Erben und schenken

Regelungen zur Erbschaftsteuer

Beibehaltung der Grundzüge des Verschonungskonzepts

Man muss sich beim Erbfall beziehungsweise bei der Schenkung von Unternehmen entscheiden: wählt man die Regelverschonung und man zu 85 Prozent von der Erbschaftsteuer verschont wird, bei der man den Betrieb fünf Jahre weiterführen und in diesen fünf Jahren eine bestimmte Lohnsumme (400 Prozent in diesen fünf Jahren) seinen Angestellten zahlen muss. Oder wählt man die Optionsverschonung, bei der zwar verschärfte Bedingungen bei der Betriebsfortführung und der Lohnsumme gelten (sieben Jahre; Beibehalten der bislang bezahlten Lohnsumme in den nächsten sieben Jahren, also: 700 Prozent), man aber im Gegenzug zu 100 Prozent von der Erbschafsteuer verschont wird. Neu ist, dass Betriebe bis zu fünf Mitarbeiter von der Einhaltung der Lohnsumme komplett befreit sind. Bei mehreren Angestellten gibt es gestaffelte Vergünstigungen: sechs bis zehn Mitarbeiter => 250 Prozent Lohnsumme bei der Regelverschonung und 500 Prozent bei der Optionsverschonung, 11 bis 15 Angestellte => 300 Prozent Lohnsumme bei der Regelverschonung und 565 Prozent bei der Optionsverschonung. Restriktionen gibt es durch das Verwaltungsvermögen, also vereinfacht gesagt das Vermögen, das nicht betriebsnotwendig ist (teure Kunstgegenstände im Büro, nicht betrieblich genutzte Immobilien etc.): das darf bei der Regelverschonung 90 Prozent, bei der Optionsverschonung 20 Prozent nicht überschreiten.

Verwaltungsvermögen

Abgesehen von ein paar Änderungen bleibt man auch nach der Reform bei der bisherigen Definition des Verwaltungsvermögens. Grundsätzlich gilt: da das Verwaltungsvermögen nicht betriebsnotwendig ist, unterliegt es der Besteuerung. Definitiv besteuert wird Verwaltungsvermögen, das mehr als 10 Prozent des begünstigten Vermögens ausmacht. Die Frage, was betriebsnotwendig ist und was nicht, was „schädliches“ und was „unschädliches“ Verwaltungsvermögen ist, welche Schulden abgezogen werden können und welche nicht, zieht komplizierte Berechnungen in der Einzelfallprüfung nach sich und wird vermutlich zukünftig eine Art Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die beratende Zunft werden. So ist beispielsweise das Nettoverwaltungsvermögen nach einer quotalen Schuldenverrechnung zu ermitteln. Schulden, die nicht bereits beim Finanzmitteltest und bei den Altersversorgungsverpflichtungen berücksichtigt wurden, mindern das Verwaltungsvermögen quotal.

"Vorab-Abschlag" für Familienunternehmen

Aus Gründen der Unternehmenskontinuität und des Unternehmenserhalts sind in Familienunternehmen häufig Entnahme-, Ausschüttungs- sowie Verfügungsbeschränkungen vorgesehen. Wir haben uns, neben anderen Verbänden, stets dafür eingesetzt, dass diese Tatsache auch Eingang in die Gesetzgebung findet. Dies ist geschehen, jedoch mit hohen Hürden: ein sogenannter „Vorab-Abschlag“ in Höhe von bis zu 30 Prozent ist zukünftig dann möglich, wenn zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Übertragung die Entnahme auf maximal 37,5 Prozent des Gewinns (abzüglich Steuern auf Einkommen) beschränkt ist, eine Verfügungsbeschränkungen auf nahe Angehörige besteht und man bei Ausscheiden lediglich eine Abfindung unter dem Verkehrswert erhält. Beispiel: beträgt der Erbanteil am Unternehmen 28 Millionen Euro (begünstigtes Vermögen) und gibt es neben den anderen vorhin genannten Kriterien eine Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag, wonach man bei Ausscheiden nur 50 Prozent dieses Unternehmenswertes erhält, dann beträgt der Vorab-Abschlag 30 Prozent (da Deckelung auf 30%) von 28 Millionen Euro, also 8,4 Millionen Euro. Das begünstige Vermögen von 28 Millionen Euro wird somit um 8,4 Millionen Euro vermindert und beträgt demnach noch 19,6 Millionen Euro, also weniger als die 26 Millionen Euro, auf die nachfolgend eingegangen wird.

Unternehmenserwerb über 26 Millionen Euro

Erbt eine Person innerhalb von zehn Jahren Unternehmensanteile von mehr als 26 Millionen Euro, wird sie kaum mehr um eine Erbschaftsteuerzahlung herum kommen. Das neue Recht sieht zwei Möglichkeiten vor, mit der man die Erbschaftsteuerlast minimieren kann (Wahlmöglichkeit):
  • Verschonungsabschlag
Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss das gesamte Privatvermögen offengelegt werden: sowohl das bisherige Privatvermögen des Erben, als auch das geerbte Privatvermögen und das nicht begünstigte geerbte Betriebsvermögen. 50 Prozent des gesamten Privatvermögens müssen für die Erbschaftsteuerzahlung eingesetzt werden. Reicht dies zur Steuertilgung nicht, wird der Restbetrag erlassen, wenn die Haltefrist von sieben Jahren eingehalten und die Lohnsumme konstant geblieben ist.
  • Verschonungsabschlag/Abschmelzmethode
Will man sein Privatvermögen nicht offenlegen, bleibt lediglich der sogenannte Vermögensabschlag. Grundlage hierfür ist die eingangs erwähnte Regelverschonung (85 Prozent-Verschonung) oder die Optionsverschonung (100 Prozent-Verschonung). Die Vergünstigung der gewählten Verschonung sinkt um 1 Prozent je 750.000 Euro, die den Wert von 26 Millionen Euro übersteigen. Beispiel: erbt man einen Unternehmensanteil von 33,5 Millionen Euro (begünstigtes Betriebsvermögen), so liegt man 10 x 750.000 Euro über der Grenze von 26 Millionen Euro. Die Verschonung von der Erbschaftsteuer sinkt um 10 x 1 Prozent, also um 10 Prozent. Bei gewählter Regelverschonung ergibt dies eine 75 Prozent-Verschonung, bei der Optionsverschonung eine 90 Prozent-Verschonung. Ab 90 Millionen Euro Erbanfall gibt es gar keine Verschonung mehr, alles unterliegt der Erbschaftsteuer.
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Stand: September 2020