Ursprungszeugnisse

Beantragung von Ursprungszeugnissen

Was sind Ursprungszeugnisse?

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden, die den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung von Waren bescheinigen. Sie werden von Staaten bei der Einfuhr verlangt, wenn Waren abhängig vom Ursprung unterschiedlich behandelt werden sollen.
Der Ursprung bildet die Grundlage für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen wie Antidumping- oder Ausgleichszöllen, Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder außenwirtschaftsrechtlichen Embargos.

Allgemeine Grundsätze bei der Beantragung von Ursprungszeugnissen

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Mit Blick auf die strengen Formvorschriften und die Anforderungen an eine korrekte Ausstellung sind nachstehende Mindestvoraussetzungen bei der Beantragung zu beachten.
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Blanko-Ursprungszeugnisse werden nicht ausgestellt. Es sind die nach IHK-Satzungsrecht (Statut/Satzung und Richtlinie zum Statut/Satzung für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen) vorgesehenen Formularvordrucke zu verwenden.

Sprache
Entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Exportgeschäfts können die Dokumente in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgefüllt werden. Sollte die Ausstellung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union gewünscht werden, halten Sie bitte Rücksprache mit der IHK.
Änderungen
Ohne Mitwirken der IHK dürfen keine nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen auf dem Ursprungszeugnis angebracht werden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig. Änderungen ohne Bestätigung der IHK erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung.
Neuausfertigung
Neuausfertigungen werden nur dann ausgestellt, wenn das zuvor ausgestellte UZ an die Kammer zurückgegeben wird. Falls die Dokumente auf dem Weg zum Konsulat oder ins Ausland verloren gegangen sind, muss der Grund schriftlich erklärt werden. Zudem ist in Feld 5 der Vermerk „Neuausfertigung für Ursprungszeugnis Nr. xy vom xx“ einzutragen.
Zusätzliche Anforderungen bestimmter Empfangsländer
Eine Kurzübersicht erhalten Sie hier: "Mindestvorschriften ausländischer Behörden". Entsprechende Informationen erhalten Sie zudem über das Exportnachschlagewerk "K und M - Konsulats- und Mustervorschriften". Gern informiert Sie auch Ihr IHK-Ansprechpartner.

Boykotterklärungen sind nach § 4a der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verboten.

Elektronische Beantragung (eUZ): Standardverfahren

Die Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z.B. Handelsrechnungen) erfolgt standardmäßig im Rahmen einer elektronischen Beantragung über die eUZ-Webanwendung (elektronisches Ursprungszeugnis).
Die Webanwendung “eUZ” ermöglicht es den Unternehmen, die notwendigen Dokumente online zu beantragen. Der Ausdruck der Dokumente mit Dienstsiegel und Unterschrift erfolgt im Unternehmen nach der Bewilligung durch die IHK auf den dafür vorgesehenen Formularvordrucken.
In wenigen Schritten können Sie das eUZ nutzen:
  • Kontaktieren Sie Ihren IHK-Ansprechpartner per Mail. In dieser E-Mail benennen Sie uns mindestens einen “UZ-Administrator” per PDF-Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 390 KB).
  • Der UZ-Administrator ist erster Ansprechpartner für die IHK und verwaltet die Nutzer für das Unternehmen.
  • Der UZ-Administrator erhält nach erfolgter Registrierung durch die IHK eine E-Mail mit dem Link zur eUZ-Webanwendung sowie seinem Freischaltcode. Damit kann er den Registrierungsprozess abschließen und ggf. beliebig viele weitere Nutzer für sein Unternehmen sowie deren Rechte festlegen.
  • Bei allen Nutzern muss der Druck- & Signaturclient (Download) installiert werden.
  • Folgende URLs müssen frei aufrufbar sein: euzv2.gfi.ihk.de/euzv2-ui-service/ und openid.gfi.ihk.de. Falls Sie die Websites über die Links nicht aufrufen können, muss Ihre IT ggf. noch die Firewall für die URLs freischalten.
  • Anschließend können sofort digital Anträge eingereicht werden.
  • Das von der IHK bewilligte elektronische Ursprungszeugnis kann direkt im Unternehmen gedruckt werden.
  • Für den Druck sind die vorgeschriebenen Formular-Vordrucke (beim elektronischen Verfahren sind die UZ-Originalvordrucke ohne eingedruckte Seriennummer und gegebenenfalls weitere gelbe Durchschriften) zu verwenden, die über die IHK oder im Formularfachhandel erwerben werden können.
  • Soweit weitere Außenwirtschaftsdokumente (z.B. Handelsrechnungen) durch die IHK bescheinigt werden müssen, kann ein entsprechender Antrag ebenso über die eUZ-Webanwendung erfolgen.
Die wesentlichen Vorteile der elektronischen Beantragung (Webanwendung eUZ) im Überblick:
  • Wegfall von Anfahrts- und Postwegen,
  • Kosten- und Zeitersparnis durch geringeren Arbeitsaufwand,
  • Höhere Flexibilität in der Abwicklung der Aufträge,
  • Einfacheres Ausfüllen des Formulars durch IT-Unterstützung,
  • Eigenständige Benutzerverwaltung im Unternehmen,
  • Höhere Transparenz und Flexibilität beim Druckmanagement.
Anleitung für Unternehmen zum schnellen Einstieg in die neue eUZ-Anwendung.

Ausfüllanleitung

Die Mustervorlagen als PDF-Dateien geben einen Überblick über die verschiedenen Ausfüllmöglichkeiten.
Feld 1 (Absender)
1 Absender
Max Mustermann Import-Export GmbH
Musterstraße 1
20095 Musterstadt, Deutschland
Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen ihre vollständige Firmierung - einschließlich Rechtsformzusatz - sowie ihre genaue Anschrift angeben.
Kleingewerbetreibende müssen ihren Zunamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen inklusive Anschrift angeben.
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gilt dies für die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter. Bestimmte Zusätze wie Sachbzeichnungen (Hinweis auf die Tätigkeit, Branchenbezeichnung), Buchstabenkombinationen oder Fantasienamen sind nur zulässig, wenn sie hinter den Namen aufgeführt werden.
Absender kann nur ein in der Gemeinschaft ansässiges Unternehmen sein. Falls erforderlich kann zusätzlich ein ausländischer Auftraggeber unter Angabe des Auftragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden (zum Beispiel "on behalf of .../as agent for ..."). Weitere Angaben sind in diesem Feld unzulässig.
Feld 2 (Empfänger)
2 Empfänger
Schweizer Muster GmbH
Musterstraße 1
25689 Musterstadt, Schweiz
Hier ist grundsätzlich die vollständige Anschrift des Empfängers einzutragen.
Es kann jedoch vorkommen, dass der Empfänger nicht bekannt ist oder dieser aus Gründen der Wahrung von Geschäftsinteressen nicht genannt werden soll. In solchen Fällen ist der Hinweis "an Order" einzutragen sowie das Bestimmungsland.
Feld 3 (Ursprungsland)
3 Ursprungsland
Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)
Feld 3 ist immer auszufüllen. Dabei ist auf die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu achten.
Mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages zum 1. Dezember 2009 wurde die Europäische Union Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft. Daher lautet die Ursprungslandangabe in Feld 3 grundsätzlich "Europäische Union" beziehungsweise "EU".
Einige Drittländer erkennen die alleinige Ursprungsangabe "Europäische Union" bzw. "EU" nicht an. Daher sieht das IHK-Satzungsrecht die Möglichkeit vor, auch den Warenursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu bescheinigen. In diesen Fällen ist als Ursprungsland sowohl der jeweilige Mitgliedstaat als auch die Europäische Union anzugeben (zum Beispiel „Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)“).
Auch bei Waren mit Ursprung in Staaten oder Gebieten außerhalb der Europäischen Union ist auf die richtige Staaten- oder Gebietsbezeichnung zu achten. Hierbei kann auf das vom Auswärtigen Amt veröffentlichte "Länderverzeichnis für den amtlichen Gebrauch" zurückgegriffen werden. Sie können sowohl die dort vermerkte Kurzbezeichnung, als auch die offizielle Bezeichnung verwenden.
Wird das Ursprungszeugnis für Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein. Dies kann auf verschiedene Weise erreicht werden:
Im Feld 3 können die Ursprungsländer fortlaufend positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren. Beispiel:
3 Ursprungsland
1. USA
2. Pakistan
Alternativ kann bei mehreren Ursprungsländern auf das Feld 6 verwiesen werden ("siehe Feld 6"), wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden. Beispiel:
6 Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
1. Küchenstühle aus Buchenholz (10 Stück)
Ursprung: USA
2. Geknüpfte Teppiche aus Baumwolle (5 Stück)
Ursprung: Pakistan
Feld 4 (Angaben über die Beförderung)
4 Angaben über die Beförderung
per LKW
Ein Ursprungszeugnis darf grundsätzlich nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Ware versandbereit ist. Daher sollte in Feld 4 die Beförderungsart angegeben werden (LKW, Luftfracht, Seefracht, Bahn, etc.). Das Ausfüllen des Feldes 4 ist jedoch freigestellt.
Feld 5 (Bemerkungen)
5 Bemerkungen
Invoice No.: 2815/08
L/C No.: 15799-200
Das Ausfüllen des Feldes 4 ist jedoch freigestellt. Es können u.a. folgende typische Angaben gemacht werden:
  • Angaben über das Akkreditiv (Nummer, Bank, Datum, usw.)
  • Interne Auftragsnummer
  • Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Lieferdatum
  • Hinweis auf die Importlizenz
  • Hinweis auf nachträgliche Ausstellung
Darüber hinaus gehende Angaben sind grundsätzlich unzulässig und sollten nur nach vorheriger Rücksprache mit der IHK eingetragen werden.
Feld 6 (Warenbezeichnung)
6 Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
15 Kartons

Pos. 1: 10 Stück Küchenstühle aus Buchenholz
Pos. 2: 5 Stück Geknüpfte Teppiche aus Baumwolle

Markierung: ...
Nach den Vorschriften des EU-Zollrechts und des IHK-Satzungsrechtes muss ein Ursprungszeugnis alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlich sind.
In Feld 6 sind hierzu folgende Angaben zu machen:
  • Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke
  • Beschaffenheit der Ware
Wenn im Ursprungszeugnis verschiedene Warenpositionen aufgeführt sind, sind diese durch laufende Nummern voneinander abzugrenzen.
Bei verpackten Waren sind Anzahl und Art der Packstücke sowie deren Markierung anzugeben. Sind die Packstücke nicht markiert, sollte darauf hingewiesen werden ("ohne Markierung" oder "no marks"). Eine Ursprungsangabe in der Markierung muss mit dem im Feld 3 bescheinigten nichtpräferenziellen Ursprung übereinstimmen. Bei unverpackten Waren sollte deren Stückzahl bzw. bei Massengütern "lose geschüttet" angegeben werden.
Zur Identifizierung der Waren muss grundsätzlich eine handelsübliche Warenbeschreibung verwendet werden. Markennamen, Fantasiebezeichnungen sowie Artikelnummern dürfen nur zusätzlich zu einer handelsüblichen Warenbezeichnung verwendet werden.
Wichtiger Hinweis: Zolltarifnummern, statistische Warennummern und HS-Codes dürfen grundsätzlich nicht im Ursprungszeugnis angegeben werden. Der Grund hierfür ist, dass die Industrie- und Handelskammern nicht zuständig sind für die zolltarifliche Einreihung von Waren. Ursprungszeugnisse sind jedoch öffentliche Urkunden, deren Inhalte bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten. Falls das Dokumentenakkreditiv die Nennung der statistischen Warennummer bzw. des HS-Codes vorschreibt, kommt folgende Angabe in Betracht: "HS-Code ... as per L/C No. ...".
Bei umfangreichen Warensendungen kann es vorkommen, dass der in Feld 6 zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, um alle Warenpositionen dort einzutragen. In diesen Fällen kann ein handelsüblicher Sammelbegriff verwendet und auf ein anderes Geschäftspapier verwiesen werden, das an das Ursprungszeugnis angesiegelt wird und in dem die Waren so spezifiziert sind, dass sie eindeutig identifiziert werden können.
Hinweis: Eine Herkunftsangabe "Made in ..." ist in einem Ursprungszeugnis nur als Teil der Warenmarkierung zulässig. Sonstige Erklärungen des Antragstellers (zum Beispiel Angabe des Herstellers) sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden.
Feld 7 (Menge)
7 Menge
Nettogewicht (gesamt): 100 kg
Bruttogewicht (gesamt): 110 kg
Dieses Feld ist stets auszufüllen. Nach den Vorschriften des europäischen Zollrechtes sowie IHK-Satzungsrecht muss ein Ursprungszeugnis alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlich sind.
In Feld 7 sind hierzu folgende Angaben zu machen:
  • Roh- und/oder Reingewicht der Ware; diese Mengenangaben können durch andere Maßeinheiten wie Anzahl, Rauminhalt, Liter ersetzt werden, wenn die Ware während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegt oder wenn ihr Gewicht nicht ermittelt werden kann oder wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist.
  • Die Mengenangaben können in Kilogramm, Liter, Stück oder in anderen geeigneten Maßeinheiten erfolgen. Die Angaben sollten mit denjenigen in den anderen Warenbegleitpapieren übereinstimmen.
Feld 8 (nur im Antrag)
Im Antragsformular muss der Antragsteller ankreuzen, ob die Waren
O "im eigenen Betrieb in Deutschland" oder
O "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden.
Das Ursprungszeugnis dokumentiert als öffentliche Urkunde grundsätzlich den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung einer Ware. Eingehendere Erläuterungen zum Ursprungsrecht erhalten Sie in unserem Merklbatt "Erläuterungen zum Warenursprung" und über Ihren IHK-Ansprechpartner.
Als "im eigenen Betrieb in Deutschland" hergestellt gilt eine Ware dann, wenn im eigenen Betrieb (Hauptniederlassung, unselbständige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte) des Antragstellers eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung entsprechend des Art. 60 Abs. 2 UZK stattgefunden hat.
Wurden die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt, sind der IHK Ursprungsnachweise vorzulegen, mit denen der Ursprung belegt werden kann.
Der Antrag ist im papiergebundenen Antragsverfahren im Feld 8 mit dem Firmenstempel des Antragstellers zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Wichtiger Hinweis zum Feld 8 im Originalvordruck: Das Feld 8 im Originalvordruck darf nicht vom Antragsteller beschrieben oder in sonstiger Weise ausgefüllt werden. Dieses Feld ist ausschließlich für folgende Angaben der IHK bestimmt: Dienstsiegel, Ausstellungsdatum, Ort der Ausstellung, Unterschrift und Namensangabe des Unterzeichners.
Feld 9 (nur im Antrag)
Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn der Antragsteller und der in Feld 1 genannte Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Bezirk der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer haben. Der Absender muss in der Europäischen Union ansässig sein. Für die Beantragung von Ursprungszeugnissen durch Dienstleister (Spediteure, Zolldeklaranten, Banken, usw.) bestehen besondere Verfahrensregelungen. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte vor der Antragstellung an die IHK.

Rückseite des Ursprungszeugnisses

Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses kann der Exporteur weitere Erklärungen abgeben, die auf der Vorderseite nicht zulässig sind, wie zum Beispiel Herstellererklärungen, Zolltarifnummern oder positive Ursprungserklärungen. Die auf der Rückseite gemachten Aussagen sind nicht Bestandteil des Ursprungszeugnisses. Diese können von unserer IHK in bestimmten Fällen bescheinigt werden. Eine Bescheinigung wird von der IHK grundsätzlich nur dann vorgenommen, wenn dies aufgrund der Akkreditivbestimmungen oder der Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes erforderlich sein sollte. Der zu bescheinigende Text darf nicht im Widerspruch zu den Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen.
Gerade arabische Bestimmungsländer verlangen regelmäßig spezifische Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses.
Gern informiert Sie Ihr IHK-Ansprechpartner über die Anforderungen der Empfangsländer. Entsprechende Informationen erhalten Sie zudem über das Exportnachschlagewerk "K und M - Konsulats- und Mustervorschriften".

Anbringen von Akkreditivtexten im Ursprungszeugnis

Vielfach verlangen Akkreditive die Wiedergabe von Akkreditivbestimmungen auf den Handelspapieren - und insbesondere auch auf Ursprungszeugnissen (UZ).
Leider werden häufig Bedingungen vereinbart, die mit den Bestimmungen der zulässigen Inhalte auf dem Ursprungszeugnis kollidieren.

Zulässige Akkreditivbestimmungen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses - Beispiel und Hinweise
Grundsätzlich dürfen in Feld 5 des Ursprungszeugnisses Angaben zum Akkreditiv gemacht werden, bspw. Akkreditivnummer, erteilende Stelle, Datum.
Sollte die verfügbare Fläche in Feld 5 nicht ausreichend sein, ist eine Angabe in Feld 6 möglich, allerdings entfällt nicht die Verpflichtung zur Angabe einer exakten und allgemein verständlichen Warenbezeichnung inkl. Anzahl der Waren sowie die Angabe eines korrekt benannten Ursprungslandes (Feld 3 oder ggf. Feld 6). Weitere Angaben in Feld 6 wie Wert, Lieferbedingung und Menge sind zulässig, soweit dies die Akkreditvbestimmungen fordern.
Zolltarifnummern nur in Ausnahmefällen:
Ist die Zolltarifnummer im Akkreditiv ausdrücklich gefordert und ist die Angabe auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses nicht zu umgehen, so darf die Nennung der Zolltarifnummer nur mit dem Hinweis „laut Beschreibung im Akkreditiv:“ erfolgen. In diesem Falle ist eine Kopie des Akkreditivs bei der Antragstellung vorzulegen.
Anderweitig ist die Verwendung von Zolltarifnummern im Ursprungszeugnis nur gestattet, wenn entsprechende Nachweise der Zollverwaltung vorgelegt werden (Ausfuhrbegleitdokument, verbindliche Zolltarifauskunft). Bitte stimmen Sie diese Sonderfälle vorher mit der IHK ab.
Akkreditivbestimmungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses
Akkreditivbestimmungen können zudem im Rahmen einer Eigenerklärung des Unternehmens auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses wiedergegeben werden. Die Eigenerklärung auf der Rückseite ist mit Angabe von Ort und Datum rechtsverbindlich vom Unternehmen zu unterzeichnen (inkl. Firmenstempel) und kann von der IHK ggf. bescheinigt werden.

Analoges Antragsverfahren nur in Ausnahmefällen

Die analoge Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z.B. Handelsrechnungen) ist weiterhin in Ausnahmefällen möglich.
  • Die gesetzlich vorgeschriebenen Formular-Vordrucke für Ursprungszeugnisse können bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder im Formularfachhandel erworben werden. Ein Formularsatz für die analoge Beantragung besteht aus: a) Original, b) Antrag auf Ausstellung (rosafarbiger Vordruck) und c) gegebenenfalls Durchschrift (gelber Vordruck).
  • Die Vordrucke (Antrag, Original und gegebenenfalls Durchschriften) werden vom Antragsteller maschinenschriftlich und übereinstimmend ausgefüllt und bei der IHK zur Ausstellung eingereicht. Zum Ausfüllen der UZ-Formulare kann eine PDF-Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 630 KB) genutzt werden. Von handschriftlich ausgefüllten Ursprungszeugnissen wird abgeraten (Akzeptanzprobleme in Empfangsländern).
  • Der Original-Vordruck sowie der dazugehörige Antrag enthalten – im Unterschied zur digitalen Beantragung – eine vorab eingedruckte Seriennummer. Diese besteht aus einem Kennbuchstaben des zur Herstellung des Vordrucks ermächtigten Verlages und einer 6-stelligen fortlaufenden Nummer (zum Beispiel A 123456). Werden für den Ausfuhrhandel (gelbe) Durchschriften benötigt, ist die Seriennummer des Originals in jede Durchschrift einzutragen - und zwar in das freie Feld zwischen "Absender" und "Durchschrift". Fotokopien sind nicht zulässig.
  • Der Antrag auf Ausstellung muss rechtsverbindlich unterzeichnet sein. Mindestens ein UZ-Administrator muss im Unternehmen sicherstellen, dass ausschließlich autorisierte Mitarbeiter einen Antrag bei der IHK stellen. Der UZ-Administrator” ist per PDF-Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 390 KB) der IHK mitzuteilen.
  • Nach Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen bescheinigt die IHK das Original sowie die Durchschriften und gibt die Dokumente dem Antragsteller zurück.
  • Der Antrag auf Ausstellung verbleibt bei der IHK und wird für eventuelle Nachprüfungszwecke mit den einbehaltenen Unterlagen (zum Beispiel Ursprungsnachweisen) 2 Jahre aufbewahrt.

Gebühren für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Außenwirtschaftsbescheinigungen erheben die Industrie- und Handelskammern Gebühren nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gebührentarife:
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Ausstellungsgebühr 15 Euro pro Exemplar (Ursprungszeugnisse und sonstige Außenwirtschaftsbescheinigungen, inklusive aller Durchschriften).