Raumordnung
Aktuelle Bauleitplanverfahren
Übersicht
- Stadt Flensburg (Nr. 1378670)
- Stadt Kiel (Nr. 1378666)
- Hansestadt Lübeck (Nr. 1378682)
- Stadt Neumünster (Nr. 1378662)
- Kreis Dithmarschen (Nr. 1378674)
- Kreis Herzogtum Lauenburg (Nr. 1378686)
- Kreis Nordfriesland (Nr. 1378672)
- Kreis Ostholstein (Nr. 1378680)
- Kreis Pinneberg (Nr. 1378664)
- Kreis Plön (Nr. 1378658)
- Kreis Rendsburg-Eckernförde (Nr. 1378676)
- Kreis Schleswig-Flensburg (Nr. 1378656)
- Kreis Segeberg (Nr. 1378660)
- Kreis Steinburg (Nr. 1378678)
- Kreis Stormarn (Nr. 1378684)
Ist Ihr Unternehmen betroffen?
Ob und inwiefern Ihre betrieblichen Belange von einer Planung berührt werden, erfahren Sie direkt von Ihrer Gemeinde. Dafür muss Ihr Unternehmen noch nicht einmal direkt im Plangebiet liegen – auch angrenzende Planungen wie etwa heranrückende Wohnbebauung können Einschränkungen für Ihr Unternehmen mit sich bringen.
- Liegt das Betriebsgrundstück in einem oder angrenzend an ein Plangebiet?
- Enthält der Plan Festsetzungen, die Ihre derzeitige oder künftige gewerbliche Nutzung einschränken könnten (potenzielle Betriebserweiterungen, Veränderungen der Betriebsabläufe)?
- Könnte eine bestehende oder heranrückende störempfindliche Nutzung (zum Beispiel Wohnen) in der näheren Umgebung Ihren Betrieb behindern oder gefährden?
- Sind Änderungen in der Verkehrsinfrastruktur geplant?
Wie können Sie Einfluss auf die Planung nehmen?
1. Sie nehmen Stellung gegenüber der Gemeinde
Das Baugesetzbuch (BauGB) sichert der Öffentlichkeit in § 3 BauGB Einflussmöglichkeiten zu. Dazu besteht während des Verfahrens in der Regel zweimal Gelegenheit: beim Vorentwurf: § 3 (1) BauGB und beim Entwurf: § 3 (2) BauGB.
Die jeweiligen Entwürfe müssen von der Kommune für einen Monat öffentlich ausgelegt werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben, in der Regel über das Amtsblatt oder eine regionale Tageszeitung. Innerhalb dieses Monats kann die Öffentlichkeit und damit auch Sie eine schriftliche Stellungnahme zu der Planung abgeben.
Eine Stellungnahme durch Sie ist sinnvoll, so haben Sie die Möglichkeit Ihre Belange im Planverfahren einzubringen und können evtl. drohende Einschränkungen für Ihren Betrieb vorzeitig abwenden.
Es kann zusätzlich sinnvoll sein, Kommunalpolitiker persönlich anzusprechen und auf die Interessen des Unternehmens hinzuweisen. Sie können sich zudem auch von einem Anwalt beraten und vertreten lassen.
2. Sie wenden sich an Ihre IHK
Ihre IHK wird in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlicher Belange in allen Planungsebenen beteiligt. Die IHK setzt sich für die gesamtwirtschaftlichen Belange bei der Planung ein.
Sollten Sie von einer Planung betroffen sein, bitten wir Sie, uns Ihre Anregungen und Bedenken mitzuteilen. Sofern Ihre Belange mit den von uns zu vertretenen gesamtwirtschaftlichen Belangen vereinbar sind, nehmen wir sie gerne in unsere Stellungnahme auf.
Was tut Ihre IHK für Sie?
Die IHKs in Schleswig-Holstein beteiligen sich als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung. Sie achten in den Stellungnahmen auf die Sicherung der Belange der Wirtschaft, etwa
- die Entwicklung einer wirtschaftsfreundlichen Infrastruktur,
- das Vorhalten ausreichend großer Gewerbeflächen sowie
- ausreichend Abstand zwischen gewerblicher Nutzung und ruhiger Wohnnutzung oder Naturschutzflächen.
Für den Fall, dass im Rahmen der Bauleitplanung unterschiedliche Interessenlagen zwischen kommunalen Belangen und gewerblichen Erfordernissen auftreten, versuchen die IHKs im konstruktiven Dialog einen Interessensausgleich herzustellen.