Ursprungszeugnisse
Bedeutung von Ursprungszeugnissen
Ursprungszeugnisse werden in großer Zahl von den IHKs ausgestellt. Hier finden Sie grundsätzliche Informationen zur Bedeutung des Ursprungszeugnisses für den internationalen Warenverkehr sowie Hinweise zur Beantragung.
Das Ursprungszeugnis hat einen festen Platz im internationalen Handel. Es dient dem Nachweis, dass eine Ware den Ursprung eines bestimmten Landes hat. Viele Staaten verlangen, dass Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, von Ursprungszeugnissen begleitet werden. Neben handels- und zollpolitischen Gründen ist das Ursprungszeugnis häufig Bestandteil des Vertrages oder wird auch als zahlungsauslösendes Dokument im Rahmen eines Akkreditivs (Letter of Credit/L/C) verwendet.
Nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKs) vom 18. Dezember 1956 sind in der Bundesrepublik Deutschland die IHKs für ihren örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständig.
Das Ursprungszeugnis dokumentiert den allgemeinen, nichtpräferenziellen Ursprung der Ware und wird auf Antrag ausgestellt.
Die Rechtsgrundlagen für die Bestimmung des Warenursprungs und die Modalitäten für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sind integraler Bestandteil des europäischen Zollrechts. Bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Exportzwecke stützen sich die IHKs zudem verstärkt auf Statuten und Richtlinien, in denen die europäischen Rechtvorschriften über den Warenursprung angeführt und die Bedingungen für die Ausstellungspraxis geregelt sind.
Die IHKs können Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren der Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union) ausstellen, sondern auch für Waren aus allen anderen Ländern, wenn der Ursprung einwandfrei belegt wird. Zur pflichtgemäßen Prüfung der Ursprungseigenschaft einer Ware muss die IHK alle ihr zweckmäßig erscheinenden Nachweise beziehungsweise Erklärungen verlangen.
Rechtlicher Stellenwert eines Ursprungszeugnisses
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Sie unterliegen damit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Fälschung von Ursprungszeugnissen, die folgerichtig als Urkundenfälschung zu werten ist. Dieser Sachverhalt begründet eine besondere Sorgfalt und Verantwortung im Umgang mit diesen Dokumenten.
Derjenige, der unter Täuschung der IHKs die Ausfertigung eines falschen Ursprungszeugnisses bewirkt, muss mit Geld- oder Freiheitsstrafen rechnen, wenn die Handlung in der Absicht begangen wird, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Einer der Tatbestände dürfte in der Regel verwirklicht sein, wenn etwa durch Abgabe falscher Erklärungen, Vorlage fingierter Bearbeitungsunterlagen oder nicht zur Sendung gehörender Lieferpapiere der zuständige Sachbearbeiter der IHK über den Ursprung der Ware getäuscht wird und daraufhin falsche Ursprungszeugnisse ausstellt. Aus diesem Grund weist der Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses auf die straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen hin.
Status der IHKs im Zollrecht
Die Entscheidung über die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ist eine zollrechtliche Entscheidung im Sinne des Art. 22 UZK. Folglich gilt die IHK als Zollbehörde im Bereich der Ausstellung von Ursprungszeugnissen. Im Bereich des nichträferenziellen Ursprungsrecht besteht für die IHKs eine Auskunftspflicht gemäß Art. 22 ff. UZK.
Bedeutung der Ursprungszeugnisse
In Deutschland ausgestellte Ursprungszeugnisse und hier bestätigte Handelsdokumente genießen im internationalen Handelsverkehr sehr hohes Ansehen. Um die internationale Anerkennung aufrechtzuerhalten und um die Exportwirtschaft bei Zollabfertigungen im Ausland vor Schwierigkeiten zu bewahren, verfahren die Industrie- und Handelskammern nach einheitlichen Grundsätzen, die insbesondere über das IHK-Satzungsrecht (hier: Staut / Satzung für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen) der jeweiligen IHKs festgelegt sind.
Wann sind Ursprungszeugnisse erforderlich?
Die Anforderungen nach Ursprungszeugnissen differieren von Land zu Land und ändern sich oft. Es kann sich um die Forderung des Kunden oder einer Behörde im Einfuhrland handeln. Neben einem Hinweis in den Einfuhrbestimmungen des Ziellandes enthalten häufig der Auftrag oder das Akkreditiv Hinweise auf für die Abwicklung erforderliche Ursprungszeugnisse. In jedem Fall ist zu empfehlen, die Dokumentenerfordernisse im Einzelfall mit dem Geschäftspartner im Bestimmungsland abzustimmen. Das Exportnachschlagewerk "K und M - Konsulats- und Mustervorschriften" informiert über die beim Export in alle Länder erforderlichen Ursprungszeugnisse und über weitere Warenbegleitpapiere.
- Beantragung von Ursprungszeugnissen (Nr. 2725282)
- Anerkennung von Ursprungsnachweisen (Nr. 1372756)
- Veranstaltungsübersicht (Nr. 1360062)
- Ausfüllhilfe Ursprungszeugnis (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 631 KB) (Nr. 2725830)
- Länder, die Ursprungszeugnisse verlangen (Länderliste) (Link: https://www.duesseldorf.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/2594066/c95e612e2cc02327e478c8ea61f16c59/m2-ursprungszeugnis-bescheinigungen-wann-data.pdf)
- Länderverzeichnis - Ländernennung in Ursprungszeugnissen (Link: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/Downloads/laenderverzeichnis.pdf;jsessionid=1BD4D6804A87C21A597FF41C0F30D60A.internet8711?__blob=publicationFile)