Ursprungszeugnisse

Anerkennung von Ursprungsnachweisen

Unterscheidung Eigen- und Fremdfertigung

Industrie- und Handelskammern (IHKs) stellen Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren mit Ursprung in Deutschland bzw. in der Europäischen Union aus, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern.
Ergibt sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, dass die Waren "im eigenen Betrieb Deutschland" hergestellt wurden, so kann die IHK in der Regel aus Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung "Europäische Union" oder " Deutschland (Europäische Union)" bescheinigen. Waren gelten als im eigenen Betrieb in der Deutschland (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Betriebsstätte) hergestellt, wenn sie dort einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung gemäß Art. 59 ff. UZK unterzogen wurden. In Zweifelsfällen lässt die IHK sich den Herstellungsprozess im Betrieb demonstrieren und bietet Hilfestellung bei der Ermittlung des Warenursprungs an.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden, so müssen bei der Antragstellung Ursprungsnachweise vorgelegt werden, aus denen sich der Ursprung der Waren zweifelsfrei ergibt. Dies gilt auch für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden. Zur Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben kann die IHK weitere mündliche oder schriftliche Auskünfte bzw. die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangen. Als Ursprungsnachweise kommen unter anderem in Betracht:

Ursprungsnachweise

a) Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse

Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse, die von anderen zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen ausgestellt wurden, können generell als Ursprungsnachweise anerkannt werden. In Deutschland stellen grundsätzlich die Industrie- und Handelskammern nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse aus. Die Zollverwaltung stellt eine Übersicht der Stellen zur Verfügung, die im Ausland zur Ausstellung von nichtpräferenziellen Ursprungszeugnissen berechtigt sind.

b) Präferenznachweise

Als Nachweis für den nichtpräferenziellen Warenursprung können auch Präferenznachweise anerkannt werden, die nach den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften als Nachweise für Ursprungswaren der EU, eines ihrer Mitgliedstaaten oder eines anderen Staates oder Gebietes gelten:
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED), präferenzielle Ursprungserklärungen (UE) oder Erklärungen zum Ursprung (EzU).
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (LE/LLE), welche den Anforderungen nach EU-Zollrecht entsprechen, sofern NICHT erklärt wurde, dass eine Kumulierung angewendet wurde.
  • Lieferantenerklärungen Türkei.
Warenverkehrsbescheinigungen sind als Kopie vorzulegen – nach Aufforderung durch die IHK ggf. auch im Original. Gegebenenfalls werden die Mengen, für die ein Ursprungszeugnis beantragt wird, von unserer IHK abgeschrieben. Das Original-Dokument erhält der Antragsteller zurück.
Insbesondere folgende Präferenznachweise können nicht als Ursprungsnachweis anerkannt werden:
  • Freiverkehrsnachweise (zum Beispiel Warenverkehrsbescheinigung A.TR.).
  • Präferenznachweise des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nur den EWR-Ursprung bescheinigen.
  • Präferenznachweise, die offensichtlich im Rahmen von Veredelungsverkehren ausgestellt wurden.
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.MED oder entsprechende präferenzielle Ursprungserklärungen, wenn daraus hervorgeht, dass mit Ländern des Paneuropa-Mittelmeerraums kumuliert wurde.
  • Lieferantenerklärungen für Waren OHNE Präferenzursprungseigenschaft oder solche MIT Präferenzursprungseigenschaft, wenn daraus hervorgeht, dass mit Ländern des Paneuropa-Mittelmeerraums kumuliert wurde.

c) Sonstige Nachweisdokumente

  • Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern in der Europäischen Union können als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn sie eindeutig erkennen lassen, dass die Waren im eigenen Betrieb hergestellt worden sind und damit ihren nichtpräferenziellen Ursprung im jeweiligen Land haben. Dies ist insbesondere  dann der Fall, wenn die Geschäftspapiere eine Herstellererklärung mit Ursprungsangabe enthalten.
  • Herstellererklärung (Einzel/Langzeit): Direkt von Herstellern ausgestellte Erklärungen (auch auf Rechnungen und Lieferscheinen), wenn darin ausdrücklich die Herstellung der benannten nämlichen Ware im eigenen Betrieb mit einer Ursprungsangabe bestätigt wird.
  • Herstellererklärung (Einzel/Langzeit): Bei Handelsware kann eine Herstellererklärung des tatsächlichen Herstellers zusammen mit einem weiteren Bezugsdokument (z.B. Frachtdokument) als Nachweis anerkannt werden:
    -> Wird Ware über einen Zwischenhändler und nicht direkt vom Hersteller bezogen, gilt auch eine Herstellererklärung des ursprünglichen Herstellers als Nachweis, jedoch nur in Verbindung mit zwingend einem oder mehreren Bezugsdokumenten, z.B. einem Frachtdokument, das von dem Zwischenlieferanten ausgestellt wurde.
  • Einfuhrabgabenbescheid (“Verzollungsbeleg”) mit Ursprungsangabe zwingend in Verbindung mit einem weiteren Handelsdokument mit Ursprungsangabe: In Ausnahmefällen können entsprechende Nachweise anerkannt werden. Dies kann beispielsweise bei verbundenen Unternehmen von Interesse sein.
  • Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder von drittländischen Herstellern, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle bescheinigt ist.
  • (Langzeit-) Erklärung-IHK: Diese Erklärung ist vor allem für Unternehmen interessant, die den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen und keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können. Bei Fragen zu dieser Nachweismöglichkeit empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen IHK.

Ursprungsnachweise: Schematische Darstellung

Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus Deutschland oder aus EU-Mitgliedstaaten
  • Lieferantenerklärungen (LE/LLE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (ohne Kumulierung).
  • (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung - Hinweis: Bei einem drittländischen Ursprung muss die für den Aussteller berechtigten Stelle den Ursprung auf der Erklärung bestätigen.
  • Geschäfts-/Lieferpapier mit Ursprungsbestätigung einer dazu berechtigten Stelle.
  • Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern in der Europäischen Union können als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn sie eindeutig erkennen lassen, dass die Waren im eigenen Betrieb hergestellt worden sind und damit ihren nichtpräferenziellen Ursprung im jeweiligen Land haben. Dies ist insbesondere  dann der Fall, wenn die Geschäftspapiere eine Herstellererklärung mit Ursprungsangabe enthalten.
  •  Herstellererklärung (Einzel) (DOCX-Datei · 24 KB) und Herstellererklärung (Langzeit) (DOCX-Datei · 24 KB)Direkt von Herstellern ausgestellte Erklärungen (auch auf Rechnungen und Lieferscheinen), wenn darin ausdrücklich die Herstellung der benannten nämlichen Ware im eigenen Betrieb mit einer Ursprungsangabe bestätigt wird.
  • Herstellererklärung (Einzel) (DOCX-Datei · 24 KB) und Herstellererklärung (Langzeit) (DOCX-Datei · 24 KB)Bei Handelsware kann eine Herstellererklärung des tatsächlichen Herstellers zusammen mit einem weiteren Bezugsdokument (z.B. Frachtdokument) als Nachweis anerkannt werden:
    -> Wird Ware über einen Zwischenhändler und nicht direkt vom Hersteller bezogen, gilt auch eine Herstellererklärung des ursprünglichen Herstellers als Nachweis, jedoch nur in Verbindung mit zwingend einem oder mehreren Bezugsdokumenten, z.B. einem Frachtdokument, das von dem Zwischenlieferanten ausgestellt wurde.
  • Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle.
Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus Präferenzländern
  • Kopie des Präferenzdokumentes
    (zum Beispiel EUR.1/EUR-MED, Ursprungserklärung (UE), Erklärung zum Ursprung (EzU) – jeweils ohne Nutzung der Kumulierung).
  • Lieferantenerklärung Türkei / ggf. weitere grenzüberschreitende LEs.
  • Geschäfts-/Lieferpapier mit Ursprungsbestätigung einer dazu berechtigten Stelle.
  • Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle.
Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus sonstigen Drittländern
(z.B. Australien, USA, VR China usw.)
Gern berät Sie Ihr IHK-Ansprechpartner zu möglichen Ursprungsnachweisen.