Verwalter von Ferienwohnungen brauchen Erlaubnis
Das Verwalten von Wohnimmobilien ist erlaubnispflichtig. Darunter fällt ebenso das gewerbsmäßige Verwalten von Ferienwohnungen und Ferienhäusern für Dritte. Denn Ferienwohnungen und Ferienhäuser sind Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 BGB.
Gewerbsmäßig (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 7 KB) ist die Tätigkeit des Verwalters dann, wenn sie selbstständig ausgeübt wird, auf Gewinnerzielung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, also nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Folglich müssen Gewerbetreibende, die Ferienwohnungen nach dem 1. August 2018 verwalten möchten, eine Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO einholen. Das hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestätigt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 10 KB).
Erlaubnis für Verwalter
Für die Erlaubnis müssen die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine bestehende Berufshaftpflicht nachgewiesen werden. Fachliche Voraussetzungen, wie etwa eine entsprechende Berufsausbildung oder einschlägige Berufserfahrungen werden hingegen nicht verlangt. Allerdings besteht die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren. Gleiches gilt für unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte. Die zuständige Behörde ist das entsprechende Gewerbeamt.
Pflicht zur Weiterbildung
Für Gewerbetreibende und Beschäftigte, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/-frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt/-in sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Die Verwaltung der eigenen Ferienwohnung fällt hingegen nicht unter die Erlaubnispflicht. Es handelt sich hierbei nicht um eine gewerbsmäßige Tätigkeit, sondern um die Verwaltung eigenen Vermögens. Außerdem fehlt es dabei an dem Tatbestandsmerkmal „für Dritte“.