Sachverständige in Schleswig-Holstein
Allgemeines zum Sachverständigenwesen
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen wird in § 36 Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Danach werden Sachverständige öffentlich bestellt, wenn sie besondere Sachkunde auf einem bestimmten Sachgebiet nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen. Sie werden darauf vereidigt, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Leistungen unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich erbringen.
- Leistungsbilanz der IHKs im Sachverständigenbereich
- 1. Sachverständigenordnung
- 2. Auslegungs- und Anwendungsrichtlinien
- 3. Bestellungsvoraussetzungen
- 4. Neue Sachgebiete
- 5. Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen
- 6. Bekämpfung von unseriösen Sachverständigen
- 7. Hilfestellung für Sachverständige
- 8. Suchdienst
- 9. Arbeitskreis "Sachverständigenwesen"
- 10. Ausschüsse und Fachgremien
- 11. Wissenschaftsarbeit
- 12. Betreuung
- 13. Zusammenarbeit mit anderen Bestellungskörperschaften
- 14. Zusammenarbeit mit Berufsverbänden
- 15. Marketing
- 16. Institut für Sachverständigenwesen (lfS)
Bundesweites Sachverständigenverzeichnis
Angaben zu rund 8.000 von IHKs, Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie Landesregierungen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen: zum bundesweiten Sachverständigenverzeichnis
Angaben zu rund 8.000 von IHKs, Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie Landesregierungen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen: zum bundesweiten Sachverständigenverzeichnis
Leistungsbilanz der IHKs im Sachverständigenbereich
Das Sachverständigenwesen in den Industrie- und Handelskammern
Die 79 Industrie- und Handelskammern sind kraft Landesrechts für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen zuständig und haben im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags 6.800 Sachverständige - Freiberufler, Gewerbetreibende und Angestellte - auf über 280 verschiedenen Sachgebieten öffentlich bestellt und vereidigt. Jeder dieser Sachverständigen ist in einem aufwendigen Verwaltungsverfahren auf besondere Sachkunde und persönliche Eignung überprüft. Diese Sachverständigen können von Gerichten, Behörden, Versicherungen, privaten Endverbrauchern und anderen Nachfragern zur Gutachtenerstattung, aber auch zu anderen Aufgaben wie fachliche Beratung, Schiedsgutachtertätigkeit, Prüfung und Überwachung herangezogen werden. Abgedeckt werden technische und wirtschaftliche Sachbereiche. Die öffentlich bestellten Sachverständigen ermitteln dabei Schadensursachen, stellen den Schadensumfang und die Schadenshöhe fest, bewerten Maschinen, Grundstücke, Häuser, Hausrat und Kunstgegenstände und betreiben Streitschlichtung sowie Streitvermeidung durch die Erstattung von Schiedsgutachten.
Die 79 Industrie- und Handelskammern sind kraft Landesrechts für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen zuständig und haben im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags 6.800 Sachverständige - Freiberufler, Gewerbetreibende und Angestellte - auf über 280 verschiedenen Sachgebieten öffentlich bestellt und vereidigt. Jeder dieser Sachverständigen ist in einem aufwendigen Verwaltungsverfahren auf besondere Sachkunde und persönliche Eignung überprüft. Diese Sachverständigen können von Gerichten, Behörden, Versicherungen, privaten Endverbrauchern und anderen Nachfragern zur Gutachtenerstattung, aber auch zu anderen Aufgaben wie fachliche Beratung, Schiedsgutachtertätigkeit, Prüfung und Überwachung herangezogen werden. Abgedeckt werden technische und wirtschaftliche Sachbereiche. Die öffentlich bestellten Sachverständigen ermitteln dabei Schadensursachen, stellen den Schadensumfang und die Schadenshöhe fest, bewerten Maschinen, Grundstücke, Häuser, Hausrat und Kunstgegenstände und betreiben Streitschlichtung sowie Streitvermeidung durch die Erstattung von Schiedsgutachten.
Die IHKs beschränken sich in diesem Bereich nicht auf die Durchführung des gesetzlichen Auftrags, sondern sie sorgen dafür, dass die Sachverständigen betreut, informiert und weitergebildet werden. Gleichzeitig werden neue Sachgebiete so für die Bestellung von Sachverständigen vorbereitet, dass der Bedarf der nachfragenden Öffentlichkeit kurzfristig befriedigt werden kann. Schließlich gehen die IHKs Beschwerden nach und ergreifen bei nachgewiesenem Fehlverhalten die erforderlichen Maßnahmen bis hin zum Widerruf der öffentlichen Bestellung.
Die Aktivitäten der Industrie- und Handelskammern werden nachstehend beispielhaft ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt:
Die Aktivitäten der Industrie- und Handelskammern werden nachstehend beispielhaft ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt:
1. Sachverständigenordnung
Die IHKs haben eine moderne Sachverständigenordnung geschaffen, die einerseits den Vorgaben des § 36 GewO gerecht wird und andererseits den Erfordernissen der Praxis entspricht. Beispielgebend für andere Berufsgruppen waren hier der frühzeitige Verzicht auf das Werbeverbot, die Möglichkeit zur Nutzung aller Gesellschaftsformen einschließlich der GmbH, die Sozietätsbildung mit nicht bestellten Sachverständigen und die öffentliche Bestellung von Angestellten. Die Sachverständigen erhalten damit die geschäftliche Bewegungsfreiheit, die sie im Wettbewerb mit anderen Sachverständigengruppen dringend benötigen. Gleichzeitig wird ihnen in der Sachverständigenordnung der gesetzliche Rahmen vorgegeben, indem die Pflichten gegenüber ihren Auftraggebern und ihrer Kammer detailliert aufgezählt werden. Diese Sachverständigenordnung ist inzwischen auch von anderen Bestellungskörperschaften in ihr Satzungsrecht übernommen worden, so dass die Industrie- und Handelskammern auch insoweit einen vorbildlichen Beitrag zur bundesweiten Rechtsvereinheitlichung im Sachverständigenwesen geleistet haben.
2. Auslegungs- und Anwendungsrichtlinien
Zu jedem einzelnen Paragraphen der Sachverständigenordnung wurden Anwendungs- und Auslegungsrichtlinien beschlossen, die die einzelne Kammer binden und eine bundesweit einheitliche Bestellungspraxis garantieren. Diese Richtlinien werden ergänzt durch ein speziell auf den Sachverständigenbereich zugeschnittenes Qualitätsmanagement, das in Form einer Checkliste von allen IHKs angewendet wird. Gleichmäßiges Verwaltungshandeln der IHKs wird somit gewährleistet.
3. Bestellungsvoraussetzungen
Für eine Vielzahl von Sachgebieten wurden bundesweit geltende Bestellungsvoraussetzungen erarbeitet, die das jeweilige Sachgebiet definieren, die Anforderungsprofile festlegen und die erforderlichen Fachkenntnisse aufzählen. Sie sind vom Institut für Sachverständigenwesen herausgegebenen und unter Bestellungsvoraussetzungen: IfS abrufbar.
4. Neue Sachgebiete
Das Rechtsinstitut der öffentlichen Bestellung ist kein in sich geschlossenes System, sondern für neue Entwicklungen offen, so dass ständig weitere Sachgebiete bestellungsfähig gemacht und für entsprechende Bewerber und Nachfrager vorbereitet werden können. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit Fachleuten, Sachverständigen sowie einschlägigen Fachverbänden und Organisationen. Voraussetzung ist allerdings ein nachgewiesener Bedarf auf der Nachfragerseite, der jeweils durch Umfrage bei den infrage kommenden Auftraggebern von Gutachten wie Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Endverbrauchern ermittelt wird.
5. Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen
DIHK (auf Bundesebene) und IHKs (auf Landesebene) nehmen zu allen Gesetzentwürfen Stellung, die in irgendeiner Weise mit den öffentlich bestellten Sachverständigen zu tun haben. Sie bringen Änderungs- und Ergänzungsvorschläge ein, nachdem sie zuvor eine entsprechende Meinungsbildung bei den Sachverständigen herbeigeführt haben. Sie beschränken sich dabei nicht nur auf ein Reagieren, sondern werden auch aktiv beim Gesetzgeber vorstellig, wenn es gilt, in Teilbereichen des Sachverständigenwesens Verbesserungen zu realisieren.
Beispiele aus jüngster Zeit:
Beispiele aus jüngster Zeit:
- Modernisierung des § 36 Gewerbeordnung
- Übertragung von Zuständigkeiten im hoheitlichen Prüf- und Überwachungsbereich auf öffentlich bestellte Sachverständige
- Einführung des Prinzips der Leistungsvergütung im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)
- Erweiterung des Rechtsberatungsgesetzes für Sachverständige
- Ablehnung einer Haftungsverschärfung für Gerichtssachverständige im BGB
- Gleichmäßiger Qualitätsstandard für alle Sachverständige durch Förderung der Zertifizierung
- Einführung von gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Akkreditierung von Organisationen und die Zertifizierung von Sachverständigen
6. Bekämpfung von unseriösen Sachverständigen
Gegen öffentlich bestellte Sachverständige, die nachhaltig gegen den Pflichtenkatalog der Sachverständigenordnung verstoßen oder nachweisbar fehlerhafte Gutachten erstatten, ergreifen die IHKs die erforderlichen Maßnahmen. Im Einzelfall kann - je nach Schwere des Falls - abgemahnt werden, es können Auflagen erteilt werden, und es kann der Widerruf der öffentlichen Bestellung ausgesprochen werden. Verstößt ein Sachverständiger, gleich welcher Qualifikation, gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG), nutzen die IHKs die Möglichkeiten dieses Gesetzes, meist in der Zusammenarbeit mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg. In allen Fällen können die betroffenen Sachverständigen die gegen sie ergriffenen Maßnahmen gerichtlich überprüfen lassen.
7. Hilfestellung für Sachverständige
Zur Unterstützung der Sachverständigen haben die DIHK, die IHKs und das von den IHKs getragene Institut für Sachverständigenwesen Bücher, Merkblätter und Broschüren herausgegeben. Mit Hilfe dieser Literatur werden die Sachverständigen in die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Gutachters eingeführt und weitergebildet. Diese Unterlagen werden bei Bedarf aktualisiert.
8. Suchdienst
Unter www.svv.ihk.de können Sie alle bundesweit öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auffinden.
9. Arbeitskreis "Sachverständigenwesen"
Über aktuelle Probleme stimmen sich die die Vertreter für das Sachverständigenwesen der einzelnen IHKs im Bundesgebiet im Arbeitskreis "Sachverständigenwesen" der DIHK ab.
10. Ausschüsse und Fachgremien
Um die Unterlagen und Kenntnisse jedes einzelnen Bewerbers sachgerecht und gleichförmig überprüfen zu können, haben die IHKs Ausschüsse und Fachgremien eingerichtet, die mit Sachverständigen und anderen Fachleuten besetzt sind. Beispielsweise gibt es 60 ständig tagende Fachgremien, die regional oder bundesweit Bewerber anhand von Bestellungsvoraussetzungen in einem schriftlichen und/oder mündlichen Überprüfungsverfahren dahingehend prüfen, ob die besondere Sachkunde im Sinne des § 36 GewO nachgewiesen ist. In Sachbereichen, in welchen keine Fachgremien institutionell eingerichtet sind, werden die Bewerber durch so genannte "Ad-hoc-Fachgremien" überprüft.
11. Wissenschaftsarbeit
Mitarbeiter der DIHK und der IHKs haben einzelne Gebiete des Sachverständigenwesens wissenschaftlich aufbereitet. Dies bezeugen zahlreiche Beiträge in Kommentaren und Fachzeitschriften. Darüber hinaus wurden Professoren mit Spezialaufträgen beauftragt, die dazu beigetragen haben, das Sachverständigenwesen im Interesse der Rechtspflege und von privaten Nachfragern fortzuentwickeln.
12. Betreuung
Während der öffentlichen Bestellung werden die Sachverständigen von der zuständigen Kammer intensiv betreut. Dies geschieht beispielsweise durch:
- Angebote von Seminaren zur Aus- und Fortbildung
- Angebote zum Erfahrungsaustausch in Sachverständigengruppen
- Jahresveranstaltungen mit Richtern und Sachverständigen
- Beantwortung von Anfragen bei Problemen in der Tagesarbeit
- Vermittlung von Gutachteraufträgen
13. Zusammenarbeit mit anderen Bestellungskörperschaften
Die Industrie- und Handelskammern stehen in ständigem Kontakt mit den sonst noch zuständigen Bestellungskörperschaften wie Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Ingenieurkammern und Architektenkammern. Ein Ergebnis dieser ständigen Zusammenarbeit sind die "Gemeinsamen Grundsätze für die öffentliche Bestellung und Tätigkeit von Sachverständigen". Darüber hinaus gibt es paritätisch besetzte Fachgremien, die Bewerber für die öffentliche Bestellung fachlich überprüfen.
14. Zusammenarbeit mit Berufsverbänden
DIHK und IHKs arbeiten intensiv mit den Sachverständigenverbänden zusammen und unterstützen sie, so weit möglich, bei der Verfolgung berufspolitischer Ziele. Im Rahmen der Zusammenarbeit im IfS werden gemeinsam Aus- und Weiterbildungsprojekte gefördert.
15. Marketing
Den öffentlich bestellten Sachverständigen ist Werbung erlaubt. Dennoch haben sie es schwer, sich gegen die zahlreich am Gutachtenmarkt agierenden staatlich anerkannten, selbst ernannten, verbandsanerkannten und zertifizierten Sachverständigen durchzusetzen. Deshalb wurde durch die IHKs vor einiger Zeit bereits eine Marketingoffensive gestartet. Es wurden ein besonderes Logo für öffentlich bestellte Sachverständige geschaffen, eine Werbefibel erarbeitet, Aufklärungsbroschüren in mehreren Sprachen verfasst und Werbeveranstaltungen bei den IHKs durchgeführt. Zuvor waren mehrere tausend Sachverständige befragt worden, welche Marketingaktivitäten am Gutachtenmarkt für vordringlich gehalten werden.
16. Institut für Sachverständigenwesen (lfS)
Im Jahre 1974 wurde von den Industrie- und Handelskammern das Institut für Sachverständigenwesen in Hannover als Verein zur Förderung des Sachverständigenwesens gegründet. Inzwischen sind diesem Verein Handwerkskammern, Architektenkammern, Landwirtschaftskammern und Ingenieurkammern beigetreten. Auch TÜV, DEKRA, GTÜ und zahlreiche Sachverständigenverbände sind Mitglieder geworden.
Das IfS veranstaltet im Jahr circa 200 Seminare zur Aus- und Fortbildung von Sachverständigen, gibt Merkblätter und Broschüren heraus und vergibt Aufträge zur wissenschaftlichen Erforschung des Sachverständigenwesens. Außerdem wird dort der bereits erwähnte Informationsdienst für Sachverständige redigiert, gedruckt und verkauft. Schließlich führt das IfS im Auftrag der IHKs Sachkundeprüfungen durch und erarbeitet die dafür notwendigen Bestellungsvoraussetzungen. Damit unterstützt das IfS sowohl die gesetzlichen Bestellungsaufgaben als auch die freiwillig übernommenen Betreuungsaufgaben der Industrie- und Handelskammern in wichtigen Feldern.
Neuester Aufgabenbereich ist die Zertifizierung von Sachverständigen im Rahmen der Norm EN DIN 45.013. Dazu hat das IfS die IfS-Zert GmbH gegründet und ist von der Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA) als akkreditierte Stelle für die Zertifizierung von Sachverständigen in folgenden Bereichen anerkannt:
Neuester Aufgabenbereich ist die Zertifizierung von Sachverständigen im Rahmen der Norm EN DIN 45.013. Dazu hat das IfS die IfS-Zert GmbH gegründet und ist von der Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA) als akkreditierte Stelle für die Zertifizierung von Sachverständigen in folgenden Bereichen anerkannt:
- Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
- Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertung
- Altautoverwertung
Weitere Bereiche werden vorbereitet, um den Sachverständigen dieses neue und europaweit eingeführte Anerkennungssystem nutzbar zu machen. Gleichzeitig wurde in Zusammenarbeit mit DIHK und IHKs erreicht, dass die Systeme der Zertifizierung und öffentlichen Bestellung in den erwähnten Sachbereichen durch Angleichung der Sachgebietsbezeichnungen, Anforderungsprofile und Fachkenntnisse inhaltlich übereinstimmen, um die gegenseitige Durchlässigkeit zu gewährleisten. Jeder öffentlich bestellte Sachverständige kann auf diese Weise ohne weitere Sachkundeprüfung die Zertifizierung erlangen. Gleichzeitig hat die TGA, die im nichtregulierten Bereich Zertifizierungsorganisationen akkreditiert, auf Vorschlag des DIHK und des IfS einen bundesweit geltenden Pflichtenkatalog für alle zertifizierten Sachverständigen beschlossen, der mit dem Inhalt der Sachverständigenordnungen der IHKs weit gehend deckungsgleich ist. Die Vereinheitlichung des Sachverständigenwesens schreitet also mit Hilfe der IHKs voran und zwar unabhängig von den jeweils zuständigen Anerkennungsstellen.