Anzeigepflicht für Lebensmittel- Bedarfsgegenstände

Seit 1. Juli 2024 ist eine neue Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft. Neu ist dabei unter anderem eine Anzeigepflicht in Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände. Betroffen sind Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Aus diesem Grund ist auch der Handel inklusive Online-Handel und die Gastronomie von der neuen Anzeigepflicht grundsätzlich betroffen.
Für Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen bestand bislang keine Anzeige- oder anderweitige Melde- oder Registrierungspflicht, wie sie beispielsweise für Lebensmittelunternehmer im Lebensmittelhygienerecht verankert ist.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat deshalb kürzlich eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) beschlossen.
Die zuständigen Behörden informieren über die weiteren Inhalte dieser Verordnung - das sind in der Regel die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

Wer ist betroffen

Danach haben Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände
  • als Fertigerzeugnis herstellen (zum Beispiel die Verpackungsindustrie)
  • behandeln (zum Beispiel die Betreiber von Lagereinrichtungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände) oder
  • in den Verkehr bringen (zum Beispiel der gesamte Einzelhandel)
dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.
Als "Inverkehrbringen" gilt das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung 1935/2004 über Lebensmittelbedarfsgegenstände).

Definition der Lebensmittelbedarfsgegenstände

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des täglichen Bedarfs, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind oder bei vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen können (gemäß Art. 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004).
Konkrete Beispiele hierfür sind:
  • Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
  • Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (zum Beispiel Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter)
  • Verpackungen von Lebensmitteln (zum Beispiel Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
  • Gestände zum Essen und Trinken (zum Beispiel Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten)
Allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie national im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und der Bedarfsgegenständeverordnung verankert. Allgemeine Vorgaben zur guten Herstellungspraxis siehe auch Verordnung (EG) Nr. 2023/2006. 

Ausnahmen

Ausgenommen sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits von der zuständigen Behörde registriert worden ist (nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 geändert worden ist).
Ausnahmen bestehen auch für Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Information und Anzeigepflicht 

Weitere Informationen zu Ausnahmen, Definition und Anzeigepflicht erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

Zuständige Behörden im Bezirk der IHK zu Rostock