Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie läuft aus
Vereinfachung für Silvesternacht
Rostock/ Stralsund, 22. Dezember 2023. Ab dem 1. Januar 2024 gilt für Restaurant- und Verpflegungsleistungen wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Während der Corona-Pandemie war der Steuersatz auf sieben Prozent abgesenkt worden, um die Gastronomen zu unterstützen.
Die Regelung sollte zunächst Ende 2022 auslaufen, wurde aber bis Ende 2023 verlängert.
Für die Umstellung in der Silvesternacht kann eine Vereinfachung angewendet werden, damit die Gastronomen den Restaurantgästen ihr Gericht nicht vor Mitternacht mit sieben Prozent und nach Mitternacht mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen müssen. Dazu hat das Bundesfinanzministerium am 21. Dezember 2023 eine „Nichtbeanstandungsregelung“ für die Silvesternacht verlautbaren lassen. Danach wird zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent angewandt wird.
Für die Umstellung in der Silvesternacht kann eine Vereinfachung angewendet werden, damit die Gastronomen den Restaurantgästen ihr Gericht nicht vor Mitternacht mit sieben Prozent und nach Mitternacht mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen müssen. Dazu hat das Bundesfinanzministerium am 21. Dezember 2023 eine „Nichtbeanstandungsregelung“ für die Silvesternacht verlautbaren lassen. Danach wird zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent angewandt wird.
Das entsprechende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie auf dessen Seite.