Immobilienwirtschaft
Darlehensvermittler
Selbständige Darlehensvermittler benötigen zur Geschäftsausübung eine besondere Genehmigung, eine sogenannte Darlehenserlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).
Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO).
Hinweis: Dies gilt nicht für Verträge über grundbuchbesicherte Darlehen, sogenannte Immobiliardarlehen für Verbraucher oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen an Verbraucher. Für diese Verträge wird eine Erlaubnis nach § 34i GewO benötigt.
Für Nachrang- oder partiarische Darlehen wird eine Erlaubnis nach § 34f GewO benötigt.
Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen bedarf keiner Gewerbeerlaubnis.
Für Nachrang- oder partiarische Darlehen wird eine Erlaubnis nach § 34f GewO benötigt.
Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen bedarf keiner Gewerbeerlaubnis.
In Schleswig-Holstein sind die Industrie- und Handelskammern die Erlaubnisbehörde nach § 34c GewO.
Die Gebühren für das Erlaubnisverfahren entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer. Besondere Ausgaben im Zuge des Erlaubnisverfahrens (z. B. Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal) werden gesondert berechnet.