Aktuelle Informationen zu den Soforthilfen des Landes M-V

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährte Mittel zur Förderung von Unternehmen mit Hilfe von Zuschüssen und rückzahlbaren Zuwendungen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen wegen Einnahmeausfällen im Kontext der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus.

Corona-Soforthilfe

Um die Hilfen während der Pandemie schnell bei den Unternehmen platzieren zu können, basierten die Berechnungen der individuellen Leistungen oftmals auf Schätzzahlen. Mit diesen Corona-Wirtschaftshilfen ist es gelungen, die besonderen Belastungen der Wirtschaft abzufedern und strukturelle Verwerfungen wie Insolvenzwellen oder Massenarbeitslosigkeit erfolgreich abzuwenden.  
Seit einiger Zeit erfolgt nun die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen. Auf Basis von Ist-Zahlen sind konkrete Abrechnungen vorzunehmen. Wird in diesem Zusammenhang eine Überkompensation festgestellt, müssen die Hilfen teilweise oder gänzlich zurückgezahlt werden. Dies kann für nicht wenige Betriebe in der aktuellen Lage zu einer wirtschaftlichen Herausforderung führen, da die Liquiditätssituationen sich in den Unternehmen in der Zeit nach der Pandemie noch nicht wieder auf das Vorkrisenniveau entwickelt haben.
Vor diesem Hintergrund haben Kammern und Verbände in Abstimmung mit dem Wirtschafts- sowie Finanzministerium M-V darauf hingewirkt, dass die Zahlungsfristen für die Rückführung der Soforthilfen deutlich ausgeweitet werden.
Für die zinsfreie Rückzahlung stehen den Unternehmen nunmehr nicht nur zwei, sondern sechs Monate zur Verfügung. Damit können die betroffenen Unternehmen die Rückzahlung von Soforthilfen in einem deutlich längeren Zeitraum flexibel an ihre Liquidität und damit an ihre finanzielle Leistungsfähigkeit anpassen. 

Voraussetzungen beachten

Diese Verlängerung greift nur für die Unternehmen, die ihrer Mitwirkungspflicht entsprechend der Aufforderungen des Landesförderinstituts M-V nachgekommen sind und ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass übermittelt haben. Für die Unternehmen, die eine Mitwirkung bisher versäumt haben, wird das Landesförderinstitut nunmehr beginnen müssen, die gesamte ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückzufordern, einschließlich der Erhebung von Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung.

Fälle besonderer Härte

Für die Unternehmen, denen die sechsmonatige Zeit bis zur Fälligkeit nicht ausreichen, um die Rückzahlung in der erforderlichen Höhe leisten zu können, besteht schon jetzt die Möglichkeit, mit dem Landesamt für Finanzen eine individuelle Vereinbarung zur Stundung und Ratenzahlung zu treffen.
Bisher war hierfür Voraussetzung, dass der Antragsteller die besondere Härte, die eine sofortige Zahlung der gesamten Rückforderung für das Unternehmen bedeutet, ausführlich durch Vorlage geeigneter Unterlagen begründet. Um auch hier zu einem vereinfachten Verfahren zu kommen, wurde zwischen dem Wirtschaftsministerium und dem Finanzministerium als weitere Entlastung abgestimmt, dass es für die Rückzahlung von Corona-Wirtschaftshilfen nach eingetretener Fälligkeit in einem gesonderten Stundungsantrag ausreichend sein wird, diese besondere Härte durch bloße Eigenerklärung des Unternehmens ohne weitere Unterlagen darzulegen. Unterlagen werden nur noch auf Verlangen des Landesamtes für Finanzen in Einzelfällen angefordert werden. Der Stundungs- und Ratenzahlungszeitraum kann dabei individuell für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten beantragt werden. Weitere Details dazu können im Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen erfragt werden.
Stand: 13.06.2024