Immobilienwirtschaft

Immobilienmakler

Selbständige Immobilienmakler benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, die sogenannte Maklererlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).
Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO)).
In Schleswig-Holstein sind die Industrie- und Handelskammern die Erlaubnisbehörde nach § 34c GewO.
Die Gebühren für das Erlaubnisverfahren entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer. Besondere Ausgaben im Zuge des Erlaubnisverfahrens (z. B. Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal) werden gesondert berechnet.
Für Immobilienmakler besteht eine Pflicht zur Weiterbildung von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Pflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Personen.
Die Weiterbildungspflicht gilt seit 1. August 2018. Laden Sie sich hier die Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 252 KB) nach § 34c Abs. 2a der Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 15b Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) herunter.
Details zur Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde sind in der Vierten Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung geregelt. Verstöße gegen die Nachweispflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Allgemeine Informationen zu weiteren Tätigkeitsarten und Erlaubnisumfängen:
Bauträger und Baubetreuer, Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter

Wissenswertes