Immobilienwirtschaft
Bauträger und Baubetreuer
Selbständige Bauträger und Baubetreuer benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, die sogenannte Bauträgererlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).
Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnungen vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstige Nutzungsberechtigten verwenden will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GewO).
Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnungen wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GewO).
In Schleswig-Holstein sind die Industrie- und Handelskammern die Erlaubnisbehörde nach § 34c GewO.
Die Gebühren für das Erlaubnisverfahren entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer. Besondere Ausgaben im Zuge des Erlaubnisverfahrens (z. B. Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal) werden gesondert berechnet.
Wissenswertes
Weitere Informationen
- Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) (Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/vierte-verordnung-zur-aenderung-der-makler-und-bautraeger-verordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4)
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/)