Gewinnermittlung
Einnahmenüberschussrechnung
Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen beziehungsweise nicht nach außersteuerlichen Gesetzen buchführungspflichtig sind und
- deren Umsatz 600.000 Euro und
- deren Gewinn 60.000 Euro nicht übersteigen
beträgt, haben die Möglichkeit, ihren Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen zu den Ausgaben, eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (kurz: EÜR) zu ermitteln (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz).
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat zusätzlich den Einzelkaufleuten, die Möglichkeit eröffnet statt eine Bilanz eine einfache Einnahmenüberschussrechnung zu machen, wenn ihre Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse bestimmte Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten.
Das Formular für die EÜR ist grundsätzlich verpflichtend auszufüllen und elektronisch zu übermitteln. Diese beiden Pflichten entfallen jedoch, wenn die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro liegen. Eine formlose Gewinnermittlung wie bisher ist dann ausreichend. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Merkblatt.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat zusätzlich den Einzelkaufleuten, die Möglichkeit eröffnet statt eine Bilanz eine einfache Einnahmenüberschussrechnung zu machen, wenn ihre Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse bestimmte Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten.
Das Formular für die EÜR ist grundsätzlich verpflichtend auszufüllen und elektronisch zu übermitteln. Diese beiden Pflichten entfallen jedoch, wenn die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro liegen. Eine formlose Gewinnermittlung wie bisher ist dann ausreichend. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Merkblatt.
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.