Aus- und Weiterbildung
Zertifizierte Verwalter/innen
Das "Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz -WEMoG)" enthält zahlreiche Veränderungen für Verwalter von Wohnungseigentum und deren Eigentümern. Nachdem der Bundesrat am 9. Oktober 2020 das Gesetz beschlossen hatte, traten nun die zahlreichen neuen Regelungen zum 1. Dezember 2020 in Kraft.
Nach dem WEMoG bedarf es für die Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerblicher Verwalter nach § 34c Gewerbeordnung auch weiterhin keiner verbindlichen Qualifikation in Form einer Sachkundeprüfung oder gleichgestellten Berufsabschluss. Jedoch gibt das Wohneigentumsgesetz (WEG) in § 19 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung auch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört.
Anmeldung zur Prüfung
- Anmeldung zur Prüfung "Zertifizierte Verwalter/innen" (Nr. 5738474)
Termine
2025 | Anmeldeschluss |
---|---|
3. Februar 2025 | 13. Januar 2025 |
3. April 2025 | 13. März 2025 |
13. Juni 2025 | 23. Mai 2025 |
18. September 2025 | 28. August 2025 |
10. November 2025 | 20. Oktober 2025 |
Die mündliche Prüfung findet in der Regel in der auf die schriftliche Prüfung folgenden Woche statt.
Häufig gestellte Fragen
Wann traten die Regelungen in Kraft?
Die Regelungen zum zertifizierten Verwalter traten zum 1. Dezember 2023 in Kraft.
Was ist ein zertifizierter Verwalter?
Als „zertifizierter Verwalter“ darf sich bezeichnen, wer eine entsprechende Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt hat. Das ergibt sich aus dem § 26a WEG. Zweck der Prüfung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass eine Person über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Laut Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer
- die Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit, zum Beispiel mit einer Urkunde durch die IHK oder eine andere Stelle, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Die IHK kann deshalb insbesondere zum Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt (§ 7 Satz 1 Nummer 4 ZertVerwV) keine verbindlichen Auskünfte erteilen. Bei einem Hochschulabschluss muss es sich in jedem Fall um eine nach Hochschulrahmengesetz anerkannte Hochschule in Deutschland handeln.
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und kann deshalb durch die IHKs nicht ausgestellt werden. Eine Anerkennung erfolgt letztlich durch die Wohnungseigentumsgesellschaft.
Wann können Sie die Prüfung zum zertifizierten Verwalter ablegen?
Die Prüfung zum zertifizierten Verwalter können Sie bei jeder IHK ablegen, die dies anbietet. In Schleswig-Holstein findet die Prüfung bei der IHK zu Kiel statt.
Wie wird die Prüfung aussehen?
Der Rahmenplan für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter beschreibt Lernziele und Lerninhalte in vier Themenbereichen:
- Grundlagen der Immobilienwirtschaft
- Rechtliche Grundlagen
- Kaufmännische Grundlagen
- Technische Grundlagen
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Der schriftliche Teil dauert 90 Minuten. Der mündliche Teil dauert mindestens 15 Minuten und soll sich zumindest auf das Wohnungseigentumsgesetz beziehen.
Welche Übergangszeit hat ein jetzt tätiger Verwalter, wenn die WEG einen zertifizierten Verwalter verlangt?
Personen, die bei Inkrafttreten der WEG-Reform, das heißt zum 1. Dezember 2020 zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt sind, gelten gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter, vgl. § 48 Absatz 4 Satz 2 WEG.
Gibt es Ausnahmen, wo eine WEG einen zertifizierten Verwalter verlangen kann?
Ausnahmen bestehen für kleinere Einheiten, d.h. es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Abs. 2 WEG) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Muss ich zwingend ein "zertifizierter Verwalter" für meine Tätigkeit als Verwalter sein?
Grundsätzlich soll jedem Wohnungseigentümer ein Anspruch eingeräumt werden, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. „Das lässt jedoch die Möglichkeit unberührt, dass mit einem Verwalter, der nicht über ein Zertifikat verfügt, aber das Vertrauen aller Wohnungseigentümer besitzt, weiterhin zusammengearbeitet wird." (siehe Gesetzesbegründung S. 44f).
Sie stellt insbesondere keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung dar. Die Tätigkeit als Verwalter ist deshalb auch dann gewerberechtlich zulässig, wenn der Verwalter nicht die Voraussetzungen als zertifizierter Verwalter erfüllt.
Muss ich mich trotzdem weiterbilden?
Die Regelungen zum zertifizierten Verwalter haben keinen Einfluss auf die in § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b MaBV vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen also weiterhin der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.