Ferienjobs: Was müssen Unternehmer beachten?
Jedes Jahr - besonders vor Beginn der Sommerferien wird in vielen Betrieben die Frage aktuell, was bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten als Aushilfen im Betrieb zu beachten ist. Um Jugendliche und Kinder vor übermäßigen Belastungen zu schützen, müssen Arbeitgeber in erster Linie die Vorschriften zum Arbeitsschutz berücksichtigen.
1. Beschäftigung von Schülern
1.1 Arbeitsrechtliche Aspekte
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Schülern, die noch nicht 15 Jahre alt und daher noch Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sind, verboten. Dieses Verbot umfasst auch die Beschäftigung von Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Vollzeitschulpflicht beträgt im Land Brandenburg derzeit 10 Schuljahre.
Voraussetzung ist, dass die Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist – sie darf ihre Gesundheit nicht gefährden. Nicht erlaubt sind z. B. Tätigkeiten, die mit schweren Lasten (ab 7,5 kg) oder sonstigen gefährlichen Funktionen verbunden sind. Ebenfalls sind Tätigkeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm verboten, §§ 22f. JArbSchG.
Wichtig: Kinder i. S. d. Jugendarbeitsschutzgesetzes, also Personen vor ihrem 15. Geburtstag, dürfen in der gewerblichen Wirtschaft in der Regel nicht beschäftigt werden!
Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen:
- Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten bis zu zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich, folgende Arbeiten ausführen: das Austragen von Zeitungen; Handreichungen beim Sport; Tätigkeiten im Haushalt wie Botengänge, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Einkaufstätigkeit, Haustierversorgung; in landwirtschaftlichen Betrieben Ernte und Feldbestellung, Selbstvermarktung von Erzeugnissen und Tierversorgung; Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Veranstaltungen wie Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien. Kinder dürfen nicht vor oder während des Schulunterrichts und nicht zwischen 18.00 und 8.00 Uhr beschäftigt werden.
- Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren dürfen unter bestimmten Rahmenbedingungen mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) beschäftigt werden, § 5 Abs.4 JArbSchG. Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sind zu beachten: Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit Jugendlicher ist, von Ausnahmen abgesehen, von Montag - Freitag zwischen 6-20 Uhr, für max. 8 Std/Tag und 40 Std./Woche erlaubt, § 8 JArbSchG. Verboten sind Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden.
- In zahlreichen, besonders geregelten Fällen sind bei Jugendlichen ab 16 bzw. 17 Jahren Ausnahmen statthaft. So können Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben und bei Musikaufführungen u.ä. bis 23 Uhr und in Bäckereien ab 5 Uhr (ab 17 Jahren ab 4 Uhr) beschäftigt werden. Von der Samstagsruhe sind in § 16 Abs. 2 JArbSchG Ausnahmen für Krankenhäuser, Bäckereien, Gaststätten, Theater u. a. geregelt. Gleiches gilt für die Sonntagsruhe in § 17 Abs. 2 JArbSchG. Allerdings ist in den vorgenannten Sonderfällen durch Freistellung an den Wochentagen bei Wochenendarbeit immer eine Fünf-Tage-Woche einzuhalten, §§ 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 JArbSchG.
Wichtig: Für Kinder bis zum 15. Geburtstag und für Jugendliche (15 bis 18 Jahre), die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind damit Ferienjobs bzw. Nebenjobs im produzierenden Gewerbe, in Gaststätten, auf Baustellen, in Tankstellen und Kfz-Werkstätten oder als Kassierer in der Regel nicht erlaubt. Etwas Anderes kann bei einem von der Schule organisierten Betriebspraktikum gelten.
Tipp: Zweifelsfragen mit dem Gewerbeaufsichtsamt klären, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden können.
Tipp: Vor Einstellung für die Ferienarbeit sollten unbedingt:
- eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie ggf. die erforderlichen Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vorliegen,
- Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten und
- die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.
1.2 Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte
Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind ebenso wie andere Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
- regelmäßig stundenweise Tätigkeit
Die Schüler, die regelmäßig stundenweise im oben vorgestellten zulässigen Rahmen beschäftigt werden, werden in aller Regel als „Minijobber“ (geringfügig Beschäftigte im Niedriglohnbereich) zu behandeln sein.
Voraussetzung: das Entgelt darf pro Monat 538 € nicht übersteigen.
Folge: Der Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit bezogen auf das Arbeitsentgelt:
- 15 % Rentenversicherung
- 13 % Krankenversicherung
- 2 % Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht elektronisch mithilfe ELStAM abgerechnet wird
- ggf. 1,1 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern und einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen)
- 0,24 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und
- 0,06 % Insolvenzgeldumlage.
Insgesamt müssen also aktuell Abgaben von maximal 31,4 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden.
Diese zentrale Stelle leitet die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherungsträger sowie den Fiskus und die Kirchen weiter.
- “echter” Ferienjob – sog. kurzfristige Beschäftigung
Schüler, die einen „echten“ Ferienjob (nur während der Ferien) ausüben, d.h. die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.
Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es – anders als bei den 538 € - Minijobs – nicht an.
Folge: Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei, jedoch umlagepflichtig (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage).
Es besteht nur die Pflicht, den Schüler bei der Minijobzentrale an- und abzumelden (Angabe der Personengruppe „110“). Pauschalbeiträge sind für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse in der Sozialversicherung vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen.
Die kurzfristige Beschäftigung ist aber steuerpflichtig (formal steuerpflichtig, tatsächlich erfolgt i. d. R. kein Steuerabzug).
Der Arbeitgeber muss die Einkünfte des Schülers entweder mit der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELstAM - elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) oder pauschal mit 25 % Lohnsteuer (ohne Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) versteuern. Voraussetzung für die pauschale Besteuerung ist, dass der Schüler nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Arbeitslohn 19 € pro Stunde und 150 € pro Tag nicht überschreitet.
Tipp: Die elektronische Versteuerung durch ELstAM ist im Regelfall günstiger, da bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV keine Lohnsteuer anfällt.
2. Beschäftigung von Studenten
Die Beschäftigung von Studenten als Aushilfen und insbesondere in den Semesterferien ist in vielen Branchen üblich und für die Arbeitgeber weniger problematisch, weil Studenten regelmäßig volljährig sind.
2.1 Beschäftigung während des laufenden Semesters
Während des laufenden Semesters sind Studenten als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Versicherungsfreiheit besteht auch dann, wenn die Arbeitszeit während der Vorlesungszeit zwar 20 Stunden überschreitet, die Beschäftigung jedoch nur am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird. Von der Rentenversicherungspflicht sind Studenten dagegen nur dann befreit, wenn die Beschäftigung als „kurzfristige Beschäftigung“ einzustufen ist.
Sind Studenten regelmäßig mit einem Arbeitsentgelt bis zu 538 € tätig, handelt es sich in der Regel um einen „Minijob“.
Folge: Der Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Derzeit maximal 31,4 % des Arbeitsentgelts (s.o.).
2.2 Beschäftigung in den Semesterferien
In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) sind Studenten als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung komplett befreit, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Entgelts. Von der Rentenversicherungspflicht sind sie dagegen nur dann befreit, wenn es sich um eine „kurzfristige Beschäftigung“ handelt. In den Semesterferien dürften die „kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse“ die größere Rolle spielen.
Zu den Voraussetzungen einer „kurzfristigen Beschäftigung“ (vgl. oben).
Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (§ 22 Abs. 2 Mindestlohngesetz). Das betrifft Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ebenso Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit.
3. Mindestlohn
Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (§ 22 Abs. 2 Mindestlohngesetz). Das betrifft Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ebenso Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit.
Für die Beschäftigung von Schülern und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, gilt der jeweilige Mindestlohn.