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Nr. 3039160
Recht und Steuern

Sachverständige

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen wird in § 36 Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Danach werden Sachverständige öffentlich bestellt, wenn sie besondere Sachkunde auf einem bestimmten Sachgebiet nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Aufgaben öffentlich bestellter und vereidigter (ö.b.u.v.) Sachverständiger und welche Angebote der IHK Sie in diesem Bereich nutzen können.