, insbesondere durch Scheidung der Ehe, schließen wir Wertsteigerungen des Anfangsvermögens, insbesondere des betrieblichen Vermögens und unternehmerischer Beteiligungen der Eheleute, namentlich der Beteiligung des Beteiligten zu 1. an der ...oHG mit Sitz in ... (eingetragen im Handelsregister von ... unter HRA ...) vom Zugewinnausgleich aus. Dies gilt auch bei Änderung der Rechtsform der ... oHG. Dies gilt weiterhin auch für die Vermögenswerte, die ein jeder von uns von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt. Diese Vermögenswerte einschließlich der Surrogate sind weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich mit diesen Vermögenswerten zusammenhängen und die nicht ohnehin betriebliche Verbindlichkeiten sind, sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen
2. Jeder Ehegatte ist berechtigt, auch ohne Einwilligung des anderen Ehegatten über die vorbezeichneten Vermögenswerte ohne Verfügungsbeschränkung unter Ausschluss des § 1365 BGB frei zu verfügen.
3. Wenn danach bei Scheidung der Ehe eine Ausgleichsforderung besteht, ist eine Vollstreckung in das vom Zugewinnausgleich ausgeschlossene Vermögen unzulässig.
4. Im Übrigen bleibt es beim gesetzlichen Güterstand, insbesondere auch beim Zugewinnausgleich im Todesfall.

§ 2 Ausschluss des Versorgungsausgleichs

1. Wir schließen den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung unserer Ehe aus.
2. Der Notar hat uns über die Bedeutung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs belehrt, insbesondere darüber, dass die in der Ehezeit erworbenen Anrechte, das sind Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, bei Scheidung unserer Ehe nicht geteilt werden. Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhaltsund Ausübungskontrolle durch das Gericht bei Scheidung der Ehe standhalten muss.

§ 3 Vereinbarung über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung

1. Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir hiermit gegenseitig auf jeden nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Wir erklären, dass wir in gesicherten Einkommens- und Vermögensverhältnissen leben und den vorstehenden Verzicht nicht im Hinblick darauf vereinbaren, dass einer von uns Empfänger von Sozialhilfe werden könnte. Der Notar hat uns eingehend über die Folgen dieses Unterhaltsverzichts belehrt und darauf hingewiesen, dass aufgrund unserer Vereinbarung nach Scheidung der Ehe jeder Vertragsteil für seinen Unterhalt in vollem Umfang allein aufkommen muss.
2. Der Notar hat uns weiterhin darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ein Unterhaltsverzicht unwirksam sein oder die Berufung auf diesen Verzicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vertragliche Regelung einem der an dem Verzicht Beteiligten einseitig Lasten aufbürdet oder wenn sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehene Lebens- bzw Familienplanung in wesentlichen Punkten ändert. Die Beteiligten bestanden dennoch auf Beurkundung in der vorstehenden Form.

§ 4 Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht

1. Die Beteiligte zu 2. verzichtet hiermit für sich gegenüber dem Beteiligten zu 1. auf ihr Pflichtteilsrecht, jedoch nur insoweit, als für das Pflichtteilsrecht der Wert der Beteiligung des Beteiligten zu 1. an der ...oHG ausgenommen bleibt.
2. Der Beteiligte zu 1. . . . . . . nimmt diesen gegenständlich beschränkten Verzicht an.

§ 5 Schlussbestimmungen

1. Von dieser Urkunde erhält jeder Beteiligte eine beglaubigte Abschrift.
2. Die Kosten dieser Beurkundung trägt der Beteiligte zu 1.
- Notarielle Schlussformel -