IHKs in MV begrüßen Vereinfachung des Verfahrens bei Rückforderungen von Corona-Soforthilfen

Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, 11. Juni 2024. Die Corona-Pandemie hat die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen gestellt. In einigen Unternehmen sind die Nachwirkungen auch heute noch zu spüren und werden teilweise überlagert durch die Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine. 
Um die Hilfen während der Pandemie schnell den Unternehmen gewähren zu können, basierten die Berechnungen meist auf Schätzzahlen. Die notwendige konkrete Abrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen ist dagegen auf Basis von Ist-Zahlen vorzunehmen und kann für nicht wenige Betriebe in der aktuellen Lage zu einer wirtschaftlichen Herausforderung führen. 

Wirtschaftskammern waren erfolgreiche Mittler zwischen Wirtschaft und Politik 

Nicht nur im Zuge der Gewährung der Hilfen, auch jetzt in der Abwicklungsphase waren und sind Wirtschaftskammern und -verbände im engen Austausch mit dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern.
„Von uns, den IHKs in MV und auch aus vielen unmittelbaren Gesprächen, die er mit Unternehmerinnen und Unternehmern geführt hat, weiß Wirtschaftsminister Reinhard Meyer, dass die jetzt anstehenden Rückzahlungen die Unternehmen oft vor neue finanzielle Herausforderungen stellen, da die Liquiditätssituationen sich in den Unternehmen in der Zeit nach der Pandemie noch nicht wieder auf das Vorkrisenniveau entwickelt haben“, sagt Klaus-Jürgen Strupp, Präsident der IHK zu Rostock, die derzeit die Geschäftsführung der IHKs in MV inne hat. 

Verlängerung gilt nur für mitwirkende Unternehmen 

Für die zinsfreie Rückzahlung stehen den Unternehmen jetzt nicht wie ursprünglich vorgesehen nur zwei, sondern sechs Monate zur Verfügung. Klaus-Jürgen Strupp begrüßt diese Reaktion auf die Forderungen unter anderem der Wirtschaftskammern: „Das verschafft den betroffenen Unternehmen ein wenig mehr Luft: Damit können die betroffenen Unternehmen die Rückzahlung von Soforthilfen in einem deutlich längeren Zeitraum flexibel an ihre Liquidität und damit an ihre finanzielle Leistungsfähigkeit anpassen“. 
Diese Verlängerung gilt allerdings nur für die Unternehmen, die ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind und die ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass an das Landesförderinstitut übermittelt haben. Für die Unternehmen, die eine Mitwirkung bisher versäumt haben, wird das Landesförderinstitut die gesamte ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückzufordern, einschließlich der Erhebung von Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung. Parallel zu den Soforthilfen hat auch die Rückabwicklung der Überbrückungshilfen einschließlich der Sonderwirtschaftshilfen in Form der November- und Dezemberhilfen begonnen. Auch hier wird - aufgrund einer Festlegung des Bundes - der Zeitraum für eine Rückzahlung auf Basis eines Schlussbescheides des Landesförderinstituts sechs Monate betragen, und auch hier sind diese sechs Monate wie bereits der Zeitraum seit der Mittelauszahlung zinsfrei. 

Stundungen und Ratenvereinbarungen sind möglich 

Für einige wenige Unternehmen wird allerdings auch die sechsmonatige Zeit bis zur Fälligkeit nicht ausreichen, um eine Rückzahlung leisten zu können. Für diese Unternehmen besteht schon jetzt die Möglichkeit, mit dem Landesamt für Finanzen eine individuelle Vereinbarung zur Stundung und Ratenzahlung zu treffen. Um auch hier zu einem vereinfachten Verfahren zu kommen, wird für die Rückzahlung von Corona-Wirtschaftshilfen nach eingetretener Fälligkeit nunmehr ein gesonderter Stundungsantrag ausreichend sein, in dem die besondere Härte durch bloße Eigenerklärung des Unternehmens ohne weitere Unterlagen darzulegen ist. Der Stundungs- und Ratenzahlungszeitraum kann dabei individuell für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten beantragt werden. Weitere Details dazu können im Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen erfragt werden.
Die Maßnahmen, auf die auch die Wirtschaftskammern wiederholt gedrungen hatten, sollen zur Erleichterung für die Unternehmen führen, die eine Rückzahlung von Corona-Wirtschaftshilfen zu leisten haben.