Immobilienwirtschaft
Wohnimmobilienverwalter
Selbständige Wohnungseigentumsverwalter (WEG-Verwalter) und Mietverwalter (für Dritte) benötigen zur Geschäftsausübung seit 1. August 2018 eine besondere Genehmigung, eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).
Wohnimmobilienverwalter ist, wer das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will.
Für Wohnimmobilienverwalter, dazu gehören Wohnungseigentumsverwalter und Mietverwalter (für Dritte), wurde erstmals eine Erlaubnispflicht in der Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Die Erlaubnispflicht besteht, da durch den Gesetzgeber angenommen wird, dass es sich bei der Verwaltung von Wohnimmobilien um Werte Dritter handelt, in denen ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich ist und zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten sind.
Für die Erlaubniserteilung müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, die geordneten Vermögensverhältnisse sowie der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEGs), die ausschließlich die Verwaltung ihrer WEG in Eigenregie regeln, fallen nicht unter die neuen Regeln des § 34c GewO, da es sich hierbei in der Regel um die "Verwaltung eigenes Vermögens" handelt.
Die Regelungen sind am 1. August 2018 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist zur Beantragung einer Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes tätig sind, ist am 1. März 2019 erloschen.
In Schleswig-Holstein sind die Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnisbehörde für § 34c GewO.
Die Gebühren für das Erlaubnisverfahren entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer. Besondere Ausgaben im Zuge des Erlaubnisverfahrens (z. B. Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal) werden gesondert berechnet.
Für Wohnimmobilienverwalter besteht eine Pflicht zur Weiterbildung von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Pflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Personen.
Die Weiterbildungspflicht gilt seit 1. August 2018. Laden Sie sich hier die Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 252 KB) nach § 34c Abs. 2a der Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 15b Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) herunter.
Details zur Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde sind in der Vierten Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung geregelt. Verstöße gegen die Nachweispflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.