Selbstständige Tätigkeit durch Nicht-EU-Ausländer
Nicht-EU-Ausländer müssen besondere Vorschriften beachten, wenn sie ein eigenes Unternehmen gründen wollen. Erste Voraussetzung: ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz.
Die nachfolgenden besonderen Bestimmungen gelten nicht für Bürger aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den EWR Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz. Innerhalb dieser Staaten gelten weitestgehend Freizügigkeit und Gewerbefreiheit. Es besteht jedoch die allgemeine Meldepflicht bei den entsprechenden Behörden.
Aufenthaltserlaubnis
Erste Voraussetzung für die Gründung eines eigenen Unternehmens ist zunächst, dass Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik in Ihrem Land einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz stellen.
Staatsangehörige aus der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Israel, Japan, Republik Korea, Kanada und Neuseeland können die Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen.
Staatsangehörige aus der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Israel, Japan, Republik Korea, Kanada und Neuseeland können die Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen.
Selbstständig tätig in diesem Sinne sind in der Regel:
- Einzelunternehmer, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind
- Gesellschafter einer Personengesellschaft (zum Beispiel OHK, KG, GbR)
- Geschäftsführer/Vorstände/Genossen von juristischen Personen (AG, GmbH, Genossenschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) in der Regel dann, wenn sie Mehrheitseigner sind bzw. dann, wenn sie unternehmerisch verantwortlich handeln und kein anderer Miteigner eine höhere Beteiligung hält
Dagegen wird eine selbständige Erwerbstätigkeit bei einer bloßen Kapitalbeteiligung an Unternehmen oder als Minderheitsgesellschafter einer GmbH nicht vorliegen.
Einzureichende Unterlagen
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG benötigt die Auslandsvertretung folgende Unterlagen:
- Einen gültigen Reisepass Ihres Heimatlandes, manchmal auch eine Meldebescheinigung vom Einwohneramt.
- Einen Nachweis, dass Sie die formalen Anforderungen und Qualifikationen für Ihre selbständige Tätigkeit erfüllen (Lebenslauf – inklusive Ausbildungsnachweise, Nachweis der bisherigen beruflichen Tätigkeit)
- Handelsregisterauszug (soweit vorhanden)
- Gewerbeanzeige (soweit bereits erfolgt)
- Gesellschaftsvertrag (gegebenenfalls im Entwurf)
- Kapitalnachweis (Eigen-/Fremdkapital)
- Geschäftsführer- Anstellungsvertrag (mit Gehaltsangabe)
- Miet-/Pachtverträge (falls schon geschlossen)
- Nachweis über Geschäftsbeziehungen in Deutschland
- Businessplan (Konzept, Ertragsvorschau, Investitionsplan, Kapitalbedarfsplan) aus dem hervorgeht, dass Sie mit Ihrer Selbständigkeit in der Region, in der Sie sich selbständig machen wollen,
- die wirtschaftlichen Interessen oder regionales Bedürfnis berücksichtigen,
- positive Auswirkungen für die Wirtschaft erzielen und
- die Finanzierung Ihrer Selbstständigkeit und Ihres Lebensunterhaltes gesichert ist.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und den Beitrag für Innovation und Forschung.
Ein Businessplan hilft Ihnen nicht nur, Ihre Schritte zur Gründung und die Anforderungen für eine Gründung besser zu überblicken und zu reflektieren. Er ist in den meisten Fällen auch erforderlich, wenn Sie Finanzmittel, beispielsweise als Kredit von einer Bank, benötigen.
Wenn Sie von der Auslandsvertretung einen positiven Bescheid bekommen, erhalten Sie von dort auch ein Visum, mit dem Sie nach Deutschland zum Zweck der Selbständigkeit einreisen können. Dort müssen Sie sich zunächst bei der zuständigen Ausländerbehörde anmelden. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 des Aufenthaltsgesetzes ist dann zunächst befristet. Wenn Ihre Geschäftsidee erfolgreich und der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie sichergestellt ist, können Sie nach drei Jahren (bei einem Gewerbe) beziehungsweise nach fünf Jahren (bei einem freien Beruf) Ihre Niederlassungserlaubnis in Deutschland beantragen.
Die IQ Fachstelle Migrantenökonomie hält weiterführende Informationen für Sie bereit.
Entscheidung der Ausländerbehörde
Die IHK wird regelmäßig im Antragsverfahren durch die zuständige Ausländerbehörde beteiligt und gibt zum Vorliegen dieser Voraussetzungen eine gutachtliche Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde ab (Merkblatt Ausländerrechtliche Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 60 KB)). Die abschließende Entscheidung liegt dann bei der Ausländerbehörde der Gemeinde oder des Landkreises.
Betätigung ausländischer juristischer Personen im Inland
Ausländische juristische Personen können in der Bundesrepublik Deutschland Filialen und Zweigniederlassungen errichten oder Tochterunternehmen gründen. Soll eine unselbständige Filiale eröffnet werden, muss diese lediglich bei der Gewerbemeldestelle der Gemeinde angezeigt werden. Dabei ist jedoch die Existenz der Hauptniederlassung nachzuweisen.
Das bedeutet, dass ein übersetzter Handelsregister-Auszug des Heimatlandes vorzulegen ist; daneben muss die Person, die die Gewerbeanmeldung vornimmt, hierzu ermächtigt sein. Bei Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft ist die Firma in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister anzumelden. Auch hierbei sind die Existenz der Hauptniederlassung und die Ermächtigung darzulegen.
Das bedeutet, dass ein übersetzter Handelsregister-Auszug des Heimatlandes vorzulegen ist; daneben muss die Person, die die Gewerbeanmeldung vornimmt, hierzu ermächtigt sein. Bei Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft ist die Firma in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister anzumelden. Auch hierbei sind die Existenz der Hauptniederlassung und die Ermächtigung darzulegen.
Das Recht, in Deutschland eine Niederlassung zu betreiben, bedeutet allerdings nicht, dass Staatsangehörige des Heimatlandes in Deutschland arbeiten dürfen. Wenn die Niederlassung von einem Ausländer geleitet werden soll, muss sich dieser persönlich in Deutschland aufhalten dürfen und die oben dargestellten ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Andere ausländische Arbeitnehmer der Niederlassung benötigen neben einer Aufenthaltserlaubnis auch eine Arbeitserlaubnis.