Steuerrecht
Inflationsausgleichsprämie
Bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 € in Form von Zuschüssen und/oder Sachbezügen steuer- und abgabefrei gewähren.
Grundlage
Die Inflationsausgleichsprämie ist im "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" enthalten. Arbeitgeber sollen die Möglichkeit haben, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei eine Inflationsausgleichsprämie zu gewähren. Der Begünstigungszeitraum ist derzeit bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Grundlage der neuen Steuerfreiheit ist § 3 Nr. 11 c EstG.
Besteht ein Anspruch auf die Inflationsprämie?
Wie schon bei der Corona-Prämie handelt es sich auch bei der Inflationsprämie um eine Sonderzahlung, diesmal mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Arbeitgeber können damit Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezüge bis zu einem Betrag von 3.000 € befristet gewähren. Verpflichtet sind sie hierzu nicht. Damit besteht kein rechtlicher Anspruch der Beschäftigten auf Auszahlung einer solchen Inflationsprämie.
Kommt es jedoch zu tarifvertraglichen Einigungen, wird die Prämie Teil des Tarifabschlusses. Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie.
Steuerbefreiung/Sozialversicherungsfrei
Begünstigt sind Sonderzahlungen von bis zu 3.000 €, die den Arbeitnehmenden befristet vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zufließen werden.
Der Betrag bis zu 3.000 € kann
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entweder steuerfrei ausgezahlt
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oder als Sachlohn steuerfrei gewährt werden.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Unterstützung infolge der anhaltend hohen Inflation
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im begünstigten Zeitraum,
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zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und
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zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt wird.
In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistungen keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
Auszahlung in Teilbeträgen
Der Arbeitgeber kann eine beliebige Verteilung des begünstigten Betrags wählen. In jedem Fall ist jedoch der Maximalbetrag von insgesamt 3.000 € sowie der Zeitraum bis Ende 2024 zu beachten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesregierung.