Weiterbildungspflicht für Makler und Verwalter

Für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (einschließlich Verwaltern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern) besteht eine Weiterbildungspflicht von 20 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.

Weiterbildungspflicht bei juristischen Personen

Gewerbetreibende Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 7 KB) müssen sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 20 Zeitstunden weiterbilden. Ist der gewerbetreibende eine juristische Person, obliegt die Weiterbildungspflicht grundsätzlichen allen gesetzlichen Vertretern.
Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die erforderliche Weiterbildung nachweisen. Der nicht weitergebildete gesetzliche Vertreter darf die erlaubnispflichtige Tätigkeit allerdings auch nicht selbst durchführen. Dies ist z. B. durch einen Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen. Sollte es innerhalb der Gesellschaft zu einem Wechsel der gesetzlichen Vertreter kommen, so muss der neue gesetzliche Vertreter ebenfalls die Weiterbildungsverpflichtung in seiner Person erfüllen. Der ausscheidende gesetzliche Vertreter kann seine bereits im Weiterbildungszeitraum absolvierten Weiterbildungsstunden zu seinem neuen Unternehmen „mitnehmen“.

Delegation der Weiterbildungspflicht

Eine Delegation der Weiterbildung ist auf einen Angestellten, dem die Aufsicht über die bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Beschäftigten obliegt, möglich. Es muss sich dabei um einen weisungsbefugten Angestellten, wie Bereichsleiter oder Abteilungsleiter handeln. Eine Delegation auf nachgeordnete Beschäftigte ist allerdings ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person als Gewerbetreibender oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person selbst unmittelbar die erlaubnispflichtige Tätigkeit durchführt. Die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigen unterliegen ebenfalls der Weiterbildungspflicht.
Eine doppelte Weiterbildungspflicht im Umfang von 40 Zeitstunden für Personen, die sowohl weiterbildungspflichtige Beschäftigte als auch weiterbildungspflichtige Aufsichtsperson im Rahmen der Delegation der Weiterbildungsverpflichtung sind, besteht nicht. Es bleibt in diesem Fall bei 20 Zeitstunden Weiterbildungsumfang.

Schubladenerlaubnis

Alle Besitzer einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz Nr. 1 und Nr. 4 GewO, unabhängig dessen ob sie von der Erlaubnis Gebrauch machen, unterliegen der Weiterbildungspflicht. Damit unterliegen auch Inhaber einer sogenannten Schubladenerlaubnis der Weiterbildungspflicht.

Weiterbildungspflicht bei Tätigkeit als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Gewerbetreibende, die sowohl Immobilienmakler als auch Wohnimmobilienverwalter sind, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils in einem Umfang von 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren weiterbilden. Gleiches gilt für Beschäftigte, die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar mitwirken. Im Rahmen der Delegation kann der Gewerbetreibende allerdings die Weiterbildungsverpflichtung auf zwei verschiedene Personen aufteilen, wenn er sowohl der Weiterbildungspflicht als Immobilienmakler als auch für Wohnimmobilienverwalter unterliegt.

Zeitliche Verteilung

Die zeitliche Verteilung des Weiterbildungszeitraums bleibt dem Gewerbetreibenden überlassen. Es können alle Weiterbildungsstunden in einem Kalenderjahr absolviert werden. Sie können aber auch über den ganzen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden. Wichtig ist dabei nur, dass der Weiterbildungsumfang vollumfänglich in einer Person absolviert wird. Die 20 Zeitstunden können nicht auf mehrere Personen verteilt werden.

Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahmen und Anbieter

Die Weiterbildung kann in Präsenzform (klassische Weiterbildungsseminare), in einem begleiteten Selbststudium (Webinare, eLearning) oder durch betriebsinterne Maßnahmen (Inhouse-Seminare) des Gewerbetreibenden erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erforderlich.
Betriebsinterne Maßnahmen müssen dabei den Anforderungen der Anlage 2 in der Makler-und Bauträgerverordnung (MaBV) entsprechen. Inhaltlich haben sich die Weiterbildungsmaßnahmen an den in der Anlage 1 der MaBV aufgeführten Sachgebiete zu orientieren.
Der Anbieter von Weiterbildungen muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 der MaBV aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten wird. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern ist nicht vorgesehen.

Nachweis der Weiterbildung gegenüber der zuständigen Behörde

Eine Pflicht des Gewerbetreibenden zur regelmäßigen Vorlage von Nachweisen oder einer Erklärung gemäß der Anlage 3 der MaBV über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde existiert nicht. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 der MaBV über die Einhaltung der Weiterbildungspflicht für ihn und seine Beschäftigten abgibt.